Urteile und Meldungen über Rechtliches rund ums Kfz.

Euro-Bußgeldliste für Sünden bei Schnee und Eis06.02.12

Dass Schnee und Eis Auto- und erst recht Motorradfahrern mehr als üblich viel abverlangen, liegt auf der Hand. „Besonders aufpassen!“, lautet also die Devise. Falls es mit dem Aufpassen aber einmal nicht so geklappt, hier ein Kurzkatalog von Bußgeldern, mit denen die Sünden geahndet werden:

· Sie haben keine Winterreifen aufgezogen? – Sie sind dazu auch nicht verpflichtet. Allerdings: Auf verschneiten und glatten Straßen ist das Fahren mit Sommerreifen verboten. Werden Sie erwischt, wird ein Verwarnungsgeld von 40 Euro fällig. 80 Euro kostet es, wenn Sie „sommerlich“ fahren und dadurch den Verkehr behindern oder gefährden. In beiden Fällen kommt ein „Punkt“ in der Flens-burger Sünderkartei dazu.

· Weitere mindestens 10 Euro können fällig werden, wenn Sie aus Bequemlichkeit nur ein „Guckloch“ in die vereiste und zugeschneite Frontscheibe gekratzt haben. Für freie Sicht sorgt ein Frostschutzmittel in der Scheibenwischanlage. Auch Blinker, Rücklichter, Scheinwerfer und die Kennzeichen müssen von Schmutz und Schnee befreit sein. Nicht zu vergessen das Autodach, damit herabfallede Schneeplatten (oder auch nur Pulverschnee) den übrigen Verkehr nicht behindern. Umgekehrt könnte Schnee auf dem Dach beim Bremsen nach vorn rutschen – und Sie selbst erschrecken und/oder in der Sicht behindern.

· Sie lassen den Motor vor Fahrtantritt „warmlaufen“? – Halten Sie 10 Euro bereit, wenn es einem Polizisten auffällt.

· Und wie steht es um zugeschneite Verkehrsschilder? – Ob Geschwindigkeitsbegrenzung oder Überholverbot: Sie können nicht erkennen, was sich darunter verbirgt. Also gelten die allgemeinen Verkehrsregeln: Sie haben sich so zu verhalten, „dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird“. Achtung: Es könnte sein, dass Sie auf Ihrem üblichen Arbeitsweg die Beschriftung eines „runden“ Schildes kennen müssten. Dann gilt wiederum das (derzeit nicht sichtbare) Aufgedruckte ...

· Eindeutig die Regelung bei „ausformatig“ gestalteten Schildern. Etwa das „Vorfahrt gewähren!“ (Dreieck auf der Spitze) oder „Halt! Vorfahrt gewähren!“ (Achteck) oder das „Andreaskreuz“, das dem Schienenverkehr den Vorrang einräumt. Mit 10 bis 100 Euro sind die Kraftfahrer dabei, wenn solche Schilder trotz Schneebedeckung nicht beachtet werden – je nach dem Grad des Verschuldens ...

· Schneeketten müssen auf mindestens zwei Rädern aufgezogen werden, wenn Schilder das Aufziehen vorschreiben.

· Die Automobilklubs empfehlen darüber hinaus: Eiskratzer, Handschuhe, eine Abdeckfolie für die Windschutzscheibe nicht zu vergessen, ferner einen Türschloss-Enteiser und warme Decken sowie bei längeren Touren auch „warme Getränke“ ...

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Stark alkoholisierter Fußgänger trägt Alleinschuld an Kollision02.02.12

Wer stockbetrunken ist, hat sich vom öffentlichen Verkehr fernzuhalten. Stürzt er beim Überqueren einer Straße und wird, mitten auf der nächtlichen Fahrbahn liegend, von einem Auto überrollt, tritt die Betriebsgefahr des Fahrzeugs völlig hinter dem grob fahrlässigen Verkehrsverhalten des Fußgängers zurück. Und der Verunglückte muss für den selbst verschuldeten Schaden alleine aufkommen. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden (Az. 7 U 103/10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte der betroffene Fußgänger beim Unfall 2,51 Promille Alkohol im Blut. Vorbeifahrende Zeugen hatten ihn noch auf allen Vieren aus dem Straßengraben herauskriechen sehen und die Leitstelle per Notruf alarmiert, dass sich eine volltrunkene Person auf der Fahrbahn befindet. Ganze 60 Sekunden später war das Malheur allerdings schon passiert: Ein Autofahrer konnte den dunkel gekleideten, auf die Straße gefallenen Betrunkenen in der Nacht nicht mehr rechtzeitig ausmachen und überfuhr ihn.

Dabei war der Autofahrer auf der gut ausgebauten, zum Unfallzeitpunkt trockenen Landstraße statt mit den zugelassenen 70 km/h sogar nur mit Tempo 50 unterwegs. Doch selbst bei normaler Reaktionsdauer hatte er laut Gutachter aufgrund des besonders schwer wahrzunehmenden, längs zur Fahrtrichtung liegenden Unfallopfers objektiv keine Chance, noch rechtzeitig anzuhalten. Womit von einem Verstoß gegen das Sichtfahrverbot keine Rede sein kann und die Richter die gesamte Schuld vielmehr dem betrunkenen Fußgänger zusprachen.

"Der Beschuldigte hatte sich durch seine Trunkenheit beim Überqueren der Straße in leichtfertiger Weise selbst in erhebliche Gefahr begeben“, erklärt die Schwabacher Rechtsanwältin Alexandra Wimmer. Während der Autofahrer dagegen nicht damit rechnen musste, dass mitten auf seinem Fahrstreifen ein Mensch liegen würde, verlief doch am Straßenrand klar sichtbar ein Rad- und Fußgängerweg und gab es im Bereich der Unfallstelle keine ausgewiesene Übergangsmöglichkeit für Fußgänger.

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Minderjährige Radler haften mit 18 für ihre Sünden03.01.12

Überquert ein 15-jähriger Radfahrer eine Kreuzung, obwohl die Ampel „bereits seit geraumer Zeit Rot“ zeigte, und kollidiert dabei mit einem Motorradfahrer, der sich dabei verletzt, so haben er beziehungsweise seine Eltern ihm den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Sind diese dazu nicht in der Lage und haben auch keine private Haftpflichtversicherung, geht der Geschädigte zunächst einmal leer aus.

Allerdings wird sich der 15-Jährige nicht auf seinen 18. Geburtstag freuen, denn mit seiner Volljährigkeit kann der einst Geschädigte gegen den sündigen Radler vorgehen. Im verhandelten Fall ging es zwar nur um 250 Euro, doch könnte die dann eingeklagte Summe auch höher ausfallen. Die Forderung des Bikers war von 500 auf 250 Euro unter anderem mit der Begründung reduziert worden, dass der motorisierte Biker lediglich mit einer Jeans statt mit verletzungshemmender Motorradkleidung unterwegs war. Das dürfe dem Jungen nicht angelastet werden, urteilten die Richter (AmG Lüneburg, 11 C 153/06).

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Haschisch im Blut kostet den Führerschein03.01.12

Nicht nur zu viel Alkohol im Blut kann Autofahrern zum Verhängnis werden. Auch ein Mann, dem bei einer allgemeinen Verkehrskontrolle Haschischkonsum nachgewiesen werden kann, muss sich damit abfinden, dass ihm die Straßenverkehrsbehörde den Führerschein abnimmt. Das gelte auch dann, wenn er nicht durch „drogenbedingte Ausfallerscheinungen am Steuer“ aufgefallen war, urteilten die Richter am Verwaltungsgericht Aachen.

Es sei „derjenige ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der gelegentlich Cannabis (Marihuana, Haschisch) konsumiert und nicht zwischen dem Konsum und dem Autofahren trennen“ könne, so die Argumentation (VwG Aachen, 3 L 457/11).

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Bei gestreuten Wegen nicht auf Abwege kommen03.01.12

Weil der Parkplatz eines städtischen Hallenbades zu den „untergeordneten Verkehrsflächen“ zu zählen ist, muss die Kommune nicht für die Verletzungen einer Frau einstehen, die sie sich zugezogen hat, weil sie auf einer Eisfläche auf dem Parkplatz ausgerutscht war. Sie könne nicht verlangen, dass der komplette Platz gestreut wird, so die Richter.

Da die Klägerin den auch für sie zu erreichenden geräumten Weg nicht nutzte, bleibt sie auf ihrer Forderung von 2.500 Euro für ein gebrochenes Handgelenk sitzen. In ihre Urteilsfindung bezogen die Richter auch ein, dass die Besucherin auf dem Weg ins Bad die spätere Unfallstelle ohne Sturz umgehen konnte (LG Coburg, 13 O 678/10).

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Helfer muss für Starthilfe- Kabelsalat nicht haften03.01.12

Ein Energieschub via Starthilfekabel kann ein Fahrzeug, dessen Autobatterie in die Knie gegangen ist, wieder in Schwung bringen. Bei der Hilfeleistung ist jedoch die genaue Reihenfolge der Handgriffe von entscheidender Bedeutung. Wird die Elektronik eines Fahrzeugs beschädigt, weil das Starthilfekabel falsch angeschlossen worden ist, braucht dafür die Kfz-Haftpflichtversicherung des aushelfenden Autobesitzers nicht einzustehen.

Im verhandelten Fall war die Hilfe fehlgeschlagen, weil von einer hilfsbereiten Bekannten des Klägers Plus- und Minuspol verwechselt worden waren. Für den entstandenen Schaden muss sie nach Ansicht der Richter jedoch nicht haften, da dieser nicht „beim Gebrauch“ des Fahrzeugs entstanden sei. Ihre Batterie sei lediglich als „austauschbare Stromquelle“ genutzt worden (AmG Fürstenfeldbruck, 5 C 1779/10).

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Ausfahrt-Nutzer muss auch „Linksfahrer“ beachten05.12.11

Wer mit seinem Pkw von einem Parkplatz nach rechts auf die Straße einbiegt, der muss den – vorfahrtsberechtigten – fließenden Verkehr beachten. Kommt es zu einem Zusammenstoß, so haftet der Ausfahrende regelmäßig in voller Höhe für den Schaden. Dies gilt auch dann, wenn sich das Fahrzeug auf der Vorfahrtsstraße auf der linken Fahrspur befindet.

In einem solchen Fall kann dem Kontrahenten nicht vorgeworfen werden, das Rechtsfahrgebot nicht beachtet zu haben. Ein aus einem Grundstück auf die Straße fahrender Pkw-Lenker habe eine „gesteigerte Pflicht“, den fließenden Verkehr nicht zu gefährden, so das Urteil (BGH, VI ZR 282/10).

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Entlassung für Berufskraftfahrer bei Fahrerlaubnisentzug nicht rechtens05.12.11

Ein Berufskraftfahrer, dem die Fahrerlaubnis entzogen wurde, sodass er seiner Arbeit nicht mehr nachgehen kann, darf umgehend entlassen werden. Jedoch kommt allenfalls eine personenbedingte ordentliche Kündigung in Betracht, wenn der dem zugrunde liegende Verkehrsverstoß während einer Privatfahrt stattfand und in keinem Bezug zur Arbeit steht. Wurde das amtliche Fahrverbot sogar nur auf einen Monat beschränkt, das der Betroffene durch Inanspruchnahme seines Urlaubs „aussitzen“ kann, ist damit auch jegliche Kündigung hinfällig. Das hat jetzt das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern entschieden (Az. 5 Sa 295/10).

Der fristlose Rauswurf betraf einen im In- und Ausland eingesetzten Kraftfahrer. Als sein Chef davon erfuhr, dass dem Mann die Fahrerlaubnis entzogen worden war und er seinen Führerschein in amtliche Verwahrung geben musste, stellte er ihm umgehend die Entlassungspapiere aus. Er ließ sich auch nicht von der Tatsache umstimmen, dass sich das Fahrverbot ja nur auf einen Monat beschränken würde, für den der Kraftfahrer bereit war, seinen regulären Urlaub zu opfern. Schließlich hätte der Entlassene ja nur noch einen Urlaubsanspruch von lediglich zehn Tagen zur Verfügung.

Eine Milchmädchenrechnung allerdings, wie die Richter betonten. „Wäre der Mann nämlich nicht zu Unrecht gekündigt worden, stände ihm noch der gesamte Urlaubsanspruch für das laufende Jahr zu, was allemal ausgereicht hätte, den Monat des Fahrverbots zu überbrücken“, erklärt Rechtsanwältin Dr. Sonja Tiedtke von der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de).

Der wohl um seine Existenz bangende Berufskraftfahrer hatte seinen Arbeitgeber von dem bevorstehenden Ausfall erst im allerletzten Augenblick informiert und damit dem Unternehmen zusätzliche organisatorische Probleme aufgebürdet, wie dieses vor Gericht monierte. Ein solches zwar pflichtwidriges Verhalten führe aber in der Bewertung nicht zu einem derart weitreichenden Vertrauensverlust, dass allein daraus ein Kündigungsgrund erwachse, urteilte das Landesarbeitsgericht.

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Führerschein trotz falscher Personalangaben gültig18.11.11

Ist in einem an sich gültigen Führerschein ein falscher Name eingetragen, wird die damit verbundene Fahrerlaubnis nicht hinfällig. Das Dokument muss auf Wunsch des Inhabers auf seinen richtigen Namen umgeschrieben werden. Darauf hat jetzt das Verwaltungsgericht Karlsruhe bestanden (Az. 8 K 1402/11).

Der umstrittene Führerschein gehörte einem Jordanier, dessen Asylantrag abgelehnt worden war. Er erhielt allerdings eine Duldung und bekam unter Vorlage dieses Ausländerpapiers auch eine deutsche Fahrerlaubnis ausgestellt. Erst Jahre später teilte der Mann der Ausländerbehörde mit, er hieße in Wahrheit anders, und bekam nunmehr eine neue Aufenthaltserlaubnis mit seinem richtigen Namen. Aufgrund dieser Namensänderung beantragte er nun auch die Umschreibung seines Führerscheins. Was die Verkehrsbehörde allerdings verweigerte. Die faktisch einer nicht existierenden Person erteilte alte Fahrerlaubnis sei von Anfang an unwirksam und damit eine Umschreibung des Dokuments nicht möglich.

Eine Entscheidung, der die Karlsruher Richter jedoch widersprachen. Der Mann habe einen Anspruch auf Umschreibung seines ursprünglich auf einen anderen Namen ausgestellten Führerscheins mit den nunmehr richtigen Personalangaben. „Weder die Fahrerlaubnisverordnung noch sonst ein Gesetz setzt nämlich für die Umschreibung eines eingereichten Führerscheins voraus, dass das dafür vorgelegte Dokument zu Recht ausgestellt wurde“, erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer von der telefonischen Rechtsberatung (www.anwaltshotline.de) das Urteil. Erforderlich sei nur, dass das ursprüngliche Papier echt ist. Und es gebe keinen Anhaltspunkt dafür, dass der dem Jordanier seinerzeit auf den ersten Namen ausgestellte Führerschein nicht echt ist.

Würden bei der Ausstellung eines Führerscheins vom Empfänger angegebene falsche Personalien verwendet, sei dies kein besonders schwerwiegender Fehler, der allenfalls die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, nicht aber dessen Nichtigkeit zur Folge habe, wird erläutert. Hier sei keine nicht vorhandene oder andere Person im Spiel gewesen, sondern der Adressat nur „falsch angesprochen“ worden. Zumal sei in diesem Fall die Ausgabe des umgeschriebenen Führerscheins mit einem Passfoto verbunden und deshalb dem rechtmäßigen Inhaber eindeutig zuzuordnen.

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Behörde haftet nicht für von der Polizei irregeleiteten Schwertransport28.10.11

Polizisten, die mit Blaulicht und in amtlicher Mission einem Schwertransport voranfahren, haften nicht für dessen Unversehrtheit. Sie sind laut einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az. 12 U 1473/09) nur für die allgemeine Sicherheit des übrigen Verkehrs rundum verantwortlich. Und das, obwohl die begleitenden Beamten in diesem Fall die ihnen anvertraute Fahrzeugkolonne aus dienstlicher Dusseligkeit buchstäblich auf einen Irrweg und damit ins Unglück geführt haben.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war der Speziallaster per Ausnahmegenehmigung mit einem vier Meter hohen Heizkessel vom Westerwald zum Rhein unterwegs, wo das Schwergut verschifft werden sollte. Weil aber in derselben Nacht noch ein weiterer Schwertransport angemeldet war, verwechselte die Landespolizei deren Papiere, und die Begleitbeamten in dem per Behördenauflage zugeordneten Blaulichtfahrzeug nahmen an der Spitze der Kolonne einen falschen Weg. Wodurch der Heizkessel gegen eine auf dieser Strecke nicht vorgesehene Bogenbrücke stieß und erheblich beschädigt wurde. Den Schaden von knapp 60.000 Euro wollte der Spediteur jetzt der Polizeibehörde in Rechnung stellen.

Zu Unrecht aber, wie die rheinland-pfälzischen Oberlandesrichter entschieden. „Die gesetzlichen Vorschriften zur Zulassung und Durchführung von Groß- und Schwertransporten haben nämlich nicht zum Ziel, den Erfolg eines privaten Transports in wirtschaftlicher Hinsicht zu ermöglichen und seine Unversehrtheit zu garantieren, sondern die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Straßenverkehrs im Hinblick auf die von der Sonderfahrt ausgehenden Gefahren zu gewährleisten“, erklärt D-AH-Rechtsanwältin Alexandra Wimmer. Damit ist es auch nicht Sache der Polizei, die Kolonne auf einer bestimmten Route zu führen und für die Eignung der Wegstrecke zu sorgen, um im Schadensfall dafür einzustehen.

Selbst der Umstand, dass die Polizisten im Vorausfahrzeug in Abänderung des Bescheides der Verkehrsbehörde gefahren sind, ändert daran nichts. Schließlich meinten die Beamten ja irrtümlich, dem genehmigten Streckenverlauf zu folgen. Nicht jede Verletzung von Amtspflichten könne laut Koblenzer Urteilspruch zu Haftungsansprüchen führen. (Auto-Reporter.NET)

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Keine deutsche Fahrerlaubnis ohne Original-Geburtsurkunde28.10.11

Wer eine Fahrerlaubnis ausgestellt bekommen will, muss dazu seine Geburtsdaten amtlich nachweisen. Legt zumindest ein Ausländer statt des Originals lediglich eine Kopie des geforderten Nachweises seiner Geburt vor, genügt dies nicht den gesetzlichen Anforderungen. Darauf hat jetzt das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hingewiesen (Az. 3 K 613/11.NW).

Im verhandelten Fall hatte ein irakischer Staatsbürger die Genehmigung zum Erhalt eines Führerscheins. Dazu reichte er die Kopie einer Geburtsurkunde mit beglaubigter Übersetzung ein. Das Originaldokument wolle er nicht dem Postweg anvertrauen, könne es aber vorlegen. Was ihm das Gericht allerdings nicht glaubte. Der Mann war nämlich schon bei seinem Asylantrag vor drei Jahren nur mit der Ablichtung einer Geburtsurkunde bei der Ausländerbehörde erschienen und ist den Beamten das Originaldokument bis heute schuldig geblieben. Die Echtheit der vorliegenden Kopie aber ist nicht nachprüfbar und weckt ernsthafte Zweifel. So trägt sie beispielsweise keine Unterschrift des Direktors der Geburtsklinik oder dessen Vertreters. Auch stimmen die Namen der Eltern nicht mit den vom Asylanten seinerzeit bei seiner Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gemachten Angaben überein.

„Neben dem Namen des Betroffenen stellen der Tag und Ort seiner Geburt aber die wichtigsten Personenordnungsmerkmale für einen Führerschein dar“, erklärt Rechtsanwalt Tim Vlachos von der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de). Nur wenn diese Daten zuverlässig vorliegen, kann auf das für die Erteilung der Fahrerlaubnis notwendige Mindestalter geschlossen werden. Außerdem ermöglichen erst diese Daten das zweifelsfreie Auffinden eines Fahrerlaubnis-Inhabers beim Zugriff auf das Bundes- und Verkehrszentralregister.

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Richter verbannen Mofa-Rowdy von der Straße26.10.11

Obwohl es für ein Mofa eigentlich gar keiner Erlaubnis bedarf, hat die Verkehrsbehörde im rheinhessischen Mainz-Bergen einem Mann dort das Führen seines motorisierten Zweirads im öffentlichen Straßenverkehr "wegen Ungeeignetheit" gänzlich untersagt. Und das zu Recht, wie jetzt das Verwaltungsgericht Mainz entschied (Az. 3 K 718/11).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatten die Ordnungshüter den Betroffenen schon lange im Visier. Nicht nur, dass der an seinem Mofa die weithin sichtbare Aufschrift: "Ich fahre so, um Sie zu nerven", angebracht hatte. Vielmehr verhielt er sich auch danach und behinderte den übrigen Verkehr, wo er nur konnte. Weshalb er schon mehrfach wegen Nötigung, Beleidigung und Sachbeschädigung verurteilt wurde.

Weil all die Bestrafungen bei dem Mann aber nicht fruchteten, wurde ein medizinisch-psychologisches Gutachten zwecks Klärung seiner Geeignetheit zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen angefordert. Als er auch darauf nicht reagierte, zogen die Beamten die Notbremse und untersagten der erklärten Mofa-Nervensäge endgültig die weitere Nutzung des für Volljährige normalerweise erlaubnisfreien Fahrzeugs im Straßenverkehr.

Eine nach Auffassung des Gerichts nicht unverhältnismäßige Entscheidung. "Schließlich begeht der Mofa-Fahrer seine Straftaten seit vielen Jahren mehr oder minder nach demselben Muster und behindert durch gezieltes Verhalten den nachfolgenden Verkehr mit der entsprechenden, teils erheblichen Gefährdung für diesen", erklärt D-AH-Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer. Womit dem Mann offenbar jegliche Eignung zum Führen eines Mofas fehlt.

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Behörde haftet nicht für von der Polizei irregeleiteten Schwertransport26.10.11

Polizisten, die mit Blaulicht und in amtlicher Mission einem Schwertransport voranfahren, haften nicht für dessen Unversehrtheit. Sie sind laut einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz (Az. 12 U 1473/09) nur für die allgemeine Sicherheit des übrigen Verkehrs rundum verantwortlich. Und das, obwohl die begleitenden Beamten in diesem Fall die ihnen anvertraute Fahrzeugkolonne aus dienstlicher Dusseligkeit buchstäblich auf einen Irrweg und damit ins Unglück geführt haben.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war der Speziallaster per Ausnahmegenehmigung mit einem vier Meter hohen Heizkessel vom Westerwald zum Rhein unterwegs, wo das Schwergut verschifft werden sollte. Weil aber in derselben Nacht noch ein weiterer Schwertransport angemeldet war, verwechselte die Landespolizei deren Papiere, und die Begleitbeamten in dem per Behördenauflage zugeordneten Blaulichtfahrzeug nahmen an der Spitze der Kolonne einen falschen Weg. Wodurch der Heizkessel gegen eine auf dieser Strecke nicht vorgesehene Bogenbrücke stieß und erheblich beschädigt wurde. Den Schaden von knapp 60.000 Euro wollte der Spediteur jetzt der Polizeibehörde in Rechnung stellen.

Zu Unrecht aber, wie die rheinland-pfälzischen Oberlandesrichter entschieden. „Die gesetzlichen Vorschriften zur Zulassung und Durchführung von Groß- und Schwertransporten haben nämlich nicht zum Ziel, den Erfolg eines privaten Transports in wirtschaftlicher Hinsicht zu ermöglichen und seine Unversehrtheit zu garantieren, sondern die Sicherheit und Ordnung des öffentlichen Straßenverkehrs im Hinblick auf die von der Sonderfahrt ausgehenden Gefahren zu gewährleisten“, erklärt D-AH-Rechtsanwältin Alexandra Wimmer. Damit ist es auch nicht Sache der Polizei, die Kolonne auf einer bestimmten Route zu führen und für die Eignung der Wegstrecke zu sorgen, um im Schadensfall dafür einzustehen.

Selbst der Umstand, dass die Polizisten im Vorausfahrzeug in Abänderung des Bescheides der Verkehrsbehörde gefahren sind, ändert daran nichts. Schließlich meinten die Beamten ja irrtümlich, dem genehmigten Streckenverlauf zu folgen. Nicht jede Verletzung von Amtspflichten könne laut Koblenzer Urteilspruch zu Haftungsansprüchen führen.

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Maut-Rückerstattung auch für gesamte Tour möglich28.09.11

Bucht ein Lkw-Fahrer eine Tour beispielsweise im Internet und tritt sie aber nicht an, kann er die dafür erhobene Maut-Gebühr schriftlich beim Bundesamt für Güterverkehr zurückfordern. Und zwar für die gesamte gebuchte Strecke und nicht nur unterwegs an einem Autobahn-Terminal. Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht entschieden (Az. 9 C 5.10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte sich der betroffene Lkw-Fahrer bei der Eingabe einer geplanten Fahrt im Internet vertippt und statt der vorgesehen 13,8 km langen Strecke von Lind nach Niederpleis eine Tour zum 642 km entfernten Zielort Nieder Seifersdorf eingegeben. Er bemerkte den Fehler aber sofort, stornierte die falsche, lange Strecke und gab dafür die richtige, kurze ein, die er dann auch befuhr.

Sein späteres schriftliches Ersuchen um Rückerstattung der für die Fehlbuchung zu viel gezahlten Maut in Höhe von 77,06 Euro lehnte das Bundesamt für Güterverkehr jedoch ab. Weil die tatsächlich befahrene Strecke mit der ursprünglich gebuchten Route teilweise identisch sei, hätte die Stornierung nur an einem Zahlstellen-Terminal dort und zwar allein für den „noch nicht befahrenen Anteil der gebuchten Strecke“ vorgenommen werden dürfen. Was nach Auffassung der Bundesverwaltungsrichter jedoch blanker Unsinn ist. Macht in diesem Fall der „noch nicht befahrene Anteil der gebuchten Strecke“, für den allein das Amt das Geld wieder rausrücken will, eben die ganzen 100 Prozent aus. „Mit der logischen Folge, dass auch ein Anspruch auf 100-prozentige Rückerstattung der gesamten entrichteten Maut besteht“, erklärt D-AH-Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold den Leipziger Urteilsspruch.

Die behördliche Forderung, eine falsch gebuchte Strecke müsse zunächst zumindest teilweise mautpflichtig befahren werden, um für den Rest eine Erstattung verlangen zu können, führe auch die damit angeblich angestrebte Vereinfachung ad absurdum. Beileibe nicht jeder Mautschuldner, der aus welchen Gründen auch immer umdisponieren muss, befände sich mit seinem Fahrzeug stets in der Nähe der Startauffahrt zur ursprünglich gebuchten Strecke, um so die Vollstornierung ohne größeren Aufwand entsprechend den Vorgaben der Lkw-Mautverordnung vornehmen zu können.

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Zwangs-Beruhigung im ohnehin verkehrsberuhigten Bereich18.09.11

Wird in einem verkehrsberuhigten Bereich, in dem eigentlich Fußgänger die gesamte Straßenbreite nutzen und Kinder überall frei spielen dürfen, das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung aufgrund der örtlichen Verhältnisse erheblich überschritten, haben die Anwohner ein Anrecht auf zusätzliche Maßnahmen zur Zwangsberuhigung des Verkehrs vor ihren Häusern. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn kontinuierlich mehr als 20 Fahrzeuge pro Stunde die Anliegerstraße durchfahren. Auf diese verbindlichen Richtzahl hat sich jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz festgelegt (Az. 4 K 932/10.KO).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war die umstrittene Straße schon vor Längerem mit den entsprechenden Verkehrszeichen versehen und sogar mit den Zusatzschildern „Schritttempo fahren“ ausgestattet worden. Trotzdem wird die vorgeschriebene Geschwindigkeit vom innerörtlichen Durchgangsverkehr für die angrenzenden Baugebiete und dem überörtlichen Berufsverkehr hier immer wieder drastisch überschritten. Nach Auffassung der Anwohner, deren Kinder etwa die Straße nicht im zulässigen Rahmen zum Spielen nutzen können, habe das seinen Grund im offensichtlichen Mangel ausreichender Hindernisse. Deshalb schlugen sie mehrfach den Einbau von Schwellen, die Einrichtungen einer Einbahnstraße und die Schaffung einer Sackgasse vor. Da weder die Orts- noch die Verbandsgemeinde darauf reagierte, klagten die erbosten Anwohner.

Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht feststellte. Zwar könnte die Behörde tatsächlich keine weitere Reduzierung der Geschwindigkeit veranlassen, da ein Tempolimit noch unterhalb des schon vorgeschriebenen Schrittverkehrs im fließenden Verkehr nicht möglich ist. „Liegt aber eine das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigende Gefahr für Leib und Leben vor, so sind die Beamten doch zum zusätzlichen Eingreifen gezwungen“, erklärt D-AH-Rechtsanwältin Alexandra Wimmer.

Das gerade sei laut Koblenzer Urteilsspruch hier der Fall, wenn die vergleichbare Verkehrsdichte überschritten werde, bei der nach üblicher Rechtsprechung das sonst vorgeschriebene Selbst-Reinigen einer Anliegerstraße durch die Anwohner aus Sicherheitsgründen als nicht mehr zumutbar gilt, wie eben bei einem stetigen Fluss von mindestens 20 Fahrzeugen pro Stunde. In der betroffenen Straße wurden in Spitzenzeiten sogar bis zu 25 Fahrzeuge in nur 15 Minuten gezählt.

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Entschädigungslos: Trinkerei im Job endete tödlich07.08.11

Kommt ein stockbetrunkener Arbeitnehmer auf dem Heimweg durch einen Unfall zu Tode, nachdem er sich in der Firma zuvor hat volllaufen lassen, muss die Berufsgenossenschaft des Unternehmens den Hinterbliebenen keinen Cent Entschädigung zahlen. Der gesetzliche Unfallschutz auf dem Weg nach und von der Arbeit entfällt vollständig, wenn der Betroffene dabei absolut fahruntüchtig ist. Darauf hat jetzt das Landessozialgericht Hessen bestanden (Az. L 9 U 154/09).

Ein 30-jähriger Eisengießer wurde anderthalb Stunden nach dem Ende seiner Spätschicht mit seinem Wagen tot in einem Straßengraben aufgefunden. Die Blutprobe bei dem verunglückten Vater zweier Kinder ergab einen Alkoholgehalt von 2,2 Promille. Der doppelte Wert des Limits für absolute Fahruntüchtigkeit. Deshalb lehnte die Berufsgenossenschaft des Unternehmens jegliche Zahlungen auch rigoros ab. Schließlich sei der strafbare Alkoholmissbrauch der wesentliche Grund für den Verkehrsunfall gewesen, und andere Ursachen wie etwa Fahrzeugmängel, schlechte Straßenverhältnisse, Verschulden Dritter oder gar ein Wildwechsel seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen.

Dem hielt die Witwe des Verstorbenen entgegen, dass der tägliche Alkoholkonsum während der Arbeit ihres Mannes üblich und von der Firmenleitung toleriert worden sei. Die Vorgesetzten hätten nicht nur mitgetrunken, sondern auch selbst den Alkohol mit in die Firma gebracht. Womit das Unglück auf dem Heimweg im direkten Zusammenhang mit der Arbeit zuvor stehe und als Arbeitsunfall zu werten sei. Zumindest sei es zu dem Unglück ja erst durch die eklatante Verletzung der gesetzlich vorgeschriebenen Fürsorgepflicht seitens des Arbeitgebers gekommen.

Das jedoch sahen die Darmstädter Landessozialrichter anders. Die Alkoholexzesse in der Firma stellen eine eigenverantwortliche Schädigung der Beteiligten dar. „Eine maßgebliche Verletzung der Fürsorgepflicht durch den Arbeitgeber kommt nur dann in Betracht, wenn das Management den Alkoholkonsum am Arbeitsplatz ausdrücklich gefördert und keinerlei Schutzvorkehrungen dagegen getroffen hätte“, erklärt Rechtsanwältin Tanja Leopold von der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de). Vielmehr gibt es in dem Unternehmen aber ein offizielles Alkoholverbot und werden laut einer entsprechenden Betriebsvereinbarung stets alkoholfreie Durstlöscher bereitgestellt.

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Pech für Taxifahrer: Wenn ein Koffer die Sehne sprengt14.07.11

Verhebt sich ein Taxifahrer beim Ausladen des Gepäcks seiner Fahrgäste und reißt ihm dabei sogar die Sehne des Bizeps im Arm, so hat er doch keinen Anspruch auf Leistungen aus seiner Unfallversicherung. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm entschieden (Az. I-20 U 151/10). Dem Berufskraftfahrer wiederfuhr das Malheur, als er den etwa 20 kg schweren Koffer seines Passagiers aus dem Gepäckraum des Taxis herausnehmen wollte und dieser sich dabei verkantete.

„Weil das Ausladen eines Koffers aber kein plötzlich von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis ist, liegt in diesem Fall kein Unfall im Sinne der gesetzlichen und mit dem Versicherer vereinbarten Bedingungen vor“, erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold von der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de).

Auch der sogenannte „erweiterte Unfallbegriff“, bei dem eine „erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen und Wirbelsäule“ vorliegen müsste, ändert hier nichts. Schließlich ist das Kofferverladen durch einen Taxifahrer eine für ihn typische Tätigkeit, und bis 20 kg schwere Gepäckstücke liegen im üblichen Gewichtslimit, wie es etwa aus dem Flugverkehr mit seinem großen Aufkommen an Taxifahrgästen bekannt ist. Von einer „erhöhten“ Kraftanstrengung des Taxifahrers beim Herausheben des Unglückkoffers kann also keine Rede sein.

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Parkhaus-Trickser muss auch für Anwaltskosten aufkommen14.07.11

Wird ein Autofahrer dabei ertappt, wie er mehrfach die Schrankenanlage eines Parkhauses austrickst, hat er nicht nur für die unterschlagenen Stundengebühren aufzukommen, sondern auch das Honorar des mit der Eintreibung beauftragten Anwalts zu bezahlen. Selbst wenn der reuige Sünder nachweislich die entstandene Schuld sofort beglichen hat, trifft den Betreiber des Parkhauses keine Verpflichtung, den Schaden des Betrügers so gering wie möglich zu halten und auf den anwaltlichen Beistand zu verzichten. Das hat jetzt das Amtsgericht München in einem bereits rechtskräftigen Urteil entschieden (Az. 163 C 5295/11).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte der Autofahrer jeweils die Ausfahrtsschranke hochgedrückt und war so aus dem Parkhaus ohne Bezahlung herausgefahren. Nachdem ihn ein Mitarbeiter beim letzten Mal in flagranti erwischt hatte, konnten ihm nach Durchsicht von Videoaufzeichnungen noch vier weitere Fälle zugeordnet werden. Der Besitzer des Parkhauses verlangte von dem Betrüger nun die angefallenen Parkgebühren sowie die Herstellungskosten von je fünf Euro für die gleich mit unterschlagenen Park-Marken. Den Gesamtbetrag ließ er von einem Anwalt geltend machen, der auf die Rechnung natürlich sein Honorar aufschlug.

Das war dem geizigen Trickser allerdings zu viel: Er habe den Anwalt nicht bestellt und sei deshalb nicht verpflichtet, dessen im vorliegenden Fall ganz und gar überflüssige „Dienstleistung“ zu löhnen. Dem widersprach allerdings das Gericht. „Aufgrund der mehrfachen Leistungserschleichung und des dadurch zum Ausdruck kommenden fehlenden Unrechtsbewusstseins des Autofahrers ist die Einschaltung eines Rechtsanwalts auf jeden Fall erforderlich und zweckmäßig gewesen“, erklärt D-AH-Rechtsanwältin Alexandra Wimmer. Zumal der Betrüger vorsätzlich gehandelt hat, was den Betrogenen von der Verpflichtung entbindet, den Schaden der Gegenseite so gering wie möglich zu halten.

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Pech gehabt: Sturz im anfahrenden Bus14.07.11

Ein Busfahrer muss vor dem Losfahren nicht jedes Mal bis auf den letzten Fahrgast überprüfen, ob tatsächlich alle Insassen sicher Platz genommen haben. Der Fahrer eines Linienbusses kann vielmehr grundsätzlich darauf vertrauen, dass die eingestiegenen Passagiere entsprechend ihrer Verpflichtung selbst dafür sorgen, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Bremen festgestellt (Az. 3 U 19/10). Nach Auffassung der Richter ist der Sturz eines einzelnen Fahrgastes vielmehr ausschließlich auf dessen mangelnde Vorsicht zurückzuführen, wenn alle anderen Passagiere im anfahrenden Fahrzeug in keinerlei Weise betroffen waren und es keine anderen Ursachen dafür gab.

Eine Frau hatte in Bremerhaven einen Gelenkbus durch die Vordertür bestiegen, war nach hinten durchgegangen und stürzte schwer, als der Bus anfuhr. Allerdings hatte sie sich in diesem Augenblick noch einmal umgedreht, um in Fahrtrichtung Platz zu nehmen, hatte sich dabei aber nicht festgehalten, wie sie im Fragebogen zum Unfallgeschehen angab. Infolge des Sturzes waren bis zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung Behandlungskosten in Höhe von 4.375,47 Euro aufgelaufen. Ausgaben, auf denen die Unfallversicherung der Frau jedoch im Unterschied zu ähnlichen Fällen alleine sitzen bleiben wird. Eine Mitschuld des Fahrers bzw. eine zu berücksichtigende Betriebsgefahr seitens des Betreibers des Linienbusses schließt das Gericht hier nämlich gänzlich aus.

„Die Verunglückte hat damit rechnen müssen, dass der Bus jeden Moment anfahren kann, und sich dennoch noch einmal umgedreht und beim Hinsetzen nicht einmal festgehalten“, erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer von der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) das eklatante Versäumnis der Frau. Der Busfahrer dagegen ist offenbar ganz „normal“ angefahren, kamen doch andere Fahrgäste, die ebenfalls standen, dabei nicht zu Schaden.

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Rasender Radler muss für Unfallschaden allein zahlen13.07.11

Rast ein Fahrradfahrer eine abschüssige Straße in einem derartig unvernünftigen Tempo hinunter, dass er sein Gefährt im Notfall nicht mehr zum Stehen bringen kann und umfällt, hat er für den Schaden dabei im überwiegenden Maße alleine aufzukommen. Selbst wenn der Unfall durch den Schreck über einen plötzlich entgegenkommenden Bus verursacht wurde, dem eigentlich schon aufgrund seiner Größe und Fahrleistung in der Regel eine wesentlich stärkere Betriebsgefahr und damit auch höhere Haftung im Verkehr zugeschrieben wird. Das hat in einem jetzt rechtskräftigen Urteil das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden (Az. 13 U 46/10).

Der verunfallte Radfahrer fuhr in Straßenmitte, als der Bus vor ihm auftauchte. Dessen Fahrer fuhr im Gegensatz zu ihm ordnungsgemäß rechts auf seiner Fahrbahn und nahm sofort, als er den herankommenden Raser bemerkte, vorsorglich den Fuß vom Gas. Die Gefahr einer Kollision zwischen dem Bus und dem Fahrrad bestand zu keinem Zeitpunkt. Trotzdem versuchte der erschrockene Radfahrer ein Ausweichmanöver, war aber nicht mehr in der Lage, die Geschwindigkeit seines Rades zu beherrschen, und geriet beim Bremsen ins Schleudern und stürzte hin. Der Busfahrer sollte nun für den Schaden aufkommen. Schließlich habe der durch das Auftauchen des Busses verursachte Schreck unstreitig den Unfallablauf ausgelöst.

Dem widersprachen die Karlsruher Richter. Zwar bestehe laut höchstrichterlicher Rechtsprechung ein innerer Zusammenhang des Unfalls mit dem Betrieb des Busses auch dann, wenn – wie hier – die Ausweichreaktion des Radfahrers objektiv nicht erforderlich war. „Doch der betroffene Biker raste ja ungehemmt und noch dazu nahe der Mittellinie auf die abschüssige Linkskurve zu. Sein Fehlverhalten wiegt damit derart schwer, dass auch die aus der Größe des Fahrzeugs zweifellos resultierende höhere Betriebsgefahr des Busses dahinter weit zurücktritt“, erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer von der telefonischen Rechtsberatung (www.anwaltshotline.de). Zumal der Sturz des Radlers für den Fahrer des Busses unabwendbar war.

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Schadensersatz für Haushaltsaufwand nach Autounfall16.06.11

Dem Opfer eines Verkehrsunfalls, das nicht berufstätig ist und damit kein Arbeitseinkommen hat, steht Schadensersatz für die eigene Haushaltsführung zu, wenn die bis dahin in seinen Händen lag. Handelt es sich bei dem Betroffenen um den 2-Personen-Haushalt eines Rentnerehepaars, geht das Landgericht Ulm (Az. 6 O 151/09) für die Schadensermittlung von einer wöchentlichen Haushaltstätigkeit mit 40,5 Stunden aus. Der zu ersetzende Stundenlohn ist laut dem Richterspruch entsprechend dem Tariflohn einer Hauswirtschafterin mit acht Euro anzusetzen.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, bewohnt das 74-jährige Opfer des schweren Verkehrsunfalls mit seiner selbst in der Mobilität stark eingeschränkten Frau eine 89,25 Quadratmeter große 3-Zimmer-Wohnung. Der Haushalt wurde bis zu dem Malheur, bei dem der Mann sich das rechte Bein brach und aufwendig operiert werden musste, zu 80 Prozent von ihm versorgt. Weil ihn an dem Unfall unbestritten keinerlei Mitverschulden traf, verlangte er von der Versicherung des Verursachers nun einen „Lohnausgleich“für den Ausfall seiner heimischen Arbeitskraft.

Zu Recht, wie die Landesrichter in der baden-württembergischen Universitätsstadt entschieden. „Sind beide Personen des Haushaltes über 60 Jahre alt und nicht erwerbsfähig, ergeben sich bei einer wöchentlichen Haushaltstätigkeit von 40,5 Stunden täglich 5,8 Stunden, die nach Gruppe 3 des Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes zu bezahlen sind – bei einem Bruttolohn von 11,56 Euro ergibt das runde 8 Euro netto“, erklärt D-AH-Rechtsanwältin Alexandra Wimmer. Denn vom Bruttolohn ist ein 30-prozentiger Abzug wegen der hier entfallenden Lohnsteuer und Sozialabgaben vorzunehmen. Summa summarum kamen in diesem Fall bei den letztendlich vom Gericht akzeptierten über 900 Haushalts-Stunden immerhin stattliche 7.240 Euro zusammen.

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Urteil: Auch Autohändler ohne eigene Werkstatt müssen reparieren07.06.11

Manch ein Autokäufer wird erst nach dem Kauf eines Autos schlauer, und die Anpreisungen des vermeintlichen Schnäppchens durch den Autohändler stellt sich als übertrieben heraus. Richtig ärgerlich wird’s jedoch dann, wenn der Händler jede Verantwortung für den Gebrauchten von sich weist. Dabei hat ein Käufer gegenüber einem professionellen Gebrauchtwagenverkäufer Rechte, die sich auch durch gegenteilige Vereinbarungen im Kaufvertrag nicht abstellen lassen. So kann der Gebrauchtwagenverkäufer die Mängelhaftung nicht ausschließen. „Lediglich der Zeitraum kann durch Vereinbarung von zwei Jahren auf eines verkürzt werden“, erläutert Rechtsanwalt Peter Blumenthal von der Anwaltssozietät Eimer Heuschmid Mehle in Bonn.

„Als Maßstab gilt, dass im Regelfall ein gebrauchter Pkw zur Verwendung im Straßenverkehr erworben wird. Leistet der Wagen das nicht, liegt üblicherweise ein Sachmangel vor, und der Händler ist in der Pflicht“, betont der Verkehrsrechtler. Der Händler muss nachbessern, und zur Nacherfüllungspflicht gehören nicht allein Arbeits- und Materialkosten für die Reparatur, sondern auch Transport- und Wegekosten. Das gilt selbst für „Bastlerfahrzeuge“, sofern sich nicht beide Parteien ausdrücklich einig waren, dass das Auto nur begrenzt verkehrstauglich ist. Und keinesfalls kann die Nachbesserung durch den Hinweis des Verkäufers auf die fehlende eigene Werkstatt abgelehnt werden. Blumenthal: „Die fehlende Kostenkontrolle über die fremden Werkstattkosten begründet keine Unmöglichkeit der Leistungspflicht des Verkäufers ohne Werkstatt.“

Trotzdem gibt es immer wieder Streit über die Verbindlichkeit von Verkaufsversprechen. „Je konkreter eine Aussage ist, die sich auf das Fahrzeug und seinen Zustand bezieht, desto mehr kann sie als Anhaltspunkt für eine verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung angesehen werden“, erklärt der Anwalt. Formulierung wie „technisch einwandfrei" stehen dafür, dass das Fahrzeug bei Vertragsabschluss technisch in Ordnung, betriebsbereit und verkehrssicher ist. Andererseits bringen Händleranpreisungen wie „kein Unfall laut Vorbesitzer“ oder „Laufleistung nach Tacho“ zum Ausdruck, dass der Verkäufer gerade keine verbindliche Erklärung abgeben will.

„Einen Rücktritt vom Kaufvertrag oder eine Minderung des Kaufpreises kann der Käufer erst dann geltend machen, wenn zwei Reparaturversuche fehlschlugen, die Reparatur objektiv zu lange dauert, gehäufte Mängel Zweifel an der wiederherstellbaren Mangelfreiheit begründen oder der Verkäufer zu Recht eine Nachbesserung als wirtschaftlich unzumutbar ablehnt hat“, fasst Blumenthal zusammen. Unabhängig von den aufgeführten Rechten kann dem Käufer ein Recht auf Schadensersatz zukommen. Blumenthal warnt jedoch vor der Reparatur in Eigenregie: Selbst reparieren lassen und die Rechnung an den Verkäufer schicken, sei durch das Gesetz nicht gedeckt. „Dem Käufer steht kein Recht auf Selbsthilfe zu.“

Bei Mängeln, die der Käufer bei Vertragsabschluss kannte, scheiden Nachbesserungsansprüche dagegen aus. Hier steht der Händler in der Regel auf der sicheren Seite. Auch der übliche Verschleiß des Gebrauchten geht nicht zu seinen Lasten.

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Urteil: Theoretische Fahrprüfung nur noch ohne Dolmetscher06.06.11

Die theoretische Fahrerlaubnisprüfung ist stets in deutscher Sprache abzulegen. Dies stellte das Verwaltungsgericht Berlin jetzt in einem Beschluss klar (VG 11 L 142.11). In dem Verfahren wollte die Antragstellerin erreichen, dass sie in ihrer tamilischen Muttersprache geprüft wird. Ausnahmen gebe es laut Gericht nur, wenn die vom Prüfling gewünschte Fremdsprache in der Anlage 7 der zum 1. Januar 2011 geänderten Fassung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aufgelistet ist. Zugelassen sind die elf Sprachen Englisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Kroatisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Russisch, Spanisch und Türkisch.

Bis Ende 2010 konnten fremdsprachige Anwärter in die Theorieprüfung auf eigene Kosten einen Dolmetscher mitbringen, berichtet der Auto- und Reiseclub Deutschland (ARCD). Seit Jahresanfang 2011 ist dies nach einer Änderung der FeV ausgeschlossen. In einer dem Klub vorliegenden Antwort auf eine schriftliche Parlamentarieranfrage erklärte die Bundesregierung, dass die Prüfung mit Übersetzer einem „erheblich höheren Betrugsrisiko unterliegt und zunehmend Manipulationen auftraten“. In der Praxis war schwer zu kontrollieren, ob Lösungsantworten vom Dolmetscher oder vom Prüfling kamen. Zugelassen bleiben wie bisher Gebärden-Dolmetscher für Gehörlose. Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, sieht die Fahrerlaubnis-Verordnung die Möglichkeit der Audio-Unterstützung in deutscher Sprache über Kopfhörer vor.

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Randalierende Jungrinder freigesprochen06.06.11

Durchbricht ein trächtiges Jungrind den Weidezaun und verursacht dann auf der öffentlichen Straße einen Verkehrsunfall, muss der Besitzer der erstkalbenden Färse für den Schaden der Autohalter nicht aufkommen. Dieser Haftungsausschluss des Kuhbauern gilt auch dann, wenn sich die Umzäunung der Tiere an der Ausbruchstelle möglicherweise nicht in einem ordnungsgemäßen Zustand befunden hat. Darauf hat in einer aktuellen Entscheidung das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein bestanden (Az. 7 U 13/08). Und die Schadensersatzansprüche der betroffenen Autofahrer von insgesamt über 10.000 Euro abgewiesen. Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, kam hier das sogenannte Haftungsprivileg der Halter von Nutztieren zum Tragen. „Für Haustiere, die aus beruflichen Gründen oder zu Erwerbszwecken gehalten werden, sieht das Bürgerliche Gesetzbuch ausdrücklich vor, dass der Tierhalter nicht haftet, wenn der Schaden auch bei ausreichender Aufsicht entstanden wäre“, erklärt D-AH-Rechtsanwalt Alexander P. Taubitz.

Junge Rinder, insbesondere trächtige erstkalbende Färsen wie in diesem Fall, verhalten sich laut einem dem Gericht vorgetragenen Gutachten aber temperamentvoller als tragende Kühe schlechthin, wobei aufgrund ihrer Unerfahrenheit und durch das Fehlen einer Leitkuh auch sehr viel heftigere Reaktionen auf unvorhersehbare Ereignisse möglich sind. Selbst ein vorschriftsmäßiger Zaun hätte deshalb laut dem landwirtschaftlichen Sachverständigen der Panikreaktion des Rindes nicht standgehalten. Womit es müßig sei, eine Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den Kuhbauern weiter in Betracht zu ziehen. Anders übrigens als bei allen anderen Nutztieren sonst, für die das Gesetz immer eine Haftung des Tierhalters vorsieht, sogar wenn dieser sorgfältig auf sein Tier aufgepasst hat.

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Bei blockierten Radfahrwegen droht der Abschleppwagen18.05.11

Ragt ein geparktes Auto zum beträchtlichen Teil in einen benutzungspflichtigen Radweg hinein, darf es ohne viel Federlesen abgeschleppt werden. Die dem Fahrzeughalter teuer kommende Zwangsmaßnahme ist insbesondere dann immer verhältnismäßig, wenn in der Nähe etwa eine Großveranstaltung stattfindet und mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen zu rechnen ist. Wird allerdings die Gesamtbreite des Radwegs auf mehr als einem Drittel blockiert, ist das Abschleppen auch in verkehrsarmen Zeiten angemessen. Zu diesem Urteil kam das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 5 A 954/10).

Die gesetzlichen Bestimmungen sehen das Abschleppen eines verbotswidrig abgestellten Fahrzeugs im Fall einer Behinderung von anderen Verkehrsteilnehmern ausdrücklich vor, betont die Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de). „Dafür reicht das Hineinragen des geparkten Autos in den Radweg bereits aus, allerdings erst ab einer gewissen Größe des Grades der Behinderung“, so D-AH-Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer.

Entscheidend ist, ob das falsch abgestellte Fahrzeug in der konkreten Situation ein deutliches Hindernis darstellt – auch im Hinblick auf die aktuelle Verkehrsdichte und die allgemeine Verkehrsbedeutung des Radwegs. Radfahrer jedenfalls müssen grundsätzlich nicht damit rechnen, dass ihr Radweg blockiert ist, und sei es auch nur teilweise. Das gilt insbesondere dann, wenn es sich um einen benutzungspflichtigen Radweg handelt.

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Unfallflucht: Zettel am Scheibenwischer reicht nicht aus13.05.11

Wenn es beim Ausparken kracht, reicht es nach Angaben des ADAC nicht aus, einen Zettel mit Unfallhergang und Adresse zu hinterlassen. Denn wer wegfährt, ohne auf den Fahrer des beschädigten Fahrzeugs zu warten oder die Polizei zu rufen, begeht Fahrerflucht und damit eine Straftat, die erheblichen Folgen hat: Neben einer Geldstrafe und Punkten in Flensburg kann unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, wie es im Gesetz heißt, auch den Führerschein kosten.

Entscheidend dabei ist die Höhe des entstandenen Fremdschadens. Bis zu 600 Euro wird das Verfahren meist gegen eine Geldauflage eingestellt. Bei bis zu 1.200 Euro drohen ein Monatsgehalt Geldstrafe, sieben Punkte in Flensburg und maximal drei Monate Fahrverbot. Wird die 1.200-Euro-Marke überschritten, ist die Fahrerlaubnis sogar für mindestens sechs Monate weg. Wenn bei einem Unfall Menschen zu Schaden kommen und sich der Verursacher vom Unfallort entfernt, ist nicht mit Milde zu rechnen: Dann droht Gefängnis. Neben diesen strafrechtlichen Folgen verliert der Fahrer den Versicherungsschutz: die Kasko zahlt den eigenen Schaden nicht, die Haftpflicht nimmt für den regulierten Fremdschaden bis zu 5.000 Euro Regress.

Um eine Straftat und die Folgen zu vermeiden, ist es ratsam an der Unfallstelle zu warten, bis der Fahrer des anderen Fahrzeugs kommt, oder gleich die Polizei zu informieren. Wer kein Handy hat, sollte mindestens 30 Minuten warten, ehe er zur Polizei fährt. Diese nimmt den Unfall auf und benachrichtigt den Halter.

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Nebenkosten-Abschlag bei nicht genutztem Garagenstellplatz08.05.11

Verfügen einige Mieter eines Wohnhauses über keinen Stellplatz in der gemeinsamen Tiefgarage, steht ihnen bei der jährlichen Nebenkostenabrechnung ein Abschlag von in der Regel zehn Prozent zu. Darauf hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil das Landgericht Itzehoe bestanden (Az. 9 S 96/09).

Im verhandelten Fall hatte eine Bewohnerin bei Abschluss des Mietvertrages auf den ihr eigentlich zustehenden Tiefgaragenplatz verzichtet. Daraufhin vermietete der Hausbesitzer diesen Stellplatz anderweitig. Trotzdem berechnete er der Mieterin ohne Stellplatz die jährlichen Betriebskosten nach dem gleichen Wohnquadratmeter-Schlüssel wie allen anderen Hausbewohnern ohne separate Berücksichtigung der Tiefgaragennutzung.

Schließlich würden, argumentierte der Vermieter, durch die Abstellflächen im Keller ja auch keine wirklichen Mehrkosten bei der Unterhaltung des Hauses entstehen. Ob sich unter dem Haus eine Tiefgarage befinde oder nicht, sei etwa für die Kosten der Beseitigung des Niederschlagswassers so gut wie irrelevant. Das sah das Gericht anders. Entscheidend sei nicht, ob durch das Vorhandensein der Tiefgarage merkliche Mehrkosten anfallen, die es ohne Tiefgarage möglicherweise nicht gäbe. Denn das ändere nichts an der grundsätzlichen Tatsache, dass die Inhaber von Stellplätzen hiervon einen zusätzlichen Nutzen haben.

„Wenn es also Stellplätze gibt, die nicht den Bewohnern zur Verfügung stehen, sondern vom Hausbesitzer drittvermietet werden, muss ein angemessener Teil der Kostenarten, die den Tiefgaragenplätzen zugutekommen, auf diese Plätze verteilt und von den Mietern dieser Stellplätze gesondert getragen werden“, erklärt Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold von der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de). Die Nebenkosten können dann nicht mehr vollständig auf alle Wohnraummieter gleichmäßig umgelegt werden. Verteilt der Vermieter von sich aus keinerlei Kostenanteile separat auf die Garagenplätze, hat die Bestimmung des angemessen Anteils durch das Gericht zu erfolgen, in der Regel mit einem Abzug von zehn Prozent der Nebenkosten.

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Straßenbahnbrücke ist nicht vor Steinewerfern zu schützen20.04.11

Nutzen Rowdys die Schottersteine aus dem Gleisbett einer über eine Brücke verlaufenden Straßenbahnlinie, um das darunter liegende Grundstück zu bewerfen, müssen die Verkehrbetriebe dagegen trotzdem keine besonderen Schutzmaßnahmen ergreifen. Den Bahnbetreibern steht nämlich nach ausdrücklicher Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe (Az. 12 U 24/11) überhaupt keine „Rechtsmacht“ zu, gegen die Steinewerfer und ihr Tun vorzugehen.

Die die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, verläuft neben den Bahngleisen ein ebenfalls über die Brücke führender Rad- und Gehweg. Von dort werden immer wieder die Gebäude und abgestellten Kraftfahrzeuge auf dem Gelände darunter mit Steinen beworfen, die offensichtlich aus dem Gleisbett der Straßenbahn stammen. Wegen der zunehmenden Beschädigungen verlangte der Mieter des Grundstücks nunmehr von den Verkehrsbetrieben, den Zugriff auf die Wurfgeschosse durch einen Trennzaun oder etwa einen festen Gleisbettbelag im Bereich der Brücke zu unterbinden.

Zu Unrecht allerdings, wie die Karlsruher Oberlandesrichter betonten. „Der Umstand allein, dass von der Brücke eine nachbarschaftliche Beeinträchtigung für das Grundstück darunter ausgeht, mache den Eigentümer des Bauwerks noch längst nicht zum juristisch in die Verantwortung zu nehmenden ‚Störer’, zumal die Untaten nicht wenigstens mittelbar auf seinen Willen zurückzuführen sind“, erklärt D-AH-Rechtsanwalt Dr. Dietmar Breer. Nicht jeder abstrakten Gefahr könne durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden.

Eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, bleibt eine Illusion. Es entspricht nun mal dem allgemeinen Standard, dass Bahngleise in der Regel in einem Schotterbett verlegt werden und das ohne seitliche Abgrenzung durch Zäune oder andere Schutzeinrichtungen. Zusätzliche und aufwendige Sicherungsmaßnahmen dürften sowieso ohne die gewünschte Wirkung bleiben, da die Steinewerfer ihre Geschosse dann bereits vor der Brückenauffahrt aufnehmen und erst weiter oben herabwerfen würden.

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Mitschuld auch bei Kollision mit herumliegendem Container15.04.11

Wer auf nächtlicher Fahrbahn einen Auffahrunfall verursacht, trägt an der Kollision immer eine beträchtliche Mitschuld. Egal, wie dunkel die Nacht und wie unbeleuchtet das Hindernis war. Selbst die exakte Geschwindigkeit zum Unfallzeitpunkt spielt dabei eine nebensächliche Rolle. Wer auf überschaubarer Strecke einen Aufprall nicht mehr verhindern kann, ist letztlich immer zu schnell gewesen oder hat auf die rechtzeitig erkennbare Gefahr zu langsam reagiert. Beides geht zu seinen Lasten. Darauf hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil das Landgericht Essen bestanden (Az. 12 O 176/04).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, wurde eine Lkw-Fahrer auf der Autobahn im aufkommenden Morgengrauen vom „Sekundenschlaf“ erfasst. Sein Trucker schlingerte über die Fahrbahnen, rutschte erst gegen die rechte Schutz-, dann gegen die mittlere Leitplanke, wobei ein Container von seinem Anhänger fiel und quer über beide Spuren auf der unbeleuchteten Autobahn liegen blieb. In den raste der nachfolgende Autofahrer und wurde dabei schwer verletzt. Die teure Heilbehandlung dauerte noch bis zur Gerichtsverhandlung an. Trotzdem verweigerte ihm die Versicherung des Lkw-Fahrers die volle Übernahme des bis dahin schon aufgelaufenen Betrages von 16.520,11 Euro und zahlte nur zwei Drittel davon aus. Schließlich sei der Betroffene zum Unfallzeitpunkt mit einer Geschwindigkeit von ungefähr 140 km/h und damit viel zu schnell unterwegs gewesen. Ein Tempo-Wert, den der Verunglückte allerdings bestritt. Wobei die Richter die Diskussion darüber müßig fanden.

An dem Aufprall trägt nicht allein der eingenickte Lkw-Fahrer mit seinem unbeleuchtet herumliegenden Container die Schuld, sondern er beruht unbestreitbar auch auf einem Mitverschulden des nachfolgenden Fahrers. „Der Betroffene hat den Unfall entweder durch nicht angepasste Geschwindigkeit oder durch Unaufmerksamkeit verursacht, was beides gleich schwer wiegt“, erklärt D-AH-Rechtsanwältin Alexandra Wimmer. Dafür sei ein Einbehalten von einem Drittel der Schadenssumme zweifellos angemessen.

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Fahrrad-Verleiher muss Kundendaten nach Unfall herausrücken15.04.11

Kippt ein unsachgemäß abgestelltes Miet-Fahrrad gegen einen Pkw und beschädigt diesen erheblich, darf die Fahrrad-Vermietung dem betroffenen Autohalter Name und Anschrift vom letzten Nutzer des umgefallenen Fahrrads nicht vorenthalten. Denn es fällt nicht in die Verantwortung des Geschädigten, dass der schludrige Fahrradfahrer ihm nicht bekannt ist, während die Fahrrad-Vermietung über die Daten des betreffenden Kunden im eigenen Geschäftsverkehr verfügt. Weshalb die Vermietung sie dann auch „aus Treu und Glauben“ herausrücken muss. Darauf hat in einem jetzt veröffentlichten Urteil das Amtgericht Berlin-Mitte bestanden (Az. 13 C 81/09).

Ein Zeuge hatte im betreffenden Fall das Umfallen des Fahrrads beobachtet. Und die polizeiliche Tatbestandsaufnahme ergab einen Schaden, den die Pkw-Besitzerin mit Reparaturkosten in Höhe von 2.000 Euro bezifferte. Auch die Feststellung des Verursachers schien problemlos, da das Miet-Fahrrad eine eindeutige Fahrradnummer aufwies.

Doch dann weigerte sich die Verleih-Gesellschaft, Name und Adresse des ihr aus den Miet-Unterlagen zwar bekannten letzten Fahrrad-Nutzers vor dem Malheur herauszugeben. Schließlich habe man mit der betroffenen Autofahrerin nichts zu tun, eine vertragliche Beziehung bestände nur zu dem an der Weitergabe seiner Daten „an Dritte“ sicherlich nicht interessierten Kunden.

Dieser Argumentation widersprach das Gericht. Zwar könne sich der Schadensersatzanspruch der Autobesitzerin letztendlich in der Tat nur gegen den Mieter des Fahrrads richten, doch durch das unumstrittene Eigentum des Verleih-Unternehmens am unfallbeteiligten Fahrrad sei sehr wohl auch eine Rechtsbeziehung zur geschädigten Pkw-Halterin entstanden, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de. „Aus Treu und Glauben, wie das in der Juristensprache heißt, ergibt sich damit ausnahmsweise eine sogenannte Auskunftspflicht von Dritten, die nicht Schuldner des Hauptanspruchs sind“, erklärt D-AH-Rechtsanwältin Daniela Sämann. Zumal es dem Fahrradverleiher hier unschwer möglich ist, die gewünschten Daten zu ermitteln.

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Standort eines zwangsabgeschleppten Pkws zu Recht verheimlicht04.04.11

Auge um Auge, Zahn um Zahn: Stellt ein Autofahrer seinen Wagen unerlaubterweise auf einem privaten Parkplatz ab und macht sich so gewissermaßen einen Teil davon selbst zu eigen, darf der Besitzer des Platzes zur Wahrung der Rechte an seinem Eigentum ihm im Gegenzug das Fahrzeug entziehen und an einen unbekannten Ort abschleppen lassen. Bis der Falschparker nicht die geforderte Abschleppgebühr in voller Höhe gezahlt hat, muss der Besitzer des Parkplatzes bzw. das von ihm beauftragte Abschleppunternehmen auch nicht den Standort des schlechterdings „gepfändeten“ Wagens herausrücken. So zumindest hat es das Landgericht Berlin in einem jetzt veröffentlichen Urteil entschieden (Az. 9 O 150/10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, hatte sich eine Hyundai-Fahrerin erdreistet, ihren Wagen auf dem Kunden-Parkplatz eines hauptstädtischen Supermarktes abzustellen, ohne dort Einkäufe zu tätigen. Dabei war das private Areal mit einem deutlichen Hinweisschild versehen, dass hier nur Kunden und diese auch höchstens eine Stunde kostenlos parken dürfen. Als die Frau nach drei Stunden noch immer nicht wieder erschienen war, verbrachte ein vertraglich mit dem Laden verbundener Abschleppdienst den Wagen an einen unbekannten Ort. Trotz aller Bemühungen der Frau, ihr Auto zurückzuerhalten, wurde ihr über Wochen und auch bis zum Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung weder das Fahrzeug heraus- noch zumindest der Standort bekannt gegeben.

Und das nach Auffassung der Landesrichter zu Recht. „Vor Erstattung der Abschleppkosten steht der Autohalterin weder ein Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs noch der Bekanntgabe seines Standorts oder ein Nutzungsausfall zu“, zitiert D-AH-Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer aus dem Berliner Urteilsspruch. Wegen der Weigerung der Autofahrerin, die von ihr für arg erhöht gehaltenen Abschleppkosten von 219,50 Euro zu zahlen, stehe ihr der geforderte Bekanntgabeanspruch laut Bürgerlichem Gesetzbuch nicht zu. Der Parkplatz-Besitzer dagegen habe bis zur Begleichung der Forderung einen Anspruch auf Gegenbesitz, der sich hier im Recht zum Verschweigen des Standorts des Fahrzeugs verwirkliche. Das von ihm beauftragte Abschleppen war in der vorliegenden Konstellation die einzig offen stehende Möglichkeit, die mit der Parkplatz-"Besetzung" eingetretene Besitzstörung zu unterbinden.

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Rollstuhlfahrer schon ab 1,1 Promille „absolut fahruntüchtig“15.03.11

Wer mit einem motorisierten Kranken-Rollstuhl unterwegs ist, sollte dabei nicht mehr als 1,1 Promille Alkohol im Blut haben. Ab diesem Grenzwert gilt er verkehrsrechtlich als absolut fahruntauglich. Damit wird die von ihm ausgehende Gefahr übrigens merklich höher bewertet als das Risikopotenzial eines Fahrradfahrers, der den zulässigen Grenzwert laut Gesetz immerhin erst bei 1,6 Promille überschreitet. Auf diese Unterscheidung hat das Oberlandesgericht Nürnberg Wert gelegt (Az. 2 St OLG Ss 230/10) und der Bestrafung eines betrunkenen Rollstuhlfahrers mit 60 Tagessätzen je 25 Euro zugestimmt.

Der Betroffene war mit seinem elektrisch angetriebenen dreirädrigen Krankenrollstuhl auf dem Wege zum Zigarettenkauf in der benachbarten Tankstelle, als er mit 1,25 Promille im Blut gestellt wurde. Zwar habe er keine alkoholbedingten Fahrfehler gemacht, jedoch die Öffentlichkeit wegen der vorliegenden absoluten Fahruntüchtigkeit einer großen Gefahr ausgesetzt, berichtet die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de). Dem widersprach der Mann. Er sei mit seinem Rollstuhl nur knapp 300 Meter auf dem dortigen Radweg unterwegs gewesen, und für Fahrräder gelte die ihm vorgeworfene absolute Fahruntüchtigkeit ja auch erst ab 1,6 Promille, die er bei weitem nicht überschritten habe.

Die Gleichstellung mit einem alkoholisierten Fahrradfahrer akzeptierte das Gericht nicht. „Ein dreirädiger motorisierter Rollstuhl ist zwar sogar sicherer und einfacher zu fahren, weil mehr Standsicherheit durch die Zweispurigkeit gegeben ist, doch im Vergleich mit einem Fahrrad gilt es bei dem Rollstuhl, die Motorkraft des deutlich breiteren und massiveren Gefährts zu beherrschen, was bei Unfällen oftmals zu erheblichen Verletzungen und Beschädigungen anderer Personen und Sachen führt“, erklärt D-AH-Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer den Nürnberger Richterspruch. Ein Fahrradfahrer könne bei entsprechender Alkoholisierung in der Regel einfach nicht mehr das Gleichgewicht halten und müsse, ob er wolle oder nicht, das Weiterfahren von selbst einstellen, sodass hier eine Fremdgefährdung weniger wahrscheinlich sei. Für einen motorisierten Rollstuhlfahrer habe dagegen der in der allgemeinen Rechtsprechung wesentlich niedriger angesetzte Alkohol-Grenzwert eines Pkw-Fahrers in Anwendung zu kommen.

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Kein Ersatz von auf Dienstreise gestohlener Hörhilfe04.03.11

Wird einem Angestellten beim Raubüberfall auf einem Autoparkplatz mit dem Dienstwagen auch die im Kofferraum liegende persönliche Hörhilfe gestohlen, hat er keinen Anspruch, das teure medizinische Hilfsmittel von der Arbeitsunfall-Versicherung erstattet zu bekommen. Selbst dann nicht, wenn die Räuber ihn bei dem Versuch, den Diebstahl zu vereiteln, körperlich angreifen und das Fahrzeug gewaltsam an sich bringen. Darauf hat jetzt in einer aktuellen Entscheidung das Bundessozialgericht bestanden (Az. B 2 U 24/09 R).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war der Betroffene beruflich ins polnische Danzig unterwegs und hatte sein Dienstfahrzeug auf einem dortigen Autobahnparkplatz kurzzeitig verlassen, um auf Toilette zu gehen. Bei der Rückkehr zum Wagen überraschte er noch die Diebe, wurde von denen aber mit Gewalt am Eingreifen gehindert.

Der Mann hatte sein immerhin 3.808,40 Euro kostendes Hörgerät beim Toilettengang vorsorglich im Kofferraum eingeschlossen, eine Tatsache, die ihm nach dem Verschwinden des Fahrzeugs nun teuer zu stehen kommen sollte. Zwar wurden die unmittelbaren Folgen der Gewaltanwendung während des Raubüberfalls von der zuständigen Berufsgenossenschaft noch als Arbeitsunfall anerkannt, nicht aber das Abhandenkommen des Hörgeräts. „Das hat der Mann während der Schlägerei ja gar nicht getragen, weshalb es also keiner körperlichen Einwirkungen durch die Räuber ausgesetzt war und damit nicht zum Gegenstand der Unfallversicherung geworden ist“, erklärt D-AH-RechtsanwältinTanja Leopold die heikle juristische Situation.

Eine Argumentation, der sich Deutschlands oberste Sozialrichter voll anschlossen. Zwar führte die Gewaltanwendung der Räuber auf den Körper des Betroffenen zu nachweislichen Gesundheitsschäden. Doch diese Gesundheitsschäden verursachten hier keine weitere Hörschädigung und keine Verschlimmerung des bereits vorher bestehenden Hörschadens. Womit das dabei verschwundene Hörgerät auch nicht zulasten der Versicherung des als Arbeitsunfall anerkannten Vorfalls zu ersetzen ist.

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Keine private Vermietung von Notarztfahrzeugen28.02.11

Ein gewerblich agierender Autovermieter darf in seiner Mietwagen-Flotte keine mit Blaulicht und Martinshorn ausgerüsteten Notarztfahrzeuge bereithalten. Auch dann nicht, wenn diese Sonderfahrzeuge ausschließlich medizinischen Organisationen und Einheiten des Rettungsdienstes zur Nutzung angeboten werden. Darauf hat jetzt das Oberverwaltungsgericht Hamburg zumindest im Geltungsbereich der Freien Hansestadt bestanden (Az. 3 Bf 82/09).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, ging es in der gerichtlichen Auseinandersetzung um einen VW-Touareg, der als Notarzt-Einsatzfahrzeug umgerüstet und auf den Hamburger Hauptsitz einer Autovermietung zugelassen worden war. Dagegen wandte sich die örtliche Feuerwehr. Denn der Autovermieter als eingetragener Halter des Sonderfahrzeugs habe selbst gar keine Genehmigung für die Nutzung von Krankenkraftwagen, die nach dem Hamburgischen Rettungsdienstgesetz aber zwingend vorgeschrieben sei. Die Vermietung eines widerrechtlich zugelassenen Blaulicht-Fahrzeugs mit Martinshorn stelle einen besonders schweren Eingriff in den Straßenverkehr dar. Deshalb müsse die Betriebsgenehmigung dafür sofort zurückgezogen werden, lautete die Forderung.

Dem stimmten die hanseatischen Oberverwaltungsrichter zu. „Im Straßenverkehrsrecht liegt, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen, die Verantwortlichkeit für ein Fahrzeug immer beim Halter“, wie D-AH-Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold erklärte. Damit habe der Verordnungsgeber auch im Falle der Zulassung von Fahrzeugen mit Sonderrechten diese bewusst nur auf die zur besonderen Verwendung berechtigten Halter beschränkt, um etwa unfallträchtige Blaulichtfahrten durch ungeübte Fahrer prinzipiell auszuschließen.

Es reicht für einen Autovermieter also nicht, ein selbst erworbenes Rettungsfahrzeug länger oder kürzer an medizinische Einsatzkräfte gewerblich verleihen zu wollen. Ein solches Einsatzfahrzeug muss vielmehr nach den landesrechtlichen Vorgaben, wie sie in Hamburg gelten, dauerhaft in den Regelbetrieb eines Rettungsdienstes eingebunden sein.

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Ohne genaue Vorschadensdoku tragen Autovermieter Kosten selbst25.02.11

Weist ein Mietfahrzeug bereits zahlreiche Vorschäden auf, sollte der Autovermieter diese ausführlich dokumentieren, bevor er das Auto einem weiteren Kunden zur Verfügung stellt. Unterlässt er das und kann später deswegen nicht zweifelsfrei beweisen, dass weitere Schäden tatsächlich erst in dem Zeitraum entstanden sind, in dem der neue Kunde das betreffende Fahrzeug gemietet hatte, bleibt das Autounternehmen auf den Reparaturkosten voll sitzen und muss selbst auf die mit dem Fahrer vereinbarte Selbstbeteiligung verzichten. Das hat das Amtsgericht Hamburg-Blankenese entschieden (Az. 531 C 113/10).

In der gerichtlichen Auseinandersetzung ging es um die Reparaturkosten für das beschädigte Heck eines gemieteten Iveco-Lkws in Höhe von 1.327,12 Euro, für die der Autovermieter die im Kfz-Mietvertrag vereinbarte Selbstbeteiligung in Höhe von 750 Euro zurückverlangte. Der Heckschaden sei bei der Übergabe des Transporters an den betroffenen Kunden noch nicht vorhanden gewesen, lautete der Vorwurf. Was der Entleiher allerdings bestritt. Überhaupt habe das Fahrzeug schon eine ganze Reihe von Vorschäden gehabt, wobei ihm als Kunden weder eine Kopie des Mietvertrags noch eine entsprechende Dokumentation übergeben worden sei. Die der Gerichtsakte beiliegende, ausgedruckte Liste mit sechs solcher Altschäden, unter denen die umstrittene Delle am Heck fehlt, habe er zum ersten Mal hier vor Gericht zu Gesicht bekommen. Dieses Dokument sei für ihn damit ohne Beweiswert.

Eine Einschätzung, der sich das Gericht anschloss. „Die Profis der Autovermietung hätten bei der Übergabe des Fahrzeugs an den Kunden vorsorglich Digitalfotos von allen vier Seiten machen müssen, um den späteren Beweis eines zu diesem Zeitpunkt noch fehlenden Vorschadens zu erleichtern“, erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer von der Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) das Urteil. Da das Fahrzeug bei der Neuvermietung immerhin noch ein halbes Dutzend unbestrittener Altschäden aufwies, käme hier ein sogenannter Anscheinsbeweis als Beleg für ein ansonsten bei der neuerlichen Anmietung schadensfreies Fahrzeug nicht infrage.

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Verursacher muss auch für teures Unfall-Gutachten des Opfers zahlen18.02.11

Wem als Beschuldigter die alleinige Haftung an einem Verkehrsunfall gerichtlich zugesprochen wurde, dessen Versicherung hat mit dem Schadenersatz und Schmerzensgeld für das Unfallopfer auch das Honorar des gegnerischen Sachverständigen in voller Höhe zu begleichen. Und das selbst dann, wenn die in Rechnung gestellten Gutachterkosten des Klägers überdurchschnittlich hoch ausfallen. Es gibt für streitende Prozessparteien in verkehrsrechtlichen Auseinandersetzungen keine Verpflichtung, sich eines möglichst günstigen Sachverständigen zu bedienen. Das hat jetzt das Amtsgericht Nürnberg erklärt (Az. 31 C 8164/10).

Im konkreten Fall ging es bei dem umstrittenen Gutachter-Honorar um Kosten in Höhe von 866,74 Euro, die ein vom Unfallopfer beauftragtes Sachverständigenbüro ordnungsgemäß in Rechnung gestellt hatte. Die Versicherung des zwar zum Alleinschuldigen erklärten Unfallverursachers wollte davon aber nur knapp zwei Drittel des Betrags übernehmen. Die im Verfahren erfolgreiche Klägerin hätte ja mit gleichem Ergebnis auch auf einen merklich billigeren Gutachter zurückgreifen können.

Dem widersprach das Nürnberger Amtsgericht. Einem Unfallgeschädigten sei vor Erteilung des Gutachtenauftrags nicht zuzumuten, Marktforschung zu betreiben und mehrere Kostenvoranschläge von Sachverständigen einzuholen. „Ein durchschnittliches Unfallopfer hat in der Regel sowieso keine Einblicke oder Erfahrungswerte bezüglich der Preisgestaltung und -kalkulation eines Sachverständigen“, erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer von der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de).

Damit trägt laut Nürnberger Urteilsspruch das Risiko eines teuren Gutachtens nicht der Geschädigte, sondern immer der Schädiger. Sind die gegnerischen Kosten ungewöhnlich hoch, aber noch im äußeren Rahmen dessen, was üblicherweise zur Abrechnung kommt, hat dessen Versicherung voll zu zahlen.

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Lenkzeit-Vergehen können für mehr als 28 Tage geahndet werden16.02.11

Die Verhängung von Bußgeldern wegen Nichteinhaltung der vorgeschriebenen Lenkzeiten muss sich nicht auf 28 Tage vor der letzten Taterfassung beschränken. Die für alle Berufskraftfahrer obligatorische Frist hat nichts mit einem gesetzlich zulässigen Zeitraum der verkehrsrechtlichen Ahndung von Lenkzeit-Vergehen zu tun. Auf diesen verbreiteten Irrtum hat jetzt das Oberlandesgericht Hamm hingewiesen (Az. III-5 RBs 158/10).

Eine nordrhein-westfälische Stadt hatte hauptsächlich wegen der Nichteinhaltung von Lenk- und Ruhezeiten einen Bußgeldbescheid in Höhe von insgesamt 8.010 Euro ausgestellt. Nach dem dagegen rechtzeitig eingereichten Einspruch dampfte das zuständige Gelsenkirchner Amtsgericht das Strafmaß allerdings auf gerade mal rund ein Fünftel der ursprünglich geforderten Summe ein. Die Richterin hatte nur insgesamt 28 Tage vor der letzten, auffälligen Kontrolle berücksichtigt.

Zu Unrecht, wie die sogleich in Rechtsbeschwerde gehende Essener Staatsanwaltschaft behauptete und darin nunmehr von den Hammer Oberlandesrichtern bestätigt wurde. „Die aus der Vorbemerkung der EU-Verordnung zu den Lenkzeiten stammenden 28 Tage beziehen sich lediglich auf die Pflicht eines Kraftfahrers, die für diese Zeit gültigen Unterlagen stets dabei zu haben, um eine Ad-hoc-Überprüfung durch die Polizei an Ort und Stelle zu ermöglichen“, erklärt Rechtsanwältin Daniela Sämann von der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de).

Dass diese Frist nicht für eine zeitliche Beschränkung zur Vergehens-Ahndung relevant sein könne, ergäbe sich nicht erst aus der bekanntermaßen zweijährigen Verjährungsfrist. Auch die gesetzliche Verpflichtung aller Fuhrunternehmer, ihre Unterlagen nach einem Jahr zu archivieren, sei ein untrügliches Zeichen für einen weit über 28 Tage hinausgehenden Bemessungszeitraum.

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Halbmonatiges Fahrverbot ist zu kurz und damit hinfällig09.02.11

Spricht ein Gericht einem Autofahrer wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein Fahrverbot aus, muss der Betroffene mindestens einen Monat lang vom Steuer eines Fahrzeugs verbannt werden. Ein Fahrverbot „von einem halben Monat“ ist dagegen sachlich-rechtlich fehlerhaft und damit hinfällig. Darauf hat jetzt das Oberlandesgericht Düsseldorf hingewiesen (Az. IV-3 RBs 210/10).

Im verhandelten Fall war ein Rechtsanwalt außerhalb einer Ortschaft 45 km/h zu schnell unterwegs. Er wurde deshalb zu einer Geldbuße von 300 Euro verurteilt. Außerdem verhängte das zuständige Amtsgericht Wuppertal ein halbmonatiges Fahrverbot.

Da hatte der Amtsrichter vermutlich nicht gründlich genug in den Gesetzestext geschaut. „Laut Straßenverkehrsgesetz kann bei fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verhängt werden“, erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer von der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de).

Eine Bemessung nach Wochen oder Tagen kommt nur innerhalb dieses gesetzlichen Rahmens in Betracht. Insofern ist das geringere Strafmaß vom Gesetz nicht gedeckt und damit unrechtmäßig. Zumal aus dem Umstand, dass in Ausnahmefällen ja auch gänzlich von einem Fahrverbot abgesehen werden kann, nicht einfach nach richterlichem Gutdünken auf einen Wert zwischen null und dem gesetzlichen Mindestmaß von einem Monat interpoliert werden dürfe. Das sehe der Gesetzestext nirgendwo vor.

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Kein Fahrradwegzwang ohne besondere Gefahrenlage02.02.11

Wenn keine besondere örtliche Gefahrenlage besteht, bedarf es auch keiner gesonderten Fahrradwege, die die „muskelbetriebenen“ Zweirädler kraft entsprechender Ausschilderung zwingen, die parallelen und meist zügigeren Straßenfahrbahnen allein dem motorisierten Fahrzeugverkehr zu überlassen. Gegen den in einem solchen Fall ausufernden Schilder- und Regulierungswahn hat sich jetzt das Bundesverwaltungsgericht ausgesprochen (Az. 3 C 42.09).

Die Stadt Regensburg hatte für einen am Stadtrand gelegenen gemeinsamen Fuß- und Radweg durch Aufstellen von Verkehrszeichen eine Benutzungspflicht für Radfahren angeordnet. Mit der Folge, dass den Radfahrern nunmehr verboten war, auf den so gekennzeichneten Strecken die Fahrbahn zu benutzen. Diese Beschränkung wäre laut kommunaler Verkehrsbehörde hier notwendig, weil wegen der geringeren Fahrbahnbreite beim Überholen die Radfahrer gefährdet würden, zumal sich die Kraftfahrer häufig nicht an die zulässige Höchstgeschwindigkeit hielten.

Eine zu allgemeine Argumentation, der die Leipziger Bundesverwaltungsrichter nicht folgen wollten. Die dem Gericht vorliegenden Unfallzahlen würden beispielsweise konkret belegen, dass an dieser Stelle keine überdurchschnittliche Gefahr für Radfahrer bestehe. „Bei der Pflicht zur Benutzung eines Radweges handelt es sich dagegen um eine Beschränkung des fließenden Verkehrs, für die strenge Voraussetzungen gelten“, erklärt D-AH-Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold von der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de). Dazu gehört eine auf besondere örtliche Verhältnisse zurückgehende qualifizierte Gefahrenlage. Diese sei aber an dem kurvenarmen und übersichtlichen, auch nachts überdurchschnittlich gut beleuchteten Fahrbahnabschnitt nicht gegeben.

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Zwangsabschleppung, auch eines defekten Autos ist kostenpflichtig25.01.11

Geht von einem verkehrswidrig geparkten Auto eine akute Gefahr aus, dürfen es die Ordnungsbehörden auf Kosten des Fahrzeughalters umgehend abschleppen lassen. Dabei ist für die Rechtmäßigkeit dieser Aktion ohne Bedeutung, ob der störende Wagen zu diesem Zeitpunkt überhaupt fahrbereit war oder wegen eines Defekts in Erwartung eines Reparaturdienstes am Straßenrand abgestellt wurde. Zu diesem Urteil kam das Verwaltungsgericht Köln (Az. 20 K 281710).

Der umstrittene Pkw stand in einem Kreuzungsbereich teilweise auf dem Gehweg und direkt vor einer Bordsteinabsenkung. Er versperrte den Passanten, die aus dem gegenüberliegenden Zugang einer Fußgänger- und Fahrradbrücke kamen und von dort die Straße überqueren wollten, die Sicht auf den fließenden Verkehr, von dem aus seinerseits wegen der Sichtbehinderung entsprechende Personen erst zu spät wahrgenommen werden konnten. Das betraf vor allem kleinere Kinder, die durch den abgestellten, herrenlosen Wagen völlig verdeckt wurden. Deshalb war Gefahr im Verzuge, und der Außendienst der Verkehrsbehörde orderte umgehend einen Abschleppdienst.

Noch vorm Eintreffen des Abschleppfahrzeugs erschien der Fahrer des Fahrzeugs und erklärte, wegen einer technischen Panne hier zu stehen und bereits Kontakt mit der Werkstatt aufgenommen zu haben, die den Wagen in wenigen Minuten abholen werde. Was dann auch geschah. Die Behörde kam also nicht mehr selbst zum Zuge, stellte aber trotzdem dem Wagenhalter 68 Euro an Verwaltungsgebühren und weitere 69 Euro als Abschleppgebühren in Rechnung.

Und das zu Recht, wie das Kölner Verwaltungsgericht entschied. „Als er sein defektes Fahrzeug zwar notgedrungen auf dem Gehweg verkehrswidrig abstellte und sich zu Recht entfernte, um seinerseits die Abschleppung durch den Reparaturdienst zu veranlassen, hätte der Autofahrer jedoch einen klaren Hinweis im Wagen hinterlassen müssen, dass dieser defekt sei und wann insbesondere mit einer Entfernung des Fahrzeugs zu rechnen wäre“, erklärt Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer von der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) das Problem. Weil ein solcher ausführlicher Zettel fehlte, war die Ordnungsbehörde befugt, dem Autofahrer die bis zu seinem Auftauchen nachweislich bereits veranlasste Leerfahrt des städtischen Abschleppdienstes und alle damit verbundenen Verwaltungskosten als Verursacher in Rechnung zu stellen.

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Vandalismus nach missglücktem Fahrzeugklau nicht versichert23.01.11

Pech im Glück: Misslingt es einem Dieb, ein ins Visier gefasstes Fahrzeug zu entwenden, muss dessen Eigentümer mitunter besonders tief in die eigene Tasche greifen. Denn artet die Wut des Langfingers ob des widerspenstigen Objekts der Begierde in einer wilden Zerstörungsorgie aus, gewährt eine Kraftfahrzeug-Teilversicherung dafür keinen Versicherungsschutz. Das hat jetzt der Bundesgerichtshof in letzter Instanz klargestellt (Az. IV ZR 248/08).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, wollte ein Fahrzeug-Dieb einen Motorroller stehlen, der auf einem Parkplatz mit eingerasteter Lenkradsperre abgestellt war. Er warf den Roller um und versuchte, das Lenkrad zu überdrehen. Als das nicht klappte, schlug er auf das umgestürzte Fahrzeug wild und planlos ein und beschädigte es aufs Ärgste. Was eine mit 603,53 Euro von der Werkstatt in Rechnung gestellte Reparatur notwendig machte, für die der Versicherer allerdings nicht aufkommen wollte. Obwohl die vorliegende Teilversicherung ausdrücklich auch den Ersatz von Beschädigungen des Fahrzeugs „durch Entwendung, insbesondere Diebstahl“ umfasst.

„Hier fehlt jedoch der erforderliche ursächliche Zusammenhang zwischen dem geplanten, aber gescheiterten Diebstahl und der anschließenden, sinnlosen Zerstörung“, erklärt D-AH-Rechtsanwalt Hans-Jürgen Leopold die juristische Situation. Die umstrittenen Beschädigungen beruhen laut Karlsruher Urteilsspruch vielmehr auf einem von der Entwendungshandlung unabhängigen und spontanen Verhalten des Täters.

Dieser zerstörte das Fahrzeug in seinem Wutanfall nicht, um es doch noch zu entwenden, sondern aufgrund eines vom Diebstahlsvorhaben unabhängigen, irrationalen Entschlusses. Schließlich habe er dabei seine eigene Beute fast schrottreif und damit für sich wertlos gemacht. Womit es sich bei den Zerstörungen nicht mehr um versuchten Diebstahl, sondern reinen Vandalismus handelt, dessen Schäden nun mal nicht teilversichert sind.

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Darum: Immer den Zündschlüssel abziehen!18.01.11

Der Besitzer eines neuwertigen Audi A8 lud in Polen die Diebe geradezu ein, seinen Wagen zu stehlen. Denn er hatte sein Fahrzeug geparkt, war ausgestiegen, ohne den Zündschlüssel abzuziehen, ging um den Wagen herum, um sich auf der Beifahrerseite mit einem Passanten zu unterhalten. Sehenden Auges erlebte er, wie sich der Dieb hinters Lenkrad setzte und mit allem Urlaubsgepäck, Laptop und Geschäftsunterlagen das Weite suchte. Deswegen, so das Oberlandesgericht Rostock, dürfe er sich nicht wundern, wenn seine Vollkaskoversicherung die Regulierung des Schadens ablehne. Denn: In Polen seien Fahrzeugdiebstähle „an der Tagesordnung“. Dort müsse vor allem als Eigentümer hochwertiger Limousinen davon ausgegangen werden, dass „gezielt nach Möglichkeiten Ausschau gehalten“ werde, spontan eine passende Gelegenheit auszunutzen - wie bei ihm geschehen. (AZ: 5 U 153/08).

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Auch das „Gläschen danach“ hebt Versicherungsschutz nach Unfall auf18.01.11

Der Schluck auf den Schreck kann zwar die Nerven beruhigen, doch wer in einen Unfall verwickelt wird, sollte zumindest bis zum Eintreffen von Arzt und Polizei auf jeden alkoholischen „Nachtrunk“ verzichten. Genehmigt sich der geschockte Autofahrer doch ein Gläschen, verliert er jeglichen Versicherungsschutz. Dabei ist es letztendlich völlig unwichtig, ob er später nachweisen kann, dass er es sich nicht vor, sondern erst nach der Kollision genehmigte. Das hat das Kammergericht Berlin entschieden (Az. 6 U 209/09).

Der betroffene Autofahrer hatte sein Leasingfahzeug gegen eine Ampel gesteuert. Dabei wurde nicht nur der Wagen, sondern auch die Ampelanlage erheblichen beschädigt. Der Mann am Steuer sei zum Unfallzeitpunkt betrunken gewesen, behauptet die Polizei. Er selbst gab zu Protokoll, kurz nach dem Malheur nur einen Schluck zwecks Nervenberuhigung zu sich genommen zu haben. Nach dem Motto: „Wo sich zwei streiten, freut sich der lachende Dritte“, verweigerte die Versicherung jegliche Leistungen. Und das zu Recht, wie das Gericht betonte.

Die Richter ließen sich gar nicht erst auf die Klärung des Vorher-Nachher-Streits in der Frage des nachweislich eingenommenen Alkohols ein. „Der Unfallverursacher hat zweifellos seine Obliegenheiten gegenüber seinem Versicherer verletzt, weil er sich auch durch den von ihm behaupteten ‚Nachtrunk’ dem Vorwurf ausgesetzt sehen musste, eine Feststellung des Grades seiner Voralkoholisierung zumindest grob fahrlässig vereitelt zu haben“, erklärt Rechtsanwalt Marc N. Wandt von der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de). Und damit ist die Versicherung, selbst wenn der Mann nicht betrunken am Steuer gesessen haben sollte, in jedem Fall leistungsfrei.

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Negativer Testbericht kein Sofort-Kündigungsgrund für Kfz-Servicevertrag12.01.11

Einmal ist noch keinmal: Deckt eine Zeitschrift in einem Testfall Mängel in der Arbeit einer Vertragswerkstatt auf, so kann deswegen nicht gleich der gesamte Servicevertrag mit dem Kfz-Betrieb gekündigt werden. Zumindest nicht „aus wichtigen Grund“, wobei jede Kündigungsfrist hinfällig würde und der sofortige Rücktritt vom Dauerschuldverhältnis möglich wäre. Darauf hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestanden (Az. 11 U 8/10).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, wurden in dem Testbericht der Zeitschrift zwar gravierende Fehlleistungen eines Werkstatt-Mitarbeiters aufgedeckt, die umso schwerer wogen, als die nicht behobenen Missstände sogar sicherheitsrelevant waren. Doch handelte es sich nach Ansicht der Richter hierbei um das Versagen eines einzelnen Angestellten, das keine unmittelbaren Rückschlüsse auf die sonstigen Leistungen der Werkstatt und ihrer anderen Mitarbeiter zulässt. „Vielmehr hat der jetzt beanstandete Reparaturbetrieb im Jahr zuvor bei einem ähnlichen Test im Bereich Mängelerkennung die volle Punktzahl erhalten und damals insgesamt recht gut abgeschnitten“, erklärt D-AH-Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer.

Die jetzigen Beanstandungen und in dem Einzelfall aufgedeckten Nachlässigkeiten sind also eher nicht typisch für den Betrieb. Damit ist laut Frankfurter Richterspruch eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist „nicht unzumutbar“. Das Gericht sieht jedenfalls keinen „wichtigen Grund“ zur sofortigen Vertragsauflösung.

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Wenn die Vertragswerkstatt zu teuer repariert07.01.11

In diese Falle tappen Tag für Tag Autofahrer, die unverschuldet in einen Unfall verwickelt wurden und ihr Fahrzeug reparieren lassen wollen. Können sie dabei auf jeden Fall ihre markengebundene Reparaturwerkstatt beauftragen? Nicht immer, wie eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zeigt.

Wird ein Autofahrer mit seinem acht Jahre alten Pkw unverschuldet in einen Unfall verwickelt, so hat die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung nicht immer die Reparaturkosten einer markengebundenen Werkstatt zu übernehmen. Sie muss lediglich die Kosten für die Reparatur tragen, die in einer freien Werkstatt angefallen wären, die preislich unterhalb der Markenwerkstatt liegt und Mitglied des Zentralverbandes der Karosserie- und Fahrzeugtechnik ist.

Der Autofahrer habe eine Schadenminderungspflicht gegenüber dem Unfallverursacher, so der BGH. Er müsse die Reparatur wie ein „wirtschaftlich denkender Schädiger“ in Auftrag geben. Hier wies die Kfz-Haftpflichtversicherung drei entsprechende Werkstätten nach, deren Preise die der Markenwerkstätten unterschritten. Es wurden schließlich statt der geforderten 4.200 € lediglich 3.400 € gezahlt. (AZ: VI ZR 91/09).

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Beim Gespannunfall können zwei Versicherungen zahlen05.01.11

Doppelt gemobbelt: Sind bei einem Kfz-Gespann Zugmaschine und Anhänger einzeln versichert, müssen nach einem Unfall auch beide Versicherungen für die Kosten aufkommen. Allerdings nur mit jeweils der Hälfte der Schadenssumme. Das gilt laut einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofs (Az. IV ZR 279/08) selbst dann, wenn sich die vertraglich vereinbarte Deckung jeder der Versicherungen ausdrücklich auf den gesamten Unfallschaden erstreckt.

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, war eine landwirtschaftliche Zugmaschine auf regennasser Fahrbahn zu schnell unterwegs. Der mit einem schweren Bagger beladene Anhänger des Gespanns scherte aus, rammte zunächst ein am Straßenrand stehendes Auto und blieb schließlich in einem Zaun hängen. Dabei wurde die gerade aussteigende Beifahrerin des abgestellten Pkws verletzt, Wagen und Umzäunung erlitten erhebliche Beschädigungen. Am Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von 12.911,65 Euro wollte sich die Versicherung der Zugmaschine allerdings nicht beteiligen. Der Schaden sei schließlich durch den ausgescherten Anhänger angerichtet worden und damit von dessen Versicherer zu bezahlen.

Dem widersprachen die Bundesrichter. Es ist Sache aller an der Versicherung eines Gespanns beteiligten Versicherungen, sich die Kosten eines Unfalls entsprechend zu teilen. „Schließlich handelt es sich bei einem solchen Gespann um keine zwei voneinander unabhängigen Fahrzeuge, sondern sie sind sowohl technisch, als auch, was das Wesentliche ist, über die Person des Fahrzeugführers personell zu einer Verkehrseinheit verbunden“, erklärt D-AH-Rechtsanwältin Tanja Leopold den Urteilsspruch. Solange nicht besondere Umstände wie etwa eklatante Mängel die Betriebsgefahr des Anhängers erhöhen, tritt diese gegenüber dem Mitverursachungs- und Mitverschuldungsanteil des Halters und Führers der Zugmaschine zurück. Womit dessen Versicherung für die eine Hälfte der Unfallkosten aufzukommen hat, der Versicherer des Anhängers für die andere.

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Bundesgerichtshof: Früh um 4.30 Uhr muss das Streukommando noch nicht ausrücken02.01.11

Wintertags sind die Kommunen zwar verpflichtet, die öffentlichen Straßen weitgehend von Schnee und Eis freizuhalten, doch liegt es auf der Hand, dass die Streukolonnen nicht sofort an allen Stellen gleichzeitig sein können, um Zweirad- wie Autofahrer sowie Fußgänger und Radfahrer vor Rutschpartien und Stürzen zu bewahren.

Städte und Gemeinden haben für den Winterdienst Streupläne aufgestellt. Und die sehen regelmäßig vor, dass an den wichtigsten – gemeint: am häufigsten frequentierten – Stellen der Stadt oder des Ortes zuerst für Schnee- und Eisfreiheit zu sorgen ist. Das zwar schon vor Beginn des im Regelfall zwischen 6 und 7 Uhr einsetzenden Berufsverkehrs, nicht aber schon um 4.30 Uhr in der Frühe. So aktuell vom Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, der feststellte, dass sich „der Inhalt und Umfang der winterlichen Streu- und Räumpflicht“ nicht nur nach Streuplänen zu richten habe, sondern nach den Umständen des Einzelfalles“.

Der Fall betraf eine Zeitungsausträgerin, die naturgemäß vor Beginn des allgemeinen Berufsverkehrs auf den Beinen sein musste. Sie war auf einer glatten Stelle einer Anliegerstraße ausgerutscht und hatte sich ein Bein gebrochen. Das von der Gemeinde geforderte Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro bekam sie nicht. Der BGH bestätigte die Ansicht der beklagten Gemeinde, dass zuerst die Verkehrswege berücksichtigt werden müssten, die wegen der Stärke des zu erwartenden Verkehrs besonders gefährlich zu befahren beziehungsweise zu begehen seien. Da es um 4.30 Uhr noch dunkel gewesen sei, hätte die Frau besonders vorsichtig gehen müssen. Da sie ausgerutscht sei, sei der Schluss gerechtfertigt, „dass sie die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen“ habe.

Der BGH fügte noch an, dass eine „vorbeugende Streupflicht zur Verhinderung von Glättebildung an bestimmten Stellen auch in den Nachtstunden“ ausnahmsweise bestehen könne, aber nur dann, wenn die Gemeinde mit einem entsprechenden Verkehr rechnen müsse. Dazu reiche es aber nicht aus, „dass lediglich vereinzelte Personen, etwa Zeitungsausträger, vor Einsetzen der allgemeinen Streupflicht“ unterwegs seien, zumal diese sich „auf die seit Tagen bestehenden Witterungsverhältnisse hätten einstellen“ können. (AZ: VI ZR 163/08).

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Bewusstes Falschparken auf Autobahnzufahrt ist Nötigung21.12.10

Ein Lkw-Fahrer, der aus Protest wegen fehlender Rastplätze seine gesetzlich vorgeschriebene Ruhepause direkt auf einer Autobahnzufahrt des überfüllten Parkplatzes einlegt und damit bewusst den gesamten Verkehr hinter sich zum Erliegen bringt, macht sich der Nötigung strafbar. Dafür kann eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren ausgesprochen werden. Darauf hat jetzt im Fall eines 54-jährigen Spediteurs das Amtsgericht Kassel hingewiesen (Az. 2631 Js 39636/09) und seinen Urteilsspruch nur unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des verwitweten, dreifachen Familienvaters auf eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 40 Euro beschränkt.

Der Mann wollte auf einer Tour nach Twist an der holländischen Grenze eine große Pause von 40 Minuten einlegen, fand aber auf dem nahen Parkplatz Brasselsberg keine Abstellmöglichkeit mehr für Lkw und Anhänger. Daraufhin beschloss er, demonstrativ einfach an Ort und Stelle stehen zu bleiben und die Ausfahrt für alle Kraftfahrzeuge hinter ihm so lange zu blockieren, bis seine vorgeschriebene Pause abgelaufen ist. Erst eine Stunde später gab er auf Geheiß der inzwischen herbeigerufenen Polizei den Weg wieder frei, wobei die Beamten im dem Stau selbst nur noch zu Fuß vorankamen und sich nach eigener Darstellung mit vorgehaltener Waffe „ausweisen“ mussten, um bei dem Sturkopf Gehör zu finden.

„Der Angeklagte hat sich selbstherrlich über den Willen einer Vielzahl von Menschen hinweggesetzt und zur Durchsetzung seiner Belange die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet“, erklärt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer von der telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) die Erbostheit des Gerichts. Das sei sozialwidrig. Das nicht zu duldende Chaos, das eintreten würde, wenn jeder seine persönlichen Bedürfnisse so rücksichtslos durchsetze, wäre enorm und hätte individuell und gesamtgesellschaftlich unübersehbare Folgen.

Das Gericht hielt damit die Geldstrafe und ein Fahrverbot von einem Monat für mindestens tat- und schuldangemessen. Wobei ausdrücklich berücksichtigt wurde, dass der selbständige Spediteur auf seinen Führerschein angewiesen ist und die Tat zum Zeitpunkt der Verurteilung schon rund ein Jahr zurücklag.

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Eigenes Auto für Mehrfach-Straftäter tabu18.12.10

Einem Straftäter, der keine Fahrerlaubnis besitzt, kann ausnahmsweise ein allgemeines Verbot der Kfz-Haltung und -Führung ausgesprochen werden. Diese Auffassung hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt/Main vertreten (Az. 3 Ws 423/10).

Der betroffene Delinquent war zur einer Gesamtfreiheitsstrafe von fast drei Jahren verurteilt worden. Bei seinen mehrfachen Diebestouren hatte er u.a. ein Fahrzeug entwendet, dieses mit gestohlenen Kennzeichen versehen und es benutzt, ohne im Besitz einer eigenen Fahrerlaubnis zu sein. Beim Fluchtversuch kam es zur erheblichen Gefährdung der ihn verfolgenden Polizeibeamten. Deshalb ordnete das Gericht nach Strafende im Rahmen der anschließenden 5-jährigen Führungsaufsicht an, dass der Mann in dieser Zeit jegliche Kraftfahrzeuge weder halten noch führen darf.

Zu Recht, meint die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de). „Da die vielen Vorstrafen des Verurteilten fast immer mit Straßenverkehrsdelikten verbunden waren, besteht kein Zweifel daran, dass er auch weiterhin Kraftfahrzeuge zur Begehung von Straftaten verwenden könnte“, erklärt D-AH-Rechtsanwalt Jörg-Matthias Bauer den Richterspruch. Damit kommt das Verbot der Auto-Haltung und -Führung einer Entziehung der Fahrerlaubnis gleich, wie sie in solchen Fällen üblich ist, aber hier mangels eines solchen Führerscheins nicht greifen würde.

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Glatt daneben: Keine Räumpflicht auf Privatparkplätzen15.12.10

Kleine private Parkplätze haben es dieser Tage oft in sich. Nicht von Schnee und Eis beräumt, könnten sie Eiligen zum Verhängnis werden. Kommt ein Mieter auf dem Weg zu seinem Fahrzeug auf einem kleinen Privatgelände zu Fall, bleibt er auf möglichen Schäden sitzen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kann dem Vermieter nach einem Richterspruch des OLG Nürnberg (OLG Nürnberg, vom 30.12.2008, 6 U 186/08; OLG Düsseldorf, 19.05.2008, 24 U 161/07) nicht vorgeworfen werden.

Die Pflicht, Wege auf Parkplätzen von Eis und Schnee zu befreien, richtet sich nach Ansicht der Richter nach der Größe des jeweiligen Platzes. Nur wenn der Autofahrer eine erhebliche Entfernung vom Stellplatz zur öffentlichen Straße zurücklegen müsste, sieht das Gericht eine Räumpflicht des Vermieters gegeben. Bei kurzen Wegen könnte dem Autofahrer zugemutet werden, die winterliche Glätte einzukalkulieren und sich entsprechend darauf einzustellen. Als ein weiteres Argument pro Vermieter zog das Gericht den kleinen Personenkreis heran, der den privaten Parkplatz betreten würde.

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Nicht gerechtfertigt: Geldbuße bei zugewachsenem Tempo-30-Schild13.12.10

Ist ein Autofahrer auf einer Straße zu schnell unterwegs, weil ein dort angebrachtes, aber zugewachsenes Tempo-30-Schild für ihn nachweislich nicht zu erkennen war, kann er trotzdem verkehrsrechtlich belangt und zur Kasse gebeten werden. Allerdings nicht auf der Grundlage der gemessenen Differenz zum 30-km/h-Limit, sondern nur wegen des Überschreitens der innerörtlich zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Darauf hat in einer jetzt bekannt gewordenen Entscheidung das Oberlandesgericht Hamm bestanden (Az. III-3 RBs 336/09).

Wie die telefonische Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline (www.anwaltshotline.de) berichtet, betraf der aktuelle Richterspruch einen Taxifahrer, der auf einer Tempo-30-Strecke bei 73 km/h geblitzt worden war. Das die Geschwindigkeit begrenzende Verkehrsschild war zum Zeitpunkt der Messung für den Betroffenen jedoch durch Baum- und Buschbewuchs nicht wahrnehmbar. Trotzdem stellte ihm die Verkehrsbehörde – unter Abzug einer Toleranz von 3 km/h – die „fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts um 40 km/h“ mit 200 Euro in Rechnung. Schließlich habe er als Profi und Taxifahrer beispielsweise an Hand von Nachfolgeschildern erkennen müssen, dass er sich in einer Tempo-30-Zone befand.

Dem widersprach das Gericht. „Verkehrszeichen müssen immer so angebracht sein, dass ein Verkehrsteilnehmer ihre Anordnung ohne weitere Überlegungen eindeutig erfassen kann, das trifft beispielsweise dann nicht zu, wenn eine Markierung abgenutzt oder ein Schild völlig zugeschneit ist“, erklärt D-AH-Rechtsanwältin Alexandra Wimmer. Ist ein Schild aber nicht erkennbar, entfaltet es auch keine Rechtswirkung.

Hier war der betroffene Taxifahrer zudem ortsunkundig. Weshalb ihm nur eine Überschreitung der allgemeinen innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit angelastet werden kann, und zwar in Höhe von weit geringeren 20 km/h. Wofür das Gericht eine Geldbuße von nunmehr ganzen 35 Euro für angemessen hielt.

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Urteil: Auffahrender ist nicht immer schuld22.05.09

Der sogenannte Beweis des ersten Anscheins kann die alte Regel wer auffährt, ist schuld nach Ansicht des Amtsgerichts München entkräften (Az.: 322 C 14516/08). Im verhandelten Fall war ein Freund der Klägerin mit deren Fahrzeug vom Kundenparkplatz einer Firma aus nach rechts auf die Hauptstraße eingebogen und musste nach einigen Metern wegen eines Passanten, der den Fußgängerüberweg benutzen wollte, scharf bremsen. Sein Unfallgegner war zeitgleich aus einer schräg gegenüber der Ausfahrt liegenden Straße in die Hauptstraße eingebogen und konnte nicht mehr rechtzeitig anhalten.

Crash nach wenigen Metern durch gefährliches Ausfahren bedingt

Die Eigentümerin des Fahrzeugs verklagte den Auffahrenden auf Schadenersatz, da sich der Unfall im Bereich der Hauptstraße ereignet habe und somit das Argument des Beklagten, ihm sei die Vorfahrt genommen worden, entkräftet sei. Die Richter wiesen die Klage jedoch als unbegründet zurück. Es sei unstrittig, dass sich der Unfall in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Ausfahren des klägerischen Fahrzeugs ereignet habe. Im Rechtssinne habe sich der Freund der Klägerin nach wenigen Metern keineswegs schon in den fließenden Verkehr eingeordnet und durch seine Fahrweise die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen (§ 10 StVO), weshalb der erste Anschein für ein Verschulden des Ausfahrenden sprach. Da dieser dem Unfallgegner nicht nachweisen konnte, dass er den Crash verursacht hatte, wurde die Klage der Fahrzeugbesitzern abgewiesen.

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Urteil: Kfz-Police deckt Fremdschäden durch Garagentor nicht ab22.05.09

Beschädigt ein Privatmann durch unabsichtliches Öffnen eines Garagentors via Fernbedienung ein geparktes Fahrzeug, kann er den Schaden nicht bei seiner Kfz-Versicherung geltend machen. Das Amtsgericht Frankenberg/Eder war jedenfalls der Ansicht, dass die sogenannte Benzinklausel – nach der eigentlich die Privathaftpflicht-Versicherung keine Schäden abdeckt, die aus dem Gebrauch eines Kfz herrühren – im verhandelten Fall nicht greift (Az. 6 C 204/08).

Ein Hausbesitzer verwechselte beim Weg zu seinem Auto die Tasten der Funkfernsteuerung und öffnete statt seiner eigenen das Garagentor seiner Frau. Vor diesem stand das Fahrzeug eines Besuchers, der die Reparaturkosten in Höhe von rund 1.000 Euro einforderte. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten verweigerte unter Berufung auf die Benzinklausel die Zahlung und verwies auf die Kfz-Police des Hausbesitzers. Dieser Argumentation folgte das hessische Amtsgericht nicht, denn das Öffnen eines Garagentores stelle keinen Fahrzeuggebrauch dar und lasse sich völlig unabhängig von einer beabsichtigten Nutzung des Kfz auslösen.

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Urteil: Wer andere gefährdet, muss diese warnen22.05.09

Macht ein Autofahrer den folgenden Verkehr nicht ausreichend auf eine Gefahrensituation aufmerksam und kommt es deshalb zu einem Auffahrunfall, ist er "ganz überwiegend für den Crash verantwortlich". Dies entschied das Kammergericht Berlin in einem aktuellen Urteil (Az.: 12 U 5/08).

Im gegenständlichen Fall war der Kläger auf der Überholspur einer Autobahn unterwegs, als der Motor seines Wagens plötzlich streikte. Der Fahrer wechselte daher auf die rechte Spur, auf der er kurz darauf ausrollte. Ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer konnte auf dieses Hindernis nicht mehr rechtzeitig reagieren und fuhr auf, worauf er – gemäß dem Motto "wer auffährt hat Schuld" – auf vollen Schadenersatz verklagt wurde. Bereits das Landgericht als erste Instanz wollte dieser Argumentation nicht folgen und sprach dem Kläger lediglich ein Drittel seiner Forderung zu. Daran änderte sich auch durch ein Berufungsverfahren nichts, denn das Berliner Kammergericht schloss sich seiner Vorinstanz komplett an.

Warnblinker oder Hupe einsetzen

Der Kläger hätte laut Ansicht der Berliner Richter beim Fahrspurwechsel dafür Sorge tragen müssen, dass er im Sinne von §1 StVO keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Dazu wäre notwendig gewesen, nachfolgende Fahrzeuge durch Schall- oder Leuchtzeichen zu warnen. Insbesondere auf einer Schnellstraße sei nicht ohne weiteres damit zu rechnen, dass die Geschwindigkeit eines vorausfahrenden Fahrzeuges "ohne erkennbaren Grund und ohne Warnung reduziert" werde. Aufgrund der davon ausgehenden "erhöhten Betriebsgefahr" muss der Kläger einen Großteil seines Schadens selbst bezahlen, sein Versicherer hat zudem zwei Drittel der Reparaturkosten des Auffahrenden zu tragen.

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Urteil: Mietwagenwechsel ist keine Pflicht22.05.09

Ausschlaggebend ist Wirtschaftlichkeitsgebot und Dauer

Ein Geschädigter ist nicht zum Wechsel zu einem von der Versicherung genannten Autovermieter verpflichtet, wenn die Ausfallzeit nicht zu lange ist. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) Mitte Januar in einem Urteil entschieden (Az: VI ZR 134/08). Bislang fehlte ein höchstrichterliches Urteil, ob ein Geschädigter den Vermieter wechseln muss, wenn die Versicherung ihm nach der Anmietung einen günstigeren Anbieter nennt.

Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar: Die klagende Geschädigte erlitt Anfang Juli 2006 einen Verkehrsunfall, für den die beklagte Haftpflichtversicherung unstreitig haftet. Die Reparaturdauer für den beschädigten Pkw wurde mit fünf Arbeitstagen angegeben. Als die Geschädigte das Fahrzeug in Reparatur gab, mietete sie ein Auto aus einer niedrigeren Typklasse für täglich 110 Euro.

Die beklagte Haftpflichtversicherung wies darauf hin, dass sie einen gleichwertigen Mietwagen zum Preis von 50 Euro brutto pro Tag einschließlich der Nebenkosten vermitteln könne. Die Klägerin nutzte jedoch weiterhin den von ihr angemieteten Pkw. Die beklagte Versicherung zahlte daraufhin nur einen Teil der Rechnung des Autovermieters. Nach dem Urteil des BGH stehen der Klägerin nun auch die restlichen Mitwagenkosten zu.

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Urteil: Rotsünder trägt die Schuld am Unfall22.05.09

Überquert ein Fußgänger bei Rot die Straße, trägt er bei einem Crash auch die Hauptschuld. Dies gilt laut einem Beschluss des Kammergerichts Berlin insbesondere dann, wenn er zunächst auf die Busspur zurückgewichen war und sich dann noch einmal anders entscheidet (Az: 12 U 234/07).

Ein Passant hatte gegen einen Autofahrer geklagt, der mit ihm kollidiert war. Der Fußgänger war zunächst bei Rot über die Ampel gelaufen, drehte um, da er einem Bus ausweichen wollte und ging dann auf die Fahrbahn zurück. Den Autofahrer treffe eine Mitschuld an dem Unfall, da dieser sich bremsbereit hätte halten müssen, so die Argumentation des Geschädigten.

Die Richter waren anderer Meinung und sahen die Schuld in dem "derart unberechenbaren Verhalten des Fußgängers". Bei Rot und Bemerken seines Fehlers hätte sich der Passant weder auf der Fahrbahn noch auf der Busspur aufhalten dürfen, sondern auf den Gehweg zurückweichen müssen.

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Freie Werkstatt darf sich nicht auf Serviceheft verlassen22.05.09

Eine freie Werkstatt kann eine fehlerhafte Inspektion nicht damit entschuldigen, dass der Hersteller keinen Zugang zu den neuesten Inspektionsvorgaben ermöglicht. Aus diesem Grund hat das Landgericht Mannheim einen Betrieb zur Zahlung von über 3.000 Euro Schadensersatz an die Kundin verurteilt, die aufgrund eines gerissenen Zahnriemens kurz nach dem Werkstattaufenthalt einen Motorschaden erlitten hatte (Az.: 1 S 174/08). In erster Instanz hatte das Amtsgericht Mannheim ein Verschulden der beklagten Werkstatt noch verneint.

Das Landgericht erklärte dagegen, es genüge nicht, dass ein freier Kfz-Betrieb auf die Angaben im Serviceheft vertraut. Dort war ein Zahnriemenwechsel bei dem Vierzylinder-Motor des Audi A3 nach 180.000 km Laufleistung vorgesehen. Da das im April 2000 erstmals zugelassene Fahrzeug zum Zeitpunkt der Inspektion einen Kilometerstand von knapp 110.000 km aufwies, wurde der Zahnriemen nicht ausgetauscht.

Der Hersteller hatte aber bereits im November 2003 das Serviceintervall insoweit geändert, als der Zahnriemen nach 180.000 km, spätestens jedoch nach fünf Jahren, ausgetauscht werden muss. Diese Information stellte Audi dem Wortlaut der Urteilsbegründung zufolge freien Werkstätten nachweislich nicht zur Verfügung, obwohl der Hersteller laut § 4 Abs. 2 der europäischen Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) dazu verpflichtet wäre.

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BGH Urteil: Gebrauchtwagen muss nicht im Originalzustand sein22.05.09

Auch teure Gebrauchtwagen müssen beim Kauf nicht mit der Originallackierung versehen sein. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist es bei einem mehrere Jahre alten Auto üblich, dass Schäden durch eine Neulackierung beseitigt worden sind. Der Käufer könne sich also nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, nur weil der Wagen nicht mehr den Originallack aufweise, entschied das Karlsruher Gericht am Mittwoch. "Bei einem Gebrauchtfahrzeug gehört es nicht zur üblichen Beschaffenheit, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden", heißt es in der Entscheidung.

Damit gaben die Richter dem Verkäufer eines Mercedes CLK Cabrio Recht. Er hatte den Wagen für knapp 33.000 Euro verkauft – zunächst noch im Originalzustand. Noch vor der Auslieferung wurde der Wagen auf dem Firmenparkplatz zerkratzt. Obwohl der Wagen neu lackiert wurde, wollte sich der Käufer vom Vertrag lösen und forderte seine Anzahlung von 5.000 Euro zurück (Az: VIII ZR 191/07 vom 20. Mai 2009).

Nach den Worten der Richter kann eine solche Auslieferung mit Originallackierung zwar vereinbart werden. Dazu bedürfe es aber einer Vereinbarung im Vertrag und zwar mit ausdrücklicher Zustimmung beider Seiten. Die einseitige Vorstellung des Käufers genüge nicht, selbst wenn sie dem Verkäufer bekannt sei.

Der Fall wurde an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen. Das Gericht muss nun prüfen, ob die Lackschäden fachgerecht beseitigt wurden. (dpa)

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Gerichtsbeschluss: Nur echte Tierhaut für Lederausstattung08.04.09

Wenn ein Neufahrzeug nicht mit der Ausstattung ausgeliefert wird, die zuvor im Vertrag vereinbart wurde, kann es als mangelhaft eingestuft werden. Auf diesen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken hat der ADAC hingewiesen (Az.: 9 O 188/08). Der Kläger hatte bezüglich der Innenausstattung seines Opel GT mit dem Händler "Leder Ebenholz schwarz" vertraglich vereinbart. Bei Lieferung waren jedoch die Türinnenverkleidungen, die Kopfstützen und die Sitzwangen nicht mit Leder, sondern lediglich mit Kunstleder bezogen.

Nachdem er den Händler ohne Erfolg zur Nachlieferung aufgefordert hatte, klagte der Käufer sein Recht auf Lederausstattung schließlich ein. Es kam zu einer vergleichsweisen Einigung, die vorsieht, dass das Kunstleder nachträglich von einem Sattler durch echtes Leder ersetzt wird, wenn dies möglich ist. Die Kosten des Rechtsstreites und des Vergleichs musste dabei der Verkäufer übernehmen.

Laut ADAC ist eine vertraglich festgelegte Vereinbarung über die Ausstattung eines Neufahrzeuges verbindlich. Ob lieferbare Neuwagen mit der abgemachten Beschaffenheit dem Händler zur Verfügung stehen oder nicht, ist dabei ebenso wenig relevant wie die Tatsache, dass das Kunstleder evtl. sogar bessere Materialeigenschaften aufweist.

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BGH Urteil: Lange Stilllegung eines Gebrauchten ist kein Mangel26.03.09

Wer ein gebrauchtes Auto kauft, kann das Geschäft nicht rückgängig machen, weil der Wagen ungewöhnlich lange auf dem Parkplatz des Händlers stand. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe entschieden. Der Käufer eines Van wollte den knapp 14.000 Euro teuren Wagens zurückgeben und forderte sein Geld zurück. Grund: Das Auto war vorher 19 Monate stillgelegt. Laut BGH stellt aber beim Gebrauchtwagen eine lange Standzeit allein noch keinen "Mangel" dar. Entscheidend sei, ob der Wagen tatsächlich defekt sei. Damit hob der BGH ein Urteil des Landgerichts Konstanz auf.

Der Wagen, ein Reisemobil mit Schlafgelegenheit, war beim Verkauf im September 2006 zehn Jahre alt. Die Zulassungsstelle hatte zunächst ein Gutachten gefordert, weil der Wagen längere Zeit abgemeldet war, Defekte wurden allerdings nicht festgestellt. Trotzdem wollte der Käufer den Wagen zurückgeben, als er von der langen Stilllegung erfuhr – und bekam vom Landgericht Recht: Mit einer so langen Standzeit müsse der Käufer nicht rechnen.

Anders sah es nun der BGH: Welche Folgen eine zeitweise Stilllegung für den Zustand des Wagens habe, hänge entscheidend davon ab, ob das Fahrzeug fachmännisch vorbereitet und unter günstigen Bedingungen abgestellt werde. Andernfalls könne bereits ein einziger Winter zu Rostschäden führen, sagte der Senatsvorsitzende Wolfgang Ball. "Die Dauer der Standzeit ist nicht aussagekräftig." Ausschlaggebend sei vielmehr, ob dadurch bestimmte Defekte entstanden seien.

Neuwagen-Rechtsprechung nicht übertragbar

Damit stellte der BGH klar, dass seine Rechtsprechung bei Neufahrzeugen nicht auf gebrauchte Autos übertragbar ist. Danach gilt ein Neuwagen nicht mehr als "fabrikneu", wenn er vor dem Verkauf länger als ein Jahr gestanden hat. Auch ein "Jahreswagen" darf vor dem ersten Verkauf nicht älter als zwölf Monate gewesen sein. Den konkreten Fall verwies der BGH an das Landgericht zurück, das nun prüfen muss, ob der Käufer aus anderen Gründen aus dem Vertrag herauskommt. Er hat geltend gemacht, den Wagen für einen bestimmten Messetermin gekauft zu haben – weshalb er wegen der zeitlichen Verzögerung kein Interesse mehr daran habe. (dpa)

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Urteil: Werkstatt haftet nicht bei Teile-Verzug26.03.09

Eine Werkstatt haftet in der Regel nicht, wenn es aufgrund nicht lieferbarer Ersatzteile zu Reparaturverzögerungen kommt. Auf dieses Urteil (Az: 7 0 234/07) des Landgerichts Itzehoe hat jetzt der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) hingewiesen. Insbesondere könne der Kunde keine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit des Wartens fordern.

Der Streitfall: Am 11. Juli 2005 gab die Klägerin ein Wohnmobil zur Reparatur bei der Beklagten ab. Die Parteien vereinbarten keinen ausdrücklichen Fertigstellungstermin für die Reparatur. Abredegemäß bestellte die Beklagte die erforderlichen Ersatzteile unmittelbar nach dem Reparaturauftrag und teilte dies der Klägerin mit. Die Lieferung der Ersatzteile erfolgte jedoch erst Anfang Oktober 2005. Nach erfolgter Lieferung reparierte die Beklagte das Fahrzeug und die Klägerin holte das Wohnmobil am 1. November 2005 ab.

Die Klägerin behauptet, dass ihr für in diesem Zeitraum ein Nutzungsausfall von über 12.000 Euro entstanden sei, da sie das Wohnmobil wie einen Pkw nutze und sie darüber hinaus eine ca. dreimonatige geplante Nordlandtour nicht habe wahrnehmen können. Die Ersatzteile seien ausweislich der sich an den Ersatzteilen befindlichen Aufkleber bereits im Juli 2005 gefertigt gewesen und die Lieferung der Ersatzteile hätte früher erfolgen können.

Arbeitsbeginn nach Erhalt der Ersatzteile

Das LG Itzehoe habe festgestellt, dass bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung der Reparaturvertrag so auszulegen sei, dass die Werkstatt den Arbeitsbeginn nach Erhalt der Ersatzteile schulde, betonte ein Sprecher des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes. Wenn der Werkstatt also nicht vorgeworfen werden könne, dass sie die Ersatzteile bei einer unzuverlässigen Stelle bestellt habe, sei sie rechtlich nicht angreifbar.

Eine Besonderheit ist nach Aussage des ZDK aber bei Unfallreparaturen im Haftpflichtschaden zu beachten. Hier sollte die gegnerische Versicherung immer frühzeitig darauf hingewiesen werden, wenn wegen Lieferengpässen bei Ersatzteilen mit einer längeren Reparaturdauer zu rechnen sei. Denn ansonsten könne dem Geschädigten wegen § 254 BGB ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden, da der Schädiger z.B. in Situationen von Lieferengpässen bei Ersatzteilen in die Lage versetzt werden müsse, durch eigene Maßnahmen die Ausweitung des Schadens abzuwenden.

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Urteil: Erstattung der Neuwagenkosten trotz Blechschaden10.03.09

Ein Karosserieschaden kann bereits dann als "erheblich" eingestuft werden, wenn er – unabhängig von der Unfallschwere – nicht durch das bloße Auswechseln von Teilen folgenlos zu beseitigen ist. Dies bedeutet für den Geschädigten laut einem vom ADAC veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. August 2008 (Az.: 5 U 29/08) die komplette Erstattung der Kosten für die Anschaffung eines Neuwagens.

Im Streitfall war das Fahrzeug des Geschädigten gerade sechs Tage zugelassen und hatte eine Laufleistung von 623 Kilometern, als es zu einem Blechschaden durch einen anderen Verkehrsteilnehmer kam. Die Wiederherstellung des Urzustandes wäre nach Ansicht des Gutachters lediglich "so gut es geht" durch Ausbeulen, Spachteln und Lackieren möglich gewesen. Nach "erheblicher Beschädigung" eines fabrikneuen Pkw dürfe aber bereits seit einem Bundesgerichtshofurteil von 1976 eine Kostenerstattung auf Neuwagenbasis gefordert werden, betonte der ADAC in seiner Mitteilung.

Denn durch Ausbesserung eines Schadens könne der Kläger die Rechte aus der Neuwagengarantie verlieren und bei Weiterverkauf wäre eine erhebliche Preisminderung zu befürchten. Deshalb befand das OLG Nürnberg den Blechschaden als "erheblich" und sprach dem Kläger das Recht auf Neupreisabrechnung zu.

Laut ADAC kann die Frage der "Erheblichkeit" aber von jedem Gericht unterschiedlich ausgelegt werden. Ein Teil der Rechtsprechung gehe davon aus, dass der Schaden den Fahrzeugwert um mindestens 30 Prozent reduzieren oder qualitativ schwerwiegend sein muss. Das OLG Nürnberg hingegen vertrat die Auffassung, dass ein Schaden "erheblich" ist, wenn er nicht durch das bloße Auswechseln von Teilen folgenlos behoben werden kann.

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BGH-Urteil: Dieselfilter sind nicht mangelhaft04.03.09

Dieselautos mit Rußpartikelfiltern sind trotz erheblicher Defizite beim ausschließlichen Kurzstreckeneinsatz nicht als mangelhaft einzustufen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden. Das Karlsruher Gericht lehnte die Klage eines Autokäufers gegen einen Stuttgarter Händler ab. Er wollte den Kauf rückgängig machen, weil Partikelfilter zwangsläufig verstopfen, wenn die Autos nicht von Zeit zu Zeit über eine längere Strecke gefahren werden.

Laut BGH betrifft dieses Problem aber alle Hersteller von Partikelfiltern, weil zur Reinigung der Filter eine erhöhte Abgastemperatur notwendig sei. Der Wagen entspreche damit dem Stand der Technik vergleichbarer Autos (Az: VIII ZR 160/08 vom 4. März 2009). Damit wurde das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart hatte im Fall eines rund 26.500 Euro teuren Opel Zafira es dem Käufer einen Anspruch auf Rückabwicklung des Geschäfts eingeräumt, weil der Wagen für den ausschließlichen Kurzstreckenbetrieb nicht geeignet sei.

Dabei ging es um die derzeit übliche Technik für Partikelfilter, die den krebserregenden Ruß aus den Abgasen herausfiltern. Zur Reinigung sind – so hatte es ein Sachverständiger festgestellt – von Zeit zu Zeit Fahrten von mindestens 15 Minuten mit einer Geschwindigkeit von mehr als 40 km/h erforderlich, damit die Partikel verbrennen und der Filter wieder frei wird.

Nach den Worten des BGH kommt es bei solchen technischen Eigenheiten darauf an, ob sie bei anderen Autos "der gleichen Art" üblich ist. In diesem Fall könne man aber nicht generell auf Dieselautos abstellen, sondern nur auf solche, die ebenfalls mit einem Partikelfilter ausgerüstet seien. Weil alle diese Autos unter den gleichen Problemen zu leiden hätten, könne die eingeschränkte Eignung beim Einsatz des Autos auf kurzen Strecken nicht als Mangel angesehen werden. Es fehle "an einer Grundlage für die Erwartung des Käufers, dass ein Dieselfahrzeug mit Partikelfilter ohne Einschränkungen im Kurzstreckenbetrieb genutzt werden kann", so die Richter. (dpa/ng)

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Fahrer darf Abschleppen verhindern27.02.09

Ist ein Abschleppunternehmen gerade dabei, ein Kraftfahrzeug zu entfernen, kann der Parksünder verlangen, dass ihm sein Pkw an Ort und Stelle ausgehändigt wird. Laut den Rechtsexperten des ADAC gilt dies sogar dann, wenn das Auto bereits am "Haken hängt und zum Abtransport bereit ist". Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die ursächliche Störung des Verkehrs unverzüglich abgestellt wird und das erneute Abladen des Fahrzeugs keine weitere Beeinträchtigung verursacht.

Bezahlen muss der Falschparker natürlich dennoch: Der ADAC unterstrich, dass neben der Geldbuße und Verwaltungskosten in jedem Fall auch die An- und Abfahrt des Abschleppunternehmens in Rechnung gestellt werden – egal, ob der Wagen tatsächlich versetzt wird oder nicht.

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Wettbewerbsrecht: Keine Tricksereien beim Preis26.02.09

Verkäufer, die ihr Fahrzeug im Internet nicht zum vollen Preis einstellen, um sich bei Suchabfragen an die Spitze der Trefferlisten zu mogeln, handeln wettbewerbswidrig. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom September 2007 (Az: I 20 U 71/07) hat kürzlich der Zentralverband des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK) hingewiesen.

Dem Urteil liegt ein Fall zugrunde, bei dem erst in der Detailbeschreibung des Artikels auf die Überführungskosten aufmerksam gemacht wurde. Durch diese Form der Preisangabe werde die Suche jedoch in unlauterer Weise manipuliert, da in der Übersichtsliste ein wichtiger Bestandteil des Endpreises nicht angegeben sei und das Angebot dadurch günstiger erscheine als das der Mitbewerber, so die Richter in der Urteilsbegründung.

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Urteil: Wie „Durchrostung“ zu definieren ist17.02.09

Nicht jeder Rostansatz ist eine "Durchrostung von innen nach außen"

Ein Zustand der „Durchrostung“ ist frühestens dann gegeben, wenn akute technische Maßnahmen erforderlich sind, um eine unmittelbar bevorstehende vollständige Durchrostung im Sinne des Wortes zu verhindern beziehungsweise die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

Auf einen entsprechenden Leitsatz des Oberlandesgerichts Stuttgart im Rahmen eines Urteil vom 14.10.2008 (Az. 1 U 74/08) hat jetzt der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe in einem Rundschreiben an seine Mitglieder aufmerksam gemacht.

In dem konkreten Fall wollte eine Mercedes-Halterin Ansprüche aus einer 30-jährigen Durchrostungsgarantie des Herstellers für ein vier Jahre altes Fahrzeug geltend machen. Nach den Garantiebedingungen ist dies bei Fahrzeugen ab einem Alter von vier Jahren aber nur dann möglich, wenn der letzte Wartungsdienst in einer Werkstatt mit Mercedes-Service-Vertrag nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Diese Voraussetzung war nicht erfüllt.

Da gegen die Wirksamkeit dieser Vertragsklausel nach Ansicht der Richter nichts einzuwenden war, wies das Gericht das Anliegen der Fahrzeughalterin zurück.

Darüberhinaus sei der Garantieanspruch auch deswegen nicht gerechtfertigt, weil nicht jeder Rostansatz an der Karosserie als „Durchrostung von innen nach außen“ im Sinne des Garantieversprechens zu werten sei. Hierzu führte das Gericht aus:

„Unter einer ‚Durchrostung‘ ist im allgemeinen Sprachgebrauch mindestens eine korrosionsbedingte, die Substanz erheblich schädigende Schwächung des Karosserieblechs zu verstehen. Soweit keine vollständige Durchrostung im engeren Sinne gegeben ist, muss die Korrosion wenigstens ein Ausmaß erreicht haben, dass aus technischen Gründen Maßnahmen erforderlich sind, um eine unmittelbar bevorstehende vollständige Durchrostung zu verhindern oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht zu gefährden. Dagegen genügen rein optische und oberflächliche Beeinträchtigungen auch dann nicht, wenn sie – wie hier – das äußere Erscheinungsbild stören und bei einem Fahrzeug der sogenannten ‚Premiumklasse‘ eigentlich nicht zu erwarten sind.

Diese Auslegung steht auch im Einklang mit den Erwartungen eines durchschnittlichen Kunden. Im Hinblick auf den 30-jährigen Garantiezeitraum kann ein verständiger Kunde nicht ernsthaft annehmen, dass die Beklagte die Verpflichtung übernehmen wollte, selbst gegen Ende der Garantie für jede sichtbare Rosterscheinung einzustehen.“


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Urteil: Ebay-Angebot ist verbindlich12.02.09

Das Einstellen eines Fahrzeugangebots in eine Internetplattform wie Ebay ist ein verbindliches Angebot auf Abschluss des Kaufvertrages zum Höchstgebot. Werden dann nur 100 Euro geboten, obwohl der Gegenstand 2.100 Euro wert ist, ist der Kaufvertrag zu diesem Preis zustande gekommen, entschied das Amtsgericht München bereits im vergangenen Mai (Az.: 223 C 30401/07). Das Urteil ist jetzt rechtskräftig.

Sollte das Angebot nicht dem Willen des Einstellenden entsprechen, kann laut Gerichtsmitteilung eine "Anfechtung in Betracht" kommen. Dies müsse nach den gesetzlichen Vorschriften jedoch unverzüglich geschehen, also spätestens dann, wenn der Käufer erstmals die Lieferung des Fahrzeugs verlangt. Im Streitfall hatte dies der Verkäufer jedoch versäumt.

Der vorausgegangene Sachverhalt: Der Beklagte bot auf Ebay einen Mitsubishi L 300 zum Verkauf an. Er wollte dafür einen Mindestpreis von 2.100 Euro. Zu diesem Preis wurde kein Angebot abgegeben. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wurde ein zweites Mal das Auto ohne Mindestgebot angeboten. Hierfür bot der Kläger 100 Euro und erhielt die Nachricht von Ebay, dass er das Auto erworben habe, da sich kein weiterer Käufer gemeldet habe. Als der Käufer nunmehr den Verkäufer anschrieb, weigerte sich dieser, den Mitsubishi heraus zu geben.

Verkauf unter Wert nicht sittenwidrig

Die zuständige Richterin beim AG München gab dem Kläger Recht: Das Einstellen eines Angebots in die Internetplattform stelle ein wirksames, verbindliches Angebot dar. Es handele sich bei einer derartigen Auktion auch um keine Versteigerung im eigentlichen Sinne, bei der es eines gesonderten Zuschlags bedürfe. Mit der Abgabe eines Gebotes werde dieses Angebot angenommen.

Da ein Mindestgebot nicht vorlag, sei der Verkauf im konkreten Fall zum Preis von 100 Euro zu Stande gekommen. Dies sei auch nicht sittenwidrig, da bei privaten Auktionen ohne Mindestangebot die Zielsetzung bestehe, den Preis durch die Nachfrage festlegen zu lassen. Im Hinblick auf die Willensfreiheit der Beteiligten sei auch nicht zu beanstanden, dass Gegenstände unter Wert verkauft werden.

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Urteil: Bei mehreren kleinen Mängeln Rücktritt möglich09.02.09

Zwei unerhebliche Mängel können in Summe als erheblich gelten

In einem vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelten Fall (Az. I-1 U 238/07 vom 18.8.2008) haben zwei als unerheblich eingestufte Sachmängel in Summe die Richter dazu bewogen, den Rücktritt eines Neuwagenkäufers vom Kaufvertrag anzuerkennen. Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe hat seine Mitglieder in einem Rundschreiben auf das entsprechende Urteil aufmerksam gemacht, da ein Rücktritt vom Kaufvertrag bei Sachmängeln normalerweise nur dann erfolgen kann, wenn es sich bei dem Mangel um eine „erhebliche Pflichtverletzung“ handelt.

Konkret hatte die Käuferin eines A-Klasse-Modells (200 CDI) laute Windgeräusche und einen zu hohen Spritverbrauch beanstandet. Nachdem die Nachbesserung in einer Daimler-Niederlassung mehrfach erfolglos versucht wurde, trat die Kundin vom Kaufvertrag zurück.

Das Gericht bestätigte dies, nachdem festgestellt wurde, dass die Abrissgeräusche durch den Austausch der Frontscheibe (rund 530 Euro) hätten beseitigt werden können. Verbrauchsmessungen hatten zudem ergeben, dass das Fahrzeug im Schnitt acht Prozent über der entsprechenden Herstellerangabe lag.

Lautes Windgeräusch alleine war unerheblich

Die zu lauten Fahrwindgeräusche stuften die Richter für sich gesehen als unerheblichen Sachmangel ein, da die Kosten für die Beseitigung mit zwei Prozent des Neupreises unterhalb der hierfür üblicherweise anzusetzenden 5-Prozent-Grenze lägen. Dasselbe gelte für den zu hohen Verbrauch – hier rechtfertige erst eine Abweichung über zehn Prozent einen Rücktritt vom Kaufvertrag (geringfügiger Mangel: ab vier Prozent Abweichung).

Die beiden leichten Mängel wogen in Summe für das Gericht allerdings so schwer, dass in diesem Fall nicht mehr von einer Unerheblichkeit ausgegangen werden könne.

Die Rechtsexperten des ZDK wiesen in ihrer Urteilskommentierung darauf hin, dass für die Gerichte gerade beim Kauf von Neuwagen eine vergleichsweise enge Grenzziehung in der Erheblichkeitsfrage geboten sei.

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Urteil: Verkäufer muss sich Wissen von Markenkollegen zurechnen lassen21.01.09

Rücktritt vom Kaufvertrag möglich

Ein Neuwagenkäufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn ein Mangel auch nach mehreren Versuchen nicht beseitigt werden konnte. Dies gilt auch, wenn die Reparaturen nicht beim Verkäufer, sondern bei anderen autorisierten Markenwerkstätten vorgenommen wurden. Der Käufer muss den Verkäufer lediglich nach der ersten erfolglosen Mängelbeseitigung darüber informieren. Das besagt ein Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Düsseldorf (Urteil vom 28. Januar 2008, AZ: I-1 U 151/07), auf das der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) jetzt hingewiesen hat.

Im verhandelten Fall bestritt der Neuwagenverkäufer das Vorliegen eines Mangels mit „Nichtwissen“. Nach Ansicht des OLG war dies nicht zulässig. Der Verkäufer müsse sich das Wissen der Drittwerkstatt zurechnen lassen, so die Richter. Daher ging das Gericht ohne Beweisaufnahme von der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs aus.

Im vorliegenden Fall traten innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Erwerb eines Fahrzeugs wiederholt Elektronik-Probleme auf, weswegen das Auto liegen blieb. Nachdem der Verkäufer ein Problem an der Steuereinheit beseitigt hatte, wandte sich der Käufer in der Folgezeit noch sechsmal an andere Vertragspartner derselben Marke, um weitere Fehlfunktionen der Elektronik beheben zu lassen. Als dies nicht gelang, forderte der Käufer den Verkäufer unter Fristsetzung zur endgültigen Mängelbeseitigung auf. Nach fruchtlosem Fristablauf trat der Käufer Kaufvertrag vom zurück.

Das OLG betonte, es verkenne nicht, dass es gewisse Schwierigkeiten geben könne, sich zur Frage der Mangelhaftigkeit sach- und interessengerecht zu äußern, wenn das Fahrzeug wiederholt in anderen Werkstätten zur Prüfung und Instandsetzung gewesen sei. Aufgrund der Verwendung der Neuwagenverkaufsbedingungen (NWVB) habe der Verkäufer aber bewusst auf sein Recht verzichtet, jede Mängelrüge des Käufers selbst zu überprüfen und etwaige Mängel selbst beseitigen zu können. Was die Drittwerkstatt über den Mangel wusste, musste sich der Verkäufer ebenso zurechnen lassen wie deren erfolglose Nachbesserungsversuche. Dem Käufer obliege in diesem Falle lediglich eine Informationspflicht gegenüber dem Verkäufer.

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BGH: Lange GW-Standzeit ist kein „Mangel“21.01.09

Gericht prüfte Fall eines 19 Monate stillgelegten Chevrolet Van

Gebrauchtwagenkäufer haben voraussichtlich keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Geschäfts, wenn der Wagen vor dem Verkauf ungewöhnlich lange auf dem Parkplatz des Händlers stand. Das wurde bei einer Verhandlung des Bundesgerichtshofs (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe deutlich. Der Käufer eines Chevrolet Van beharrt auf die Rückgabe des knapp 14.000 Euro teuren Wagens, weil dieser zuvor 19 Monate stillgelegt war.

Nach den „Vorüberlegungen“ des Senats sei zweifelhaft, ob beim Gebrauchtwagenkauf allein die lange Standzeit ausreichen könnte, um das Fahrzeug als „mangelhaft“ einzustufen, sagte der Vorsitzende Wolfgang Ball. Es liege wohl näher, auf tatsächlich festgestellte Defekte abzustellen. Der BGH will sein Urteil am 10. März verkünden.

Der Wagen, ein Reisemobil mit Schlafgelegenheit, war beim Verkauf im September 2006 zehn Jahre alt. Die Zulassungsstelle hatte wegen der langen Standzeit zunächst ein Gutachten gefordert, Defekte wurden allerdings nicht festgestellt. Trotzdem wollte der Käufer den Wagen zurückgeben, als er von der langen Stilllegung erfuhr - und bekam vom Landgericht Konstanz Recht: Mit einer so langen Standzeit müsse der Käufer nicht rechnen.

Dem dürfte der BGH wohl nicht folgen. Zwar gilt laut BGH ein Neuwagen nicht mehr als „fabrikneu“, wenn er vor dem Verkauf länger als ein Jahr gestanden hat. Auch ein „Jahreswagen“ darf vor dem allerersten Verkauf nicht älter als zwölf Monate gewesen sein. Allerdings seien solche Fristen kaum auf Gebrauchtwagen übertragbar, sagte der BGH-Senatsvorsitzende: „Wir haben Zweifel, ob das überhaupt ein vernünftiger Ansatzpunkt ist, um zu bestimmen, ob ein Fahrzeug mangelhaft ist.“

Peter Wassermann, Anwalt des Händlers, räumte ein, dass lange Standzeiten etwa zu Rostschäden führen könnten. Allerdings liege ein Mangel nur dann vor, „wenn die Gebrauchsfähigkeit tatsächlich beeinträchtigt ist, nicht, wenn nur eine abstrakte Gefahr besteht“.

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Urteil: Schrittgeschwindigkeit deutlich unter 20 km/h19.12.08

Beschädigt ein Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug bei schlechtem Strassenzustand aufgrund von unangepasster Geschwindigkeit, kann er die Kosten nicht von der zuständigen Kommune zurückfordern. Dies entschied das Landgericht Coburg in einem aktuellen Urteil (Az 13 O 17/08) und widersprach damit einer Autobesitzerin, deren Sohn bei widrigen Sicht- und Witterungsverhältnissen auf einer Ortsverbindungsstraße eine Felge ihres Wagens in einem Schlagloch zu Schrott fuhr. Die Mutter hatte angegeben, ihr Nachwuchs sei nachts bei Regen "mit Schrittgeschwindigkeit" auf einer Ortsverbindungsstraße unterwegs gewesen.

Das gerichtliche Sachverständigengutachten hatte dagegen ergeben, dass der Pkw bei einem Tempo von mindestens 30 km/h in ein mit Wasser gefülltes Schlagloch geraten sein musste, um den Schaden in Höhe von 600 Euro technisch erklären zu können. Die fränkischen Richter billigten auch einem noch so fitnessbwussten Fußgänger nur eine Geschwindigkeit von weit unter 20 km/h zu und gingen deshalb von einer "aufgrund von Ortskenntnis den Witterungs- und Straßenverhältnissen unangepassten Fahrweise" aus. Insbesondere bei einer durch landwirtschaftliches Gebiet führenden Straße mit geringer Verkehrsbedeutung müssten Autofahrer aber immer mit Beschädigungen der Fahrbahndecke rechnen. Die Geschwindigkeit sei dementsprechend zu drosseln – notfalls weit unter den laut Ausschilderung zulässigen Höchstwert.

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Hochdrehendes Automatikgetriebe kein Mangel 17.12.08

Neuwagenkäufer können ein hochdrehendes Automatikgetriebe nicht als Sachmangel geltend machen. Das gilt zumindest dann, wenn das Getriebe nur zeitweise zu einem Hochdrehen des Motors führt und zudem dem neuesten Stand der Technik entspricht. Dies berichtet der Anwalt-Suchservice unter Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg (Az.: 4 U 135/07).

In dem Streitfall hatte der Käufer von seinem Händler ohne Erfolg die Rücknahme eines Neuwagens mit stufenloser Automatik verlangt, weil das Getriebe seiner Ansicht nach nicht ordnungsgemäß funktionierte. So drehte der Motor konstant bei 5.000 Umdrehungen zu hoch, und das Getriebe schaltete bei Verringerung der Geschwindigkeit nicht herunter. Ein vor dem Kauf Probe gefahrener Vorführwagen mit älterer Automatik zeigte laut Kläger dieses Verhalten nicht.

Das OLG gab jedoch dem Händler Recht. Das Getriebe entsprach einem Sachverständigen zufolge dem Stand der Technik. Die vom Kläger beanstandeten Funktionen seien vom Hersteller gewollt. Wenn ein Kunde keine besonderen Angaben zu einer Baureihe oder einem bestimmten Stand der Automatik-Software mache, müsse der Händler das Getriebe mitliefern, das zur Zeit der Bestellung in die Modellreihe eingebaut wurde. Dieser Verpflichtung sei das Autohaus nachgekommen. Nur wenn es ein Fahrzeug mit Automatik älteren Typs ausgeliefert hätte, hätte der Kunde vom Kauf zurücktreten können. (dpa/rp)

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Gericht: Undichte Leitung ist kein Verschleiß12.12.08

Käuferin darf Auto zurückgeben

Auch bei einem zehn Jahre alten Gebrauchtwagen handelt es sich um einen Sachmangel und nicht um normalen Verschleiß, wenn ein Leck in der Kraftstoffzuleitung zu einem Brand führt. So entschied das Oberlandesgericht in Celle in einem Urteil vom 16. April 2008 (Az. 7 U 224/07). Dies berichtete ADAC-Online am Donnerstag.

In dem vom ADAC vorgelegten Fall erwarb die Klägerin ein zehn Jahre altes Fahrzeug bei einem Gebrauchtwagenhändler. Zwei Monate später brannte der Motorraum des Wagens aus. Der Wagen war anschließend nicht mehr fahrtüchtig. Das Gutachten eines Sachverständigen machte deutlich, dass der Brand eindeutig auf die undichte Kraftstoffleitung zurückzuführen war. Aus diesem Grund wollte die Geschädigte den Wagen zurückgeben, was der Händler jedoch ablehnte.

Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei einem solchen Leck um einen Sachmangel im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Auch wenn der Käufer eines zehn Jahre alten Gebrauchtwagens mit einem gewissen Verschleiß rechnen müsse, könne er trotzdem erwarten, dass der Motor beim Starten nicht in Flammen aufgeht. Deshalb dürfe die Geschädigte den Wagen zurückgeben.

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Kostenlose Reparatur bestätigt anfänglichen Mangel 05.12.08

Die Bereitschaft eines Autohändlers oder einer Werkstatt, einen Mangel am Fahrzeug ohne Vorbehalt kostenlos zu beseitigen, kann auch als Anerkennung eines bereits am Neuwagen vorhandenen Mangels gewertet werden. Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe (Az.: 8 U 34/08) kann dies dann unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückabwicklung des Kaufvertrages auf Wunsch des Kunden zur Folge haben.

In dem Streitfall waren bei einer 2005 gekauften Limousine ab 2006 Fehler an der so genannten "Softclose-Funktion" aufgetreten. Die jeweilige Tür ließ sich nicht vollständig schließen und musste während der Fahrt festgehalten werden. An zwei Terminen wurden kostenlose Reparaturarbeiten vorgenommen, der Mangel konnte aber nicht behoben werden. Im Juni 2006 erklärte der Fahrzeughalter den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte eine Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Wertersatzes für die schon erfolgte Nutzung.

Nachdem das Landgericht Karlsruhe die Klage zunächst abgewiesen hatte, hatte der Kläger nun mit der Berufung am OLG Erfolg: Das Auto war demnach mit einem "nicht unerheblichen Sachmangel" behaftet. Einen Beweis, dass der Mangel schon bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen hatte, musste der Käufer nicht vorlegen, da die durchgeführten kostenlosen Reparaturversuche eine Anerkenntnis eines anfänglichen Mangels darstellten. Nach Meinung des Gerichts ist dafür maßgeblich, dass der Verkäufer nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Nacherfüllung verpflichtet zu sein.

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Entfernen vom Unfallort nicht zwangsläufig Fahrerflucht 05.12.08

Bleibt ein Unfall vom Verursacher unbemerkt, macht sich dieser bei der Weiterfahrt nicht zwangsläufig der Unfallflucht schuldig. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf laut einer Meldung des Deutschen Anwaltsvereins in einem aktuellen Urteil (Az.: III-2 Ss 142/07-69/07 III) und hob damit die Entscheidung zweier vorheriger Instanzen auf.

Ein Lkw-Fahrer hatte einen am rechten Straßenrand geparkten Wagen gestreift, ohne dies zu realisieren, und fuhr weiter. Erst nach drei Kilometern bemerkte er die Licht- und Hupsignale einer Zeugin, die den Vorgang beobachtet hatte und den Brummifahrer zum Anhalten bewegen wollte. Obwohl dieser dort stoppte, wurde er sowohl vom Amts- als auch dem Landgericht Wuppertal wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt. Die Düsseldorfer Richter sahen dies anders und sprachen den Mann in dritter Instanz frei. In der Urteilsbegründung hieß es, der Lkw-Fahrer habe sich "vorsatzlos" vom Ort des Geschehens entfernt. Da er erst rund zehn Minuten später von dem Streifschaden erfahren habe, stehe dies "nicht mehr in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Unfall." Somit könne der Lkw-Fahrer den Unfallort nicht mit Vorsatz verlassen haben, weswegen der Tatbestand der Fahrerflucht nicht erfüllt sei.

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Daimler muss für Spritfresser zahlen05.12.08

Die Hersteller-Angaben zum Spritverbrauch von Neuwagen müssen stimmen - zumindest in etwa. Sind sie nicht korrekt und das Auto schluckt deutlich mehr, kann der Hersteller zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet werden. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart am Donnerstag entschieden und die Daimler AG zur Zahlung von Schadenersatz an den Käufer eines "Spritfressers" verurteilt (Az.: 7 U 132/07). Außerdem zahlt Daimler dem Autofahrer eine Minderung des Kaufpreises (62.000 Euro) von 2.500 Euro. Zahlen muss der Autobauer auch ein privates Gutachten und die Rechtsberatung des Klägers in Höhe von weiteren 2.400 Euro.

Der Kläger fährt seit Mai 2005 einen damals fabrikneuen Kombi der E-Klasse. Beim Verkauf wurde der nach EU-Richtlinien ermittelte Spritverbrauch mit 10,2 Liter Diesel in der Stadt und 7,6 Liter außerhalb angegeben. Doch der Autofahrer ermittelte einen Mehrverbrauch von 15 Prozent. Ein Gutachter stellte später im Auftrag des Gerichts fest, dass der Wagen 9,1 Prozent mehr Sprit verbraucht als vom Hersteller angegeben.

Daimler bezeichnete die "Spritfresser"-Entscheidung als individuellen Fall. In einer Stellungnahme hieß es, der Konzern habe sich nach Prüfung des Vorgangs und der Beurteilung der Beanstandung in diesem individuellen Fall dazu entschlossen, den Anspruch im Sinne des Kunden anzuerkennen. "Diese Entscheidung haben wir unabhängig von der Messung des Mehrverbrauchs getroffen", erklärte eine Daimler- Sprecherin.

Schadenersatzhöhe steht noch nicht fest

Wie hoch der eigentliche Schadenersatz, den Daimler zahlen muss, letztlich ist, steht noch nicht fest. In erster Instanz hatte das Landgericht Stuttgart dem Kläger für die bis dahin gefahrenen 53.000 Kilometer einen Schadenersatz von 436 Euro zugesprochen. Die tatsächliche Höhe soll später auf die Kilometerleistung hochgerechnet werden, die der Kläger am Ende mit dem Auto gefahren sein wird. Er möchte sein Fahrzeug schon bald abgeben.

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Geld zurück auch bei altem Gebrauchtwagen14.11.08

Die Leckage der Kraftstoffzuleitung im Motorraum, die einen Brandschaden verursacht, stellt auch bei einem zehn Jahre alten Gebrauchtwagen keinen gewöhnlichen Verschleiß dar. Es handelt sich vielmehr um einen gewährleistungspflichtigen Mangel, der den Käufer zum Rücktritt berechtigen kann, so der Anwalt-Suchservice unter Berufung auf ein Urteil des OLG Celle (Az.: 7 U 224/07).

Im konkreten Fall hatte eine Frau bei einem Gebrauchtwagenhändler einen Ford Galaxy zum Preis von 3.000 Euro gekauft. Nur zwei Monate später brannte der Motorraum des Wagens aus und das Fahrzeug war nicht mehr nutzbar. Als Brandursache ermittelte ein Sachverständiger eine Kraftstoffleckage am Einspritzventil des ersten Zylinders bzw. an dessen Zuleitung.

Die Käuferin erklärte darauf den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte ihr Geld zurück. Doch der Händler erklärte dagegen, bei dem Leck handele es sich um normalen Verschleiß, mit dem der Käufer eines zehn Jahre alten Autos rechnen müsse. Das OLG Celle gab jedoch der Käuferin Recht. In der Kraftstoffleckage im Motorraum sei ein Sachmangel zu sehen, der die Käuferin zum Rücktritt berechtige, so das Urteil.

Kraftstoffzuleitung ist kein Verschleißteil

Sei ein Fahrzeug aufgrund von Kraftstoffleckagen im Motorraum brandgefährdet, so könne darin kein "normaler Verschleiß" gesehen werden, so die Richter. Verschleiß, den der Käufer eines Gebrauchtwagens erwarten und deshalb hinnehmen müsse, liege vor, wenn einzelne Bauteile üblicherweise einer stärkeren Abnutzung als das Gesamtfahrzeug unterlägen und in gewissen Zeitabständen einer regelmäßigen Erneuerung bedürften. Dies treffe etwa auf Zahnriemen, Bremsbeläge oder die Batterie zu.

Demgegenüber dürfe auch der Käufer eines alten Fahrzeugs erwarten, dass das Auto nicht beim Starten des Motors in Brand gerate, so das Gericht. Die Kraftstoffzuleitung im Motorraum müsse so ausgelegt sein, dass sie das normale Lebensalter eines Fahrzeugs überdauere. Auch einem Käufer, der für lediglich 3.000 Euro ein zehn Jahre altes Fahrzeug erwerbe, dürften hinsichtlich kapitaler Mängel, die dem Wagen seine Gebrauchstauglichkeit vollständig entzögen, Gewährleistungsrechte nicht von vornherein versagt werden, so die Richter.

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Autohändler muss keine Gewährleistung geben14.11.08

Verkauft ein gewerblicher Autohändler seinen Privatwagen, kann er die Gewährleistung ausschließen. Er werde insoweit wie ein Privatmann beurteilt, heißt es in einem Urteil des Amtsgerichts München, aus dem der "Anwalt-Suchservice" zitiert (Az.: 212 C 23532/06). Im konkreten Fall war der beklagte Verkäufer eines gebrauchten BMW zwar auch als Autohändler tätig, das betreffende Auto war jedoch auf ihn privat zugelassen, wurde von ihm privat genutzt und gehörte auch nicht zum Betriebsvermögen. Im Kaufvertrag wurde ausdrücklich die Gewährleistung ausgeschlossen. Außerdem wurde vermerkt, dass es sich um einen Privatverkauf handele.

Spätere Beschwerden des Käufers über eine mangelhafte Einspritzpumpe und die Klimaanlage wies der Händler demzufolge zurück. Als der Käufer schließlich auch noch die Kosten für einen Motortausch ersetzt bekommen wollte, ging die Angelegenheit vor Gericht. Denn der Verkäufer weigerte sich nach wie vor, die verlangten Gesamtkosten in Höhe von insgesamt 3.900 Euro zu bezahlen.

Zu Recht, wie die zuständige Richterin betonte: Auf Grund des wirksam vereinbarten Gewährleistungsausschlusses bestehe kein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten. Daher sei es auch unerheblich, ob die vorgetragenen Mängel überhaupt vorgelegen hätten. Dass der Beklagte auch Autohändler sei, begründe keinen "Rechtsschein" dahingehend, dass es sich um einen Verkauf im Rahmen seines Gewerbes handele. Dass der Beklagte evtl. Mängel kannte und arglistig verschwiegen habe, habe der Verkäufer nicht nachweisen können. Als Privatverkäufer träfen ihn auch keine besonderen Untersuchungspflichten.

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Käufer darf undichten Gebrauchtwagen zurückgeben14.11.08

Ein Gebrauchtwagenkäufer kann sein Geld zurückverlangen, wenn sich das Auto als undicht erweist. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eindringende Feuchtigkeit auch bei einem gebrauchten Geländewagen als ein so gravierender Mangel anzusehen, dass der Käufer das Auto zurückgeben und sein Geld zurückverlangen darf. Damit gab das Karlsruher Gericht am Mittwoch einem Käufer recht, dessen 2004 erworbener gebrauchter Geländewagen trotz wiederholter Reparaturversuche nicht abzudichten war. (Az: VIII ZR 166/07 vom 5. November 2008)

Im konkreten Fall erwarb der Kläger von einem Handelsbetrieb einen gebrauchten Range Rover. Kurz darauf beanstandete er, dass Wasser in das Innere des Fahrzeugs eindringe. In Absprache mit dem Händler wurde mehrfach versucht, das Fahrzeug abzudichten. Als wenig später erneut Feuchtigkeit im Bereich des vorderen rechten Fußraums sowie im Bereich des rechten Rücksitzes eindrang, drohte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag an. Nachdem wenig später nochmals Feuchtigkeit auftrat, erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag und erhob Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte die Klage zunächst abgewiesen. Aus Sicht der OLG-Richter ist bei einem Geländewagen eindringendes Wasser möglicherweise als weniger gravierend anzusehen als bei einer Limousine. Dem folgte der BGH nicht. Auch der Umstand, dass ein Sachverständiger bei der Untersuchung des Wagens das Leck am Schiebedach zumindest provisorisch abgedichtet hatte, ändere nichts am wirksamen Rücktritt vom Vertrag, urteilte das Karlsruher Gericht. Denn der Käufer habe sich zum Zeitpunkt der Reparatur bereits wirksam von dem Geschäft gelöst.

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Ausgefülltes Serviceheft deutet auf Herstellergarantie hin14.11.08

Wird bei Verkauf eines jungen Gebrauchtwagens ein vollständig ausgefülltes Serviceheft ausgehändigt, darf der Käufer erwarten, dass die noch vorhandene Herstellergarantie für evtl. auftretende Mängel greift. Tut sie dies nicht, muss der gewerbliche Verkäufer vor dem Vertragsabschluss darauf hinweisen. Denn: "Der Herstellergarantie kommt im Rechtsverkehr eine wertbildende Eigenschaft zu", heißt es in einem jetzt veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts Freising vom vergangenen Februar (Az.: 5 C 1727/07).

Im Streitfall hatte die Klägerin ein erst zwölf Monate altes Fahrzeug zum Preis von 7.300 Euro und einer Laufleistung von 21.600 km vom Beklagten erworben. Im Internet hatte der Händler zuvor mit einer dreijährigen Herstellergarantie (bis 100.000 km) für das Fahrzeug geworben. Etwa drei Monate nach dem Neuerwerb wurde die Käuferin von einem Vertragshändler darauf hingewiesen, dass die Herstellergarantie für ihr Fahrzeug nicht greifen könne, da der im Serviceheft bei ca. 21.000 km eingetragene Kundendienst bereits bei 15.000 km hätte durchgeführt werden müssen.

Auf die prompte Beschwerde der Kundin bot der Verkäufer "im Einzelfall eine kulante Lösung" an. Dies reichte ihr aber nicht aus. Auf die Gewährung einer zweijährigen GW-Garantie verzichtete der Händler, denn auch er sah – wie die Klägerin – darin keinen gleichwertigen Ersatz für die NW-Garantie des Herstellers, die im Schadensfall ein Aufsuchen einer beliebigen Markenwerkstatt ermöglicht. Per Feststellungsklage erwirkte die Kundin vor Gericht, dass der Händler alle künftig aus dem Fehlen der Garantie entstehenden Schäden und Mehrkosten zu ersetzen hat.

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Preisvergleich bei Schadengutachten nicht nötig14.11.08

Wer nach einem Unfall ein Sachverständigengutachten zur Schadenfeststellung in Auftrag gibt, muss kein Honorarvergleich vornehmen. "Der Geschädigte muss sich lediglich im Rahmen des ihm Zumubaren an das Wirtschaftlichkeitsgebot halten", heißt es in einem jetzt veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts Menden (Az. 4 C 44/07). Der Richter verurteilte die Beklagte deshalb zur Zahlung des vollen Gutachtenhonorars von knapp 600 Euro brutto; sie wollte ursprünglich nur etwas mehr als die Hälfte des Endbetrags übernehmen.

Ein Preisvergleich hatte zuvor ergeben, dass der vom Sachverständigenbüro in Rechnung gestellte Betrag noch knapp unter dem ermittelten Höchstbetrag von 520 Euro (netto) eines Mitbewerbers lag. Unter diesen Umständen könne dem Kläger kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht angelastet werden, so das Gericht. Das günstigste Netto-Angebot im Umkreis lag bei 353 Euro.

Allerdings kritisierte das Gericht einen Rechnungsposten des umstrittenen Gutachtens. So sei die Position "Restwertermittlungskosten: 12 Euro" nicht nachvollziehbar. Dieser Punkt sei im Grundhonorar für die Gutachtenerstellung enthalten. Zusätzlich anfallende Kosten für eine Restwertermittlung wie z.B. kostenpflichtige Gebote von befragten GW-Händlern oder Recycling-Unternehmen müssten im Einzelnen daregelegt werden. Der Richter kürzte daher den Anspruch des Klägers um diesen Betrag.

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Geld zurück bei quietschenden Bremsen14.11.08

Länger andauernde quietschende Bremsgeräusche bei einem Auto der gehobenen Klasse stellen einen erheblichen Mangel dar und berechtigen den Käufer folglich zum Rücktritt des Vertrages. Das berichtete der Anwalt-Suchservice unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig (Az.: 14 U 125/07)

Geklagt hatte eine Frau, bei deren Mercedes CLS 500 im Netto-Wert von ca. 75.000 Euro über einen längeren Zeitraum störende Bremsgeräusche auftraten. Nachdem der Wagen mehrmals in der Werkstatt war, das Problem aber dennoch nicht behoben werden konnte, wollte die Klägerin vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Verkäufer verweigerte dies mit der Begründung, es handle sich "nur" um eine Komforteinbuße, die Fahrtüchtigkeit sei aber dennoch gewährleistet. Die Kundin habe folglich kein Rücktrittsrecht.

Dies sahen die OLG-Richter allerdings anders: Auch eine Komforteinbuße stelle einen erheblichen Mangel dar – zumal eine wichtige Eigenschaft eines Fahrzeugs der gehobenen Kategorie der Komfort sei. Ob die Geräusche nur bei Nässe oder auch nur temporär nach Fahrantritt auftreten, spiele dabei keine Rolle.

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Ein Pkw ist kein Boot14.11.08

"Die Benutzung eines Pkw als Boot" stellt keinen vertragsgemäßen Gebrauch dar und ist somit auch nicht durch eine Neuwagengarantie abgedeckt. Dieser Argumentation eines beklagten Händlers ist kürzlich das Brandenburgische Oberlandesgericht gefolgt (Az.: 4 U 185/07). Es wies die Klage eines Neuwagenkäufers ab, der die Reparaturkosten von über 7.250 Euro für einen Wassereintritt in seinen Nissan Patrol GR von dem Händler ersetzt haben wollte.

Der Kunde hatte beim Neuwagenkauf ein "Nissan-Pan-Europe-Garantiezertifikat" abgeschlossen. 18 Monate später kam es zu einem Wassereintritt in den Fahrzeuginnenraum, der u.a. zu Feuchtigkeitsschäden am Fensterhebermotor und am Zentralverriegelungsschalter führte. Zudem kam es zu Funktionsausfällen bei der Heckscheibenheizung und der Zentralverriegelung, außerdem leuchtete die Airbag-Anzeige.

In seiner Klage bezog sich der Nissan-Fahrer auf eine Aussage des Werbeprospekts, in der es heißt. "Er (der Nissan Patrol GR) kann durch erstaunliche 700 mm Wassertiefe waten." Er sei zum Zeitpunkt des Wassereintritts allerdings durch eine maximal 58 cm tiefe Wasserfläche gefahren. Ein Sachverständiger hatte dagegen festgestellt, dass bei dieser Tiefe ein Wassereinbruch nur bei nicht korrekt geschlossenen Türen möglich gewesen wäre, was allerdings kein Mangel darstelle und somit auch kein Garantiefall sei.

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Werkstatt haftet nicht für Unfall14.11.08

Fährt ein Kunde nach einer nicht erfolgreichen Reparatur weiter mit einer defekten Bremse, so hat er im Falle eines Unfalls keinen Schadensersatzanspruch gegenüber der Werkstatt wegen unzureichender Aufklärung. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken Ende Juli entschieden (Az. 4 U 129/08). Dies gelte auch dann, wenn er die vom Autohaus erteilte Auskunft über den Zustand seines Fahrzeugs so verstehen konnte, dass er noch eine kurze Strecke damit fahren könne.

Im konkreten Fall fuhr der Kläger nach zwei Reparaturterminen, bei denen der ABS-Sensor zunächst gereinigt und dann ausgetauscht wurde, aus der Werkstatt los. Nach nur kurzer Zeit kam der Kunde erneut zurück und bemängelte – wie schon zuvor – die eingeschränkte Bremswirkung. Nun wurde festgestellt, dass der Impulsring gebrochen war.

Die Werkstatt empfahl dem Kläger den Austausch der ganzen Gelenkwelle. Hierfür wurden ihm Materialkosten von mindestens 300 Euro genannt, was ihm zu teuer erschien. Er wollte sich das Ersatzteil zu einem günstigeren Preis selbst beschaffen und die Reparatur möglicherweise auch in einer anderen Werkstatt durchführen lassen. Der Kläger verließ das Autohaus mit dem Pkw und ohne die Reparatur durchgeführt zu haben.

Am nächsten Tag fuhr er offenbar wegen der schwachen Bremswirkung auf ein Fahrzeug auf. Für den durch diesen Unfall entstandenen Schaden in Höhe von über 7.000 Euro verlangte er Ersatz vom Autohaus. Zu Unrecht, wie das OLG befand, "denn der Kläger wusste bei dem endgültigen Verlassen der Werkstatt der Beklagten [...], dass eine Fahrt mit seinem Pkw für ihn und andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefahrenbelastet war". Ein Schadensersatz könne ihm "wegen überwiegenden eigenen Mitverschuldens" nicht zugesprochen werden.

Hinweispflicht unerheblich

In diesem Fall war es also unerheblich, ob die Werkstatt – wie vom Kläger behauptet – die Gefahren eines Weiterfahrens nur unzureichend erklärt hat. Das etwaige Verschulden der Werkstatt, ihrer "Hinweis- und Beratungspflicht" nicht hinreichend nachgekommen zu sein, fiel laut Gericht nicht ins Gewicht. Der Werkstattmeister, der nach eigenem Bekunden aber deutlich den nicht verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs betont hatte, durfte ohnehin davon ausgehen, dass der Kläger um die mit einem Weiterfahren verbundenen Gefahren wusste.

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Oberlandesgericht Köln: Versicherungsschutz für Motorradklau während einer Probefahrt14.11.08

Nach einem heute bekannt gewordenen Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 22.07.2008 (Az.: 9 U 188/07) sind einem Motorradbesitzer 10.650,- € als Entschädigung aus der Teilkaskoversicherung zugesprochen worden, nachdem sein Motorrad während einer Probefahrt entwendet worden war.

Der 46 Jahre alte Motorradfahrer aus dem oberbergischen Kreis beabsichtigte, sein gut ein Jahr altes Fahrzeug BMW 1200 GS, das bei der beklagten Versicherungsgesellschaft teilkaskoversichert war, im September 2006 zu verkaufen. Nach eigenen Angaben erwartete seine Familie Zuwachs, so dass er dieser das Geld zur Verfügung stellen wollte. Nach einem Inserat im Internet erschien ein Interessent auf einem älteren Yamaha-Motorrad FJ 1100, der sich als "Josef Krause" vorstellte. Einen Personalausweis ließ sich der Verkäufer nicht vorlegen. Er überließ dem Kaufinteressenten sein Fahrzeug zu einer kurzen Probefahrt, ohne die Fahrzeugpapiere mitzugeben. Während der Probefahrt verschwand der angebliche Herr Krause mit der BMW und ließ sein altes Motorrad zurück, von dem sich später herausstellte, dass es als Bastlerfahrzeug für 600,- € erworben und nicht umgemeldet worden war. Der Versuch, den angeblichen Käufer zu ermitteln, blieb daher ohne Erfolg; "Herr Krause" war in Wahrheit nicht existent. Die Versicherungsgesellschaft verweigerte die Zahlung der Entschädigung mit der Begründung, der Motorradfahrer sei Opfer eines - nicht versicherten - Betruges geworden. Jedenfalls habe er grob fahrlässig gehandelt, als er das hochwertige Motorrad dem unbekannten Käufer zu einer örtlich und zeitlich nicht begrenzten Probefahrt überlassen habe.

Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts gab jetzt dem Motorradbesitzer in zweiter Instanz Recht. Das Gericht geht von einer "Entwendung" im Sinne der Versicherungsbedingungen aus. Der Verkäufer habe, als er das Motorrad zur Probefahrt an den angeblichen Kaufinteressenten zu einer zeitlich und räumlich gegrenzten Probefahrt überließ, seinen "Gewahrsam" an der Maschine nicht aufgeben wollen, dieser sei nur gelockert gewesen. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Fahrzeugschein nicht mit übergeben worden sei. Der Interessent habe sich bei seiner Probefahrt nur im Gebiet der kleinen Ortschaft bewegen sollen, in der der Eigentümer wohnt.

Obwohl der Eigentümer des BMW-Motorrades sich keinen amtlichen Ausweis zeigen ließ und nicht um Hinterlassung einer Sicherheit für die Zeit der Probefahrt bat, sei die Versicherung nicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls von ihrer Zahlungspflicht frei geworden. Zwar seien die Versäumnisse des Verkäufers als sorgfaltswidrig anzusehen, sie stellten aber keinen groben Verstoß dar, weil der Kaufinteressent sein zum Straßenverkehr zugelassenes Motorrad zurückgelassen habe. Der Verkäufer habe danach annehmen dürfen, den Interessenten im Notfall auch über das Kennzeichen ermitteln zu können. Auch habe die hinterlassene Maschine in den Augen des Verkäufers einen gewissen Wert dargestellt.

Die Revision gegen das Urteil wurde vom Senat zugelassen.

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Händler hat zwei Versuche pro Mangel14.11.08

Eine Nachbesserung gilt nach zwei erfolglosen Versuchen nur dann als fehlgeschlagen, wenn sie sich auf ein und denselben Mangel bezieht. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg vom 13. Februar 2008 hat das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe hingewiesen (Az.: 6 U 131/07).

Im Streitfall war der Kunde mit seinem Neuwagen insgesamt dreimal in der Werkstatt seines Händlers, nachdem jeweils eine der vier Zündspulen versagt hatte. Der Verkäufer konnte die Defekte jeweils reparieren. Einem Sachverständigen zufolge lag ein übergeordneter Fehler, etwa der Bordelektronik, nicht vor. Da der Käufer aber befürchtete, dass möglicherweise auch die vierte Zündspule versagen könnte, trat er vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückabwicklung unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung.

Dem widersprachen die OLG-Richter: Jede einzelne Reparatur sei erfolgreich gewesen. Weise ein Fahrzeug keine Mängel mehr auf, weil diese behoben werden konnten, dann ist der Käufer – unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Nachbesserungsarbeiten – nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Als fehlgeschlagen gelte eine Nachbesserung nach zwei erfolglosen Reparaturversuchen nur dann, wenn sich diese auf ein und denselben Mangel beziehen.

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Selbsttätig öffnende Autofenster sind kein Mangel 14.11.08

Wenn sich bei einer Oberklasselimousine Fenster wie von Geisterhand alleine öffnen, kann der Käufer das Autohaus nicht zur Rücknahme des Neuwagens verpflichten. Derartige einmalige Fehlfunktionen stellten keinen Mangel der Kaufsache dar, befand das Landgericht Hannover in einem vom Oberlandesgericht Celle bestätigten Urteil (Az.: 11 O 80/06). Es sei bekannt, dass entsprechende Automodelle über eine umfangreiche Elektronik verfügten und es im Einzelfall zu Fehlfunktionen wie dem eigenständigen Absinken einer Fensterscheibe kommen könne. Der Kläger hatte den 80.000 Euro teuren Wagen deshalb zurückgeben wollen. (dpa)

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Werkstatt haftet für Mietwagen-Kosten - Reparatur muss unverzüglich beginnen14.11.08

Werkstätten haften für die Kosten eines Mietwagens, wenn sie für eine verzögerte Reparatur verantwortlich sind. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts (LG) Dresden (Az: 7 S 0235/07) weist das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) hin. Im konkreten Fall hatte der Geschädigte einen Verkehrsunfall erlitten und sein Fahrzeug in eine Werkstatt gebracht. Dort erteilte er unverzüglich einen unbedingten Reparaturauftrag. Die Werkstatt wartete mit der Reparatur bis die Haftpflichtversicherung die Reparaturkosten-Übernahmeerklärung (RKÜB) abgegeben hatte. Hierdurch verlängerte sich die Anmietzeit des Ersatzfahrzeuges.

Das Gericht entschied, dass die klagende Haftpflichtversicherung gegen die Werkstatt einen Schadenersatzanspruch in Höhe der über die normale Reparaturdauer hinausgehenden Anmietzeit des Ersatzfahrzeugs hat.

Um der Gefahr einer Kostentragung zu begegnen bietet es sich laut ZDK zum einen an, dass der geschädigte Kunde den Reparaturauftrag unter die Bedingung stellt, dass die Versicherung die Reparaturkostenübernahme bestätigt. Des Weiteren sollte nicht einfach abgewartet werden bis die RKÜB von der Versicherung zurückgesendet wird. Vielmehr sollte nach Empfehlung des ZDK recht zügig bei der Versicherung nachgehakt werden, ob einer Übernahme der Reparaturkosten etwas im Wege steht.

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Kein Rücktritt wegen kleiner Kratzer - Lediglich Nachbesserung ist gefordert01.08.08

Geringfügige Lackschäden berechtigen auch bei einem Neuwagen nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem am Freitag bekanntgewordenen Urteil. In diesem Fall könne der Käufer allenfalls sogenannte Nachbesserung verlangen (Urteil vom 24.1.2008 - AZ.: 5 U 684/07).

Das Gericht hob mit seinem Urteil eine gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Koblenz auf und wies die Klage eines Autokäufers auf Rückabwicklung seines Kaufvertrages ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, sondern liegt wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe vor (BGH-AZ.: VII ZR 46/08).

Der Kläger hatte bemängelt, dass bei seinem gekauften Neuwagen die Lackierung der Heckblende in der Oberflächenstruktur unsauber sei (sogenannte Orangenhaut). Er verlangte daher die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das OLG sah - anders als das Landgericht - dafür jedoch keine rechtliche Grundlage. Es handele sich nur um einen unerheblichen Fahrzeugmangel. Eine Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs wäre daher unverhältnismäßig. Das OLG verurteilte den Kfz-Händler deswegen lediglich zur Nachbesserung.

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Keine Rückgabe bei Mehrverbrauch01.08.08

Autokäufer können einen Neuwagen nicht zurückgeben, wenn er geringfügig mehr Sprit verbraucht als vom Hersteller angegeben. Wenn der Benzinverbrauch die Angaben um weniger als zehn Prozent übersteigt, berechtige das nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Az.: VIII ZR 19/05).

Das berichtet die in Köln erscheinende Zeitschrift "BGH-Report". Der Wert des Neuwagens werde durch eine solche Abweichung nur unerheblich gemindert, eine Rückabwicklung des Vertrages sei in diesen Fällen unverhältnismäßig.

Das Gericht wies damit die Klage eines Autokäufers ab. Er wollte einen Neuwagen zurückgeben, weil er im Vergleich zu den Herstellerangaben im Stadtverkehr elf Prozent und außerhalb der Stadt sieben Prozent mehr Benzin verbrauchte. Im Durchschnitt der Fahrzyklen lag der Verbrauch des Wagens dem Kläger zufolge um sechs Prozent höher als vom Hersteller angegeben. Der BGH winkte jedoch ab: Ein solch geringer Mehrverbrauch sei kein rechtlich relevanter Sachmangel.

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Laufleistung muss stimmen - Kaufrücktritt wegen falscher Kilometerzahl01.08.08

Händler, die beim Kauf eines Gebrauchtwagens den Kilometerstand in den Kaufvertrag aufgenommen haben, haften für die Richtigkeit dieser Angaben. Die angegebene Laufleistung des Wagens werde durch den vertraglichen Vermerk des Verkäufer garantiert, hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden. Erweise sich die Laufleistung später als falsche Angabe, kann der Kaufvertrag rückgängig gemacht werden.

Im verhandelten Fall (AZ: 6 U2/07) hatte der Kläger 2004 vom Verkäufer einen Gebrauchtwagen erworben. Den Kilometerstand hielten die Vertragspartner im Kaufvertrag mit 77.602 Kilometern fest. Tatsächlich hatte der Tachometer die Laufleistung jedoch fehlerhaft angezeigt. Aus dem Kaufvertrag ergab sich nicht, dass der Verkäufer für die notierte Laufleistung keine Gewähr übernehmen wollte.

Angaben im Kaufvertrag sind garantiert

Der Käufer war der Meinung, dass der Verkäufer die Laufleistung versichert habe. Er müsse daher für eine höhere Laufleistung einstehen, schließlich sei der Wert eines Fahrzeugs mit mehr gefahrenen Kilometer geringer anzusetzen. Aus diesem Grund wollte er den Vertrag rückgängig machen. Das Landgericht Neubrandenburg urteilte, dass der Käufer nicht davon ausgehen konnte, dass der Verkäufer um jeden Preis die Höhe der Laufleistung garantieren wollte. Ein Rücktritt käme deshalb nicht in Betracht.

In der nächsten Instanz setzte sich der Kläger durch. Das Oberlandesgericht Rostock urteilte, dass der Käufer verlangen konnte, den Kauf rückgängig zu machen. Die Angabe der Laufleistung eines Gebrauchtwagens gebe auch Auskunft über den allgemeinen Erhaltungszustand und damit über den Wert. Damit garantiere der Verkäufer, der die Laufleistung ausdrücklich benennt, dass das Auto den entsprechenden Wert habe.

Wenn der Verkäufer den Kilometerstand kommentarlos in den Kaufvertrag übernehme, müsse er sich auch an dieser Erklärung festhalten lassen. Dann stelle die Nennung eine Garantie dar, auf die sich der Käufer auch verlassen könne. Liegt die Eigenschaft nicht vor oder geht der Käufer von diesen falschen Voraussetzungen aus, könne er vom Kaufvertrag zurücktreten, heißt es in einer Mitteilung des Deutschen Anwaltvereins.

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Pauschalierte Werbung mit Preisvorteilen unzulässig01.08.08

Eine pauschalierte Werbung mit Preisvorteilen ohne Angabe von Bezugsgrößen ist im Autohandel unzulässig. Ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Osnabrück hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg bestätigt (Az.: OLG: 1 U 10/08). Damit wurde der Wettbewerbsklage mehrerer Gewerbetreibender gegen ein Autohaus stattgegeben. Dieses hatte in der lokalen Presse den Verkauf von Opel-Sondermodellen mit "Preisvorteil bis zu 4.450 Euro" beworben.

Bereits in der ersten Instanz folgte das Landgericht der Argumentation der Kläger, wonach der Preisvorteil in dieser Werbung nicht nachvollziehbar sei. Laut LG besteht ohne Angabe einer Bezugsgrößte wie etwa des Listenpreises oder der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers die Gefahr der Irreführung des Verbrauchers (Az. LG: 14 O 536/07). Der Vorteil könne sich ebenso auf die Preise der Konkurrenz oder eigene sonstige Hauspreise beziehen, hieß es.

In der mündlichen Berufungsverhandlung stellte sich heraus, dass sich der beworbene Preisvorteil nicht allein auf die unverbindliche Preisempfehlung bezog, sondern weitere Zusatzleistungen wie Versicherung, Garantie und Mobilitätsservice umfasste. Das OLG teilte daraufhin mit, dass es diese Werbung für irreführend halte, weil sie sich für den potenziellen Käufer aus einer "unüberschaubaren Mischung von verschiedenen Preisvorteilsbestandteilen" zusammensetze. Auf diesen Hinweis nahm das beklagte Autohaus die Berufung zurück.

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Geld zurück bei verstopftem Rußfilter01.08.08

Störungen im Fahrzeugbetrieb, die auf die Verstopfung des Rußpartikelfilters zurückzuführen sind, stellen einen Fahrzeugmangel dar. So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart in einem vom ADAC veröffentlichten Urteil vom 4. Juni (Az. 3 U 236/07). Im konkreten Fall schaltete ein Neuwagen mit Dieselmotor immer wieder auf "Notlauf", weil der Rußfilter verstopft war. Nach 14 unfreiwilligen Aufenthalten in der Werkstatt wollte der Besitzer sein Geld zurück. Das Gericht gab ihm Recht.

Die Störungen waren durch den ausschließlichen Kurzstreckenbetrieb aufgetreten. Dabei wurde die für das Freibrennen erforderliche Temperatur nicht erreicht, der Filter setzte sich mit unverbranntem Ruß zu. Der Hersteller schrieb daher in seiner Bedienungsanleitung vor, von Zeit zu Zeit eine sogenannte Regenerationsfahrt mit flottem Tempo auf der Autobahn vorzunehmen. Weil der Käufer diese nicht durchgeführt hatte, lehnte der Verkäufer eine Haftung ab.

Das OLG Stuttgart entschied jedoch zugunsten des Käufers, da sich der Pkw nach Ansicht der Richter nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die der Käufer eines Dieselfahrzeuges üblicherweise erwarten darf. Zwar entspreche das vom Käufer erworbene Fahrzeug dem Stand der Technik, es bestünden nach Ansicht der Richter jedoch keine Zweifel daran, dass Dieselfahrzeuge generell für den Kurzstreckenbetrieb geeignet sind.

Daher könne der Verbraucher grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Diesel-Pkw ohne weitere Hinweise seitens des Herstellers oder des Händlers auch im Kurzstreckenbetrieb ohne technische Probleme verwendbar ist. Der durchschnittlich informierte Verbraucher muss bei seiner Kaufentscheidung nicht damit rechnen, dass Dieselfahrzeuge mit Partikelfiltern motorbedingten technischen Einschränkungen im Kurzstreckenbetrieb unterliegen.

Aufklärung erfolgt zu spät

Wird der Käufer vor Vertragsschluss nicht über die mangelnde Kurzstreckentauglichkeit aufgeklärt, so kann sich der Verkäufer nicht darauf berufen, dass sich diese Tatsache aus der Betriebsanleitung ergibt. Denn diese erhält der Käufer bei Übergabe des Fahrzeuges. Die Aufklärung erfolgt damit zu spät, denn zu diesem Zeitpunkt hat der Käufer nicht mehr die Wahl, vom Kauf Abstand zu nehmen, sondern ist bereits an den Vertrag gebunden.

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Preisminderung für zu engen Fußraum 01.08.08

Ein Autokäufer mit großen Füßen bekommt einen Teil des Kaufpreises zurück, weil der Fußraum seines Sportcoupés zu klein ist. Der Kläger und das Autohaus hätten einem Vergleich des Amtsgerichts Wiesloch (Baden-Württemberg) zugestimmt, erklärte jetzt ein Gerichtssprecher und bestätigte damit einen Bericht des "Südwestrundfunks". Demzufolge erhalte der Mann mit Schuhgröße 47 knapp 1.700 Euro oder fünf Prozent des Kaufpreises für einen Volvo C70 zurück (Az.: 1C 378/07).

Der 1,87 Meter große Außendienstmitarbeiter hatte ein örtliches Autohaus verklagt, weil er beim Schalten und Bremsen im Fußraum des C70 mit Lederschuhen hängen blieb. Bei der Probefahrt in flachen Schuhen sei dies nicht erkennbar gewesen. Für den Aufwand, ständig seine Schuhe zu wechseln, verlangte er zunächst eine zehnprozentige Minderung des Kaufpreises von rund 33.000 Euro. Das Autohaus und Volvo Deutschland lehnten die Forderung zuerst ab, akzeptierten aber schließlich den rechtskräftigen Vergleich. (dpa/rp)

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SUV - Besteuerung als Pkw rechtens01.08.08

Halter großer Geländewagen müssen bei der Besteuerung ihrer Fahrzeuge auch künftig tief in die Tasche greifen. Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat jetzt entschieden, dass SUV weiterhin wie Pkw zu behandeln sind und nicht wie früher als Lastwagen. Dem Musterurteil zufolge ist bei der Einstufung als Pkw oder Lkw nicht entscheidend, ob ein schwerer Geländewagen gegebenenfalls über 2,8 Tonnen wiegt. Vielmehr müsse die Art der Besteuerung von der Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs abhängig gemacht werden, begründeten die Münchner Richter ihre Entscheidung (Az.: II R 62/07).

Vor dem 1. Mai 2005 konnten SUV mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen als Lastwagen besteuert werden. Dies hatte zur Folge, dass die meisten Geländewagenfahrer weniger Kfz-Steuern zahlen mussten als die Halter eines Kleinwagens. Im Jahr 2006 hatte der Gesetzgeber das Steuerschlupfloch rückwirkend geschlossen. Diese rückwirkende Änderung ist aus Sicht des BFH verfassungsgemäß.

Im Streitfall war das 2,96 Tonnen schwere Toyota Landcruiser (Typ J8) des Klägers bis 2005 als Lkw eingestuft. Bis dahin hatte der Besitzer lediglich 172 Euro Steuern pro Jahr gezahlt. Aufgrund der Gesetzesänderung besteuerte das Finanzamt den Wagen dann aber wie einen Pkw nach Hubraum und forderte jährlich 1.578 Euro. Dagegen war der Kläger vorgegangen. (rp/dpa)

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Dressurpferd-Urteil auch für Kfz-Branche relevant01.08.08

Ein arglistig handelnder Verkäufer, der einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages verschwiegt, verdient kein "Recht zur zweiten Andienung". Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshof (BGH; Az. VIII ZR 210/06) hat jetzt das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe hingewiesen. Vielmehr sei der getäuschte Käufer in der Regel berechtigt, den Kaufpreis sofort – ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung – zu mindern.

Der Käufer muss dem Verkäufer im Regelfall die Chance geben, einen Sachmangel – wenn möglich – innerhalb einer bestimmten Zeit zu beheben, bevor er vom Kaufvertrag zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen kann. Entschließe sich der Verkäufer aber, den Mangel nicht zu beseitigen und die Sache in einem vertragswidrigen Zustand zu veräußern bestehe keine Veranlassung, ihm nach Entdeckung des Mangels durch den Käufer eine zweite Chance zu gewähren, heißt es in der Urteilsbegründung. Der so handelnde Verkäufer verdiene keinen Schutz vor den mit der Rückabwicklung des Vertrages verbundenen wirtschaftlichen Nachteilen.

Dem Urteil lag kein Streitfall zwischen Werkstatt und Kunden, sondern ein anderer Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin kaufte von den Beklagten den Wallach "Diokletian" als Dressurpferd zum Preis von 45.000 Euro. Sie verlangte im Wege der Minderung die Rückzahlung der Hälfte des Kaufpreises mit der Begründung, der Wallach sei mangelhaft, weil er aufgrund nicht vollständig gelungener Kastration zu "Hengstmanieren" neige und deshalb als Dressurpferd weniger geeignet sei. Dies hätten die Beklagten arglistig verschwiegen.

Die Vorinstanzen hatten die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe es versäumt, die Beklagten unter Fristsetzung aufzufordern, den durch eine operative Nachkastration des Pferdes behebbaren Mangel zu beseitigen. Das BGH sah dagegen die für eine Mangelbeseitigung durch den Verkäufer erforderliche "Vertrauensgrundlage" beschädigt. Entschließe sich der Verkäufer, einen ihm bekannten Mangel nicht zu beseitigen und die Sache in einem vertragswidrigen Zustand zu veräußern, so bestehe auch keine Veranlassung, ihm noch eine zweite Chance zu gewähren, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Dies gelte auch, wenn der Mangel durch einen Dritten – hier: durch einen Tierarzt – zu beseitigen ist.

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Zerkratzter Lack berechtigt zum Kaufrücktritt01.08.08

Wenn bei einem bereits verkauften, aber noch nicht übergebenen Fahrzeug von einem Unbekannten der Lack zerkratzt wird, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurückzutreten. Auf dieses Urteil des OLG München (Az.: 20 U 5646/06) hat jetzt der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe hingewiesen. Auch wenn das Fahrzeug anschließend neu lackiert werde, stelle es nicht mehr die geschuldete Kaufsache dar, so das Gericht.

Im vorliegenden Fall blieb das Fahrzeug bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises auf dem Firmengelände des Händlers. Der Käufer weigerte sich nach den erlittenen Lackschäden, das Fahrzeug abzunehmen, trat vom Kaufvertrag zurück und forderte den Händler zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung auf. Zu Recht, so das OLG München, da dem Händler die Lieferung des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand nicht mehr möglich war.

Die Begründung: Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Vandalismus noch Eigentum des Händlers, so dass dieser die "Gefahr der zufälligen Verschlechterung" getragen habe. Auch wenn die Parteien im Kaufvertrag nicht ausdrücklich Originallack vereinbart hätten, so sei das Fahrzeug dennoch im damaligen, unbeschädigten und unfallfreien Zustand geschuldet gewesen, also mit Originallack. Der Originallack sei jedoch unstreitig durch äußere, plötzlich auf das Fahrzeug einwirkende Gewalt zerstört worden. Dies sei nach der Rechtsprechung des BGH einem Unfallgeschehen gleichzusetzen.

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Aufschlag bei Unfallersatzvermietung31.01.08

Aufgrund Besonderheiten im Unfallersatz-Vermietgeschäft ist ein pauschaler Aufschlag auf den Mietpreis gerechtfertigt. Dieser begründe sich mit einer höheren Kosten- und Risikostruktur zum Beispiel durch vermehrte Beratungs- und Serviceleistungen, erhöhten Verwaltungsaufwand, Zinsverlusten aufgrund längeren Zahlungsfristen sowie erhöhten Forderungsausfallrisiken, heißt es in einem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 9. Januar 2008 (Az.: 144 C 212/07). Darauf hat der Bundesverband der Autovermieter (BAV) hingewiesen.

Anknüpfungspunkt einer Schätzung ist den Angaben zufolge ein Normaltarif. Dazu sei der Schwacke-Automietpreisspiegel eine geeignete Schätzgrundlage. Nebenkosten, etwa für eine Vollkaskoversicherung oder für Fahrzeugzustellungen, sind – wenn angefallen – zusätzlich zu erstatten. Auch diese können anhand Schwacke geschätzt werden.

Da der Vermieter im Rahmen der richterlichen Schätzung abgerechnet hatte, lag im entschiedenen Fall kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des Vermieters vor. Den Argumenten des Versicherers, der Automietpreisspiegel sei keine geeignete Schätzgrundlage, da Vermieter durch ihn ihre Preise nicht mehr kalkulieren müssten und eine Gewichtung der Anbieter unberücksichtigt sei sowie die Schwacke-Liste Fehler aufweise, wurde nicht gefolgt.

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Kein Anspruch des Leasingnehmers auf einen "Übererlös"31.01.08

Der unter anderem für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zu der Frage fortgeführt, wem bei einem Kraftfahrzeug-Leasingvertrag derjenige Teil einer Kasko-Versicherungsleistung zusteht, der den nicht amortisierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns des Leasinggebers übersteigt.

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Ausschluss von Reparaturkostengarantie durch AGB`s bei Überschreitung des Wartungsintervalls31.01.08

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob bei einer Reparaturkostengarantie für ein Kraftfahrzeug ein uneingeschränkter Leistungsausschluss für den Fall formularmäßig vorgesehen werden kann, dass der Kunde eine ihm auferlegte Obliegenheit zur Durchführung von Fahrzeuginspektionen nicht erfüllt.

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Unfallwageneigenschaft als Sachmangel31.01.08

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob ein gebrauchtes Kraftfahrzeug, das bei einem früheren Unfall einen – zwischenzeitlich reparierten – Schaden erlitten hat, der über einen "Bagatellschaden" hinausgeht, deswegen mangelhaft ist, weil es von der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen abweicht (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Der heutigen Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin kaufte von der Beklagten mit Vertrag vom 31. März/8. April 2005 einen gebrauchten Ford Cougar (Erstzulassung: 24. August 1999, Laufleistung: 54.795 Kilometer). Das Bestellformular enthält folgende Rubriken, die keine Eintragungen der Parteien enthalten:

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Zulässige Kundenbindung an das Werkstättennetz eines Fahrzeugherstellers31.01.08

Zulässige Kundenbindung an das Werkstättennetz eines Fahrzeugherstellers durch Allgemeine Geschäftsbedingungen bei einer Durchrostungsgarantie

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob die von einem Fahrzeughersteller gewährte Durchrostungsgarantie für ein Kraftfahrzeug von der Voraussetzung abhängig gemacht werden kann, dass der Garantienehmer die Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Vertragswerkstätten des Fahrzeugherstellers ausführen lässt.

Dem heute verkündeten Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger erwarb im Jahr 2002 einen von der Beklagten hergestellten Mercedes-Benz-Pkw als Gebrauchtwagen. Mit ihrer formularmäßig gewährten "mobilo-life"-Garantie garantiert die Beklagte für ab dem 24. Oktober 1998 ausgelieferte Mercedes-Benz-Pkw, dass keine Durchrostung von innen nach außen eintritt. Weiter heißt es in dem Prospekt:

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Telefonieren bei roter Ampel und stehendem Motor31.01.08

Die Auslegung, wonach ein Kraftfahrzeugführer auch dann den Tatbestand der unerlaubten Nutzung eines Mobiltelefons erfüllt, wenn er während der Handynutzung bei ausgeschaltetem Motor vor einer Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage steht, stellt eine unzulässige Ausdehnung der Bußgeldbewehrung zu Lasten des Betroffenen dar.

In vorliegendem Fall hatte sich der Betroffene mit einer Rechtsbeschwerde erfolgreich gegen seine Verurteilung durch das Amtsgericht zur Wehr gesetzt. Der Betroffene hatte an einer roten Ampel angehalten, seinen Motor ausgeschaltet und sodann mit seinem Mobiltelefon telefoniert.

Daraufhin wurde er wegen fahrlässiger unerlaubter Nutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 40 € verurteilt. Der Einzelrichter hatte das Vorliegen Tatbestandes der §§ 23 I a, 49 I Nr. 22 StVO festgestellt. § 23I a StVO lautet:

„Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“

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Urteil: Keine Rückgabe bei Mehrverbrauch12.10.07

Autokäufer können einen Neuwagen nicht zurückgeben, wenn er geringfügig mehr Sprit verbraucht als vom Hersteller angegeben. Wenn der Benzinverbrauch die Angaben um weniger als zehn Prozent übersteigt, berechtige das nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Az.: VIII ZR 19/05).

Das berichtet die in Köln erscheinende Zeitschrift "BGH-Report". Der Wert des Neuwagens werde durch eine solche Abweichung nur unerheblich gemindert, eine Rückabwicklung des Vertrages sei in diesen Fällen unverhältnismäßig.

Das Gericht wies damit die Klage eines Autokäufers ab. Er wollte einen Neuwagen zurückgeben, weil er im Vergleich zu den Herstellerangaben im Stadtverkehr elf Prozent und außerhalb der Stadt sieben Prozent mehr Benzin verbrauchte. Im Durchschnitt der Fahrzyklen lag der Verbrauch des Wagens dem Kläger zufolge um sechs Prozent höher als vom Hersteller angegeben. Der BGH winkte jedoch ab: Ein solch geringer Mehrverbrauch sei kein rechtlich relevanter Sachmangel.

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Ware muss verfügbar sein - Unlauterer Wettbewerb mit Alfa Competizione11.10.07

Vorsicht müssen Händler walten lassen, die mit einem - noch nicht erhältlichen - Flaggschiff ihrer Marke werben wollen. Auf Antrag der Wettbewerbszentrale haben jüngst drei Gerichte Autohändlern untersagt, den Sportwagen "Alfa Romeo 8 C Competizione" zum Verkauf anzubieten, sofern das Fahrzeug nicht verfügbar ist.

Auslöser des Rechtsstreites ist der neue "Alpha Romeo 8 C Competizione", der derzeit weltweit noch gar nicht erhältlich ist. Die ersten Exemplare dieses auf 500 Fahrzeuge begrenzten Modells sollen erst im Herbst 2007 in Italien ausgeliefert werden. Dennoch hatten die von der Wettbewerbszentrale verklagten Händler die GT-Modelle im Internet schon im Juli 2007 zum Kauf angeboten. In den Fahrzeugbeschreibungen war dem Kontrollinstitut zufolge von geringen Kilometerlaufleistung die Rede, in einem Fall war das Angebot sogar mit dem Hinweis "Sofort lieferbar" versehen.

Gleich drei Gerichte sind nun der Auffassung der Wettbewerbszentrale gefolgt und haben den Händlern untersagt, mit der nicht verfügbaren Ware die Aufmerksamkeit der Kunden zu gewinnen. Die Offerten dieser Händler seien eine "Irreführung über die Verfügbarkeit des Sportwagens", erläutert die Wettbewerbszentrale die Beschlüsse der Landgerichte Memmingen (Az. 2H O 1370/07), Ulm (Az. 10 O 86/07 KfH) und Hanau (Az. 6 O 115/07). Alle drei Urteile sind noch nicht rechtskräftig.

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BGH-Urteil zu Mietwagentarif - Keine Hinweispflicht auf ortsüblichen11.10.07

Wer Autos aus Anlass eines Verkehrsunfalls vermietet, muss den Mieter in bestimmtem Umfang über seinen Tarif aufklären, und zwar ungefragt. Auf dieses auch für den Autohandel wichtige Urteil, das der Bundesgerichtshof am 24. Juli veröffentlichte (AZ: XII ZR 53/05), weist Rechtsanwältin Dr. Susanne Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln hin.

Zwar müsse der Vermieter die eigenen Tarife nicht bis ins letzte Detail oder gar günstigere Angebote der Konkurrenz benennen. Sich hierüber zu informieren sei grundsätzlich Sache des Mieters, so das Gericht. Liege der Unfalltarif aber deutlich über dem Normaltarif des örtlichen Marktes und bestehe deshalb die Gefahr, dass die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, müsse der Vermieter den Mieter darauf hinweisen.

Hierzu gab es vom BGH folgenden Praxis-Tipp: Es reiche, wenn der Vermieter den Mieter "unmissverständlich" darauf hinweist, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif „möglicherweise nicht in vollem Umfange erstattet“.

Wenn der Mieter im Streitfall beweisen könne, dass er auf dem örtlich relevanten Markt ein Auto zum Normaltarif hätte mieten können, muss er dem Vermieter die Differenz zu dessen erhöhtem Unfalltarif nicht bezahlen, so der BGH. "Autohändler, die Mietwagen anbieten, sollten dieses Urteil des BGH in ihrer täglichen Praxis unbedingt berücksichtigen, wenn sie späteren Ärger mit ihren Kunden vermeiden wollen“, so Creutzig abschließend.

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Urteil: Geld zurück bei Kilometerschwindel23.04.07

Gericht: "Händler muss Angaben des Vorbesitzers überprüfen"

Porsche 911 hat statt 42.000 über 100.000 Kilometer auf dem Buckel. Landgericht Coburg verurteilt Händler zur Rückzahlung des Kaufpreises.

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Urteil: Überführungskosten in den Endpreis einrechnen19.04.07

Auch bei Vermittlungsangeboten für Neufahrzeuge muss einem Gerichtsurteil zufolge die Überführung in den angegebenen Preis eingerechnet werden.

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Urteil: Wassereintritt kein Mangel19.04.07

Urteil des Oberlandesgericht Brandenburg

Ein nasser Cabrio-Innenraum nach einer Fahrzeugwäsche berechtigt nicht unbedingt zum Rücktritt vom Kaufvertrag. So hat es das Oberlandesgericht Brandenburg jüngst entschieden.

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Neue FZV: Einschränkungen für Händlerkennzeichen19.04.07

Zulassungsbehörde kann Kennzeichen entziehen

Mit dem Inkrafttreten der neuen Fahrzeug-Zulassungsverordnung dürfen unter anderem rote Kennzeichen nicht mehr an Dritte gegeben werden, die damit Dienstfahrten erledigen.

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Urteil: NW-Verkaufsklausel ungenau21.02.07

Der Bundesgerichtshof ist nicht einverstanden mit einer AGB-Klausel, bei der der Zeitpunkt für eine bestimmte Infomationspflicht nicht klar definiert ist.

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Richter urteilen pro Händler - Kein Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag13.02.07

Oberlandesgerichts Hamburg widerspricht Vorinstanz: Weicht beim Gebrauchtwagenkauf das vertraglich fixierte Herstellungsdatum um nur drei Monate vom tatsächlichen Produktionsdatum ab, so begründet dies keinen Sachmangel.

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Autokauf im Internet13.02.07

OLG München: Nachbesserungsarbeiten sind am Wohnort des Käufers auszuführen.

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Urteil: Angaben zur Nutzung sind bindend11.02.07

Wer einem Autohändler gegenüber als Unternehmer auftritt, kann später nicht behaupten, ein Verbraucher zu sein und den Kaufvertrag entsprechend widerrufen. In diesem Sinne entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg mit einem Urteil vom 22. November 2006 (Az: 4 U 84/06).

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Autogas-Umbau: Werkstatt muss informieren11.02.07

Eine Werkstatt, die mit dem Einbau einer Autogasanlage beauftragt wird, muss sicherstellen, dass das Fahrzeug für den Gasbetrieb geeignet ist und den Kunden über Risiken der Anlage aufklären. Das teilte der Anwaltsuchservice unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt mit (Urteil vom 17. März 2006 – AZ: 8 U 211/05). Ein Autofahrer hatte eine Werkstatt auf Schadenersatz verklagt, als nach einer Umrüstung der Motor kaputt gegangen war.

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Betriebserlaubnis kann erlöschen10.02.07

Chip-Tuning muss unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen abgenommen und eine entsprechende Bestätigung erteilt werden. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Karlsruhe vom 24. März 2006 hervor, auf das der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK)...

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Informationen für alle10.02.07

Die EU-Kommission hat das Recht auf uneingeschränkten Zugang zu Reparaturinformationen bekräftigt. Das geht aus der Stellungnahme der Kommission zum Schlussbericht der Gruppe Cars 21 hervor. Unter dem Kapitel "Wettbewerb auf dem Ersatzteilmarkt" heißt es dazu: "Die Kommission wird weiterhin...

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BGH: - Fahrbereit - beim Gebrauchtwagen19.01.07

Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil wichtige Grundsätze dazu entwickelt, was das Wort "fahrbereit" bedeutet. Darauf hat Rechtsanwältin Dr. Susanne Creutzig hingewiesen. In dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 22. November 2006 (AZ: VIII ZR 72/06) ging es um den Verkauf eines...

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Urteil zur Sachmängelhaftung03.10.06

Kfz-Betriebe müssen im Sachmängelhaftungsfall auch nach dem Ablauf der Verjährungsfrist damit rechnen, dass ein Käufer einen Rücktritt vom Kaufvertrag gerichtlich geltend macht. Voraussetzung ist, dass er den Rücktritt fristgemäß erklärt hat. Darauf hat jetzt der Zentralverband Deutsches...

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Urteil zum Gebrauchtwagenverkauf28.09.06

Auch beim Verkauf eines Gebrauchtwagens dürfen Datum der Produktion und seine Erstzulassung nicht zeitlich erheblich auseinanderfallen. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden (AZ 11 U 254/05). Darauf macht Rechtsanwältin Dr. Susanne Creutzig, Köln, aufmerksam. Der Kläger hatte im...

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Urteil: Autovermieter muss informieren07.08.06

Mietet ein Autofahrer nach einem Unfall einen Ersatzwagen, dann muss der Autovermieter unmissverständlich auf drohende Probleme mit der Versicherung hinweisen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden.

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Dachwerbung: Verbot bestätigt29.06.06

Die Beleuchtung von Dachwerbeträgern auf Kraftfahrzeugen ist nach der Straßenverkehrszulassungsordnung generell nicht zulässig. Dies unterstrich die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Anfrage der FDP-Fraktion. Die Bundesregierung verweist darauf, dass laut StVZO außerhalb geschlossener...

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Urteil zur Bedeutung von Rechnungshinweisen28.06.06

Hinweis auf die Steuerbefreiung sollte grundsätzlich gemacht werden ------ Der Bundesfinanzhof hat die Finanzverwaltung in Sachen "Rechnungshinweis auf die Steuerbefreiung" in die Schranken gewiesen (Urteil vom 30.5.2006, Az: V R 47/03): "Die Ausstellung einer Rechnung, die den Anforderungen des § 14a Absatz 1 Satz 1 UStG genügt, also (...) einen Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung nach § 6a UStG enthält, ist (...) keine zwingende Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Lieferung (...).", so die Richter.

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Frist bei Ursachenforschung wegen Mangel27.06.06

Akzeptiert ein Autokäufer nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen an seinem mangelhaften Neufahrzeug weitere Ursachenforschung durch den Verkäufer, kann er nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne dem Verkäufer eine Frist (§ 323 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch) gesetzt zu haben.

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OLG stärkt Rechte des Käufers20.04.06

Verkäufer können auch für Konstruktionsfehler haftbar sein !! Im Gegensatz zu bloßen konstruktionsbedingten Eigenheiten haftet der Verkäufer auch für Konstruktionsfehler, die einen Sachmangel begründen. Für die Abgrenzung kommt es darauf an, welchen technischen Sollzustand der Käufer bei einem Fahrzeug der entsprechenden Preisklasse voraussetzen darf und welche Abweichungen ihm noch zugemutet werden können. Darauf hat in einem Rundschreiben der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe mit Verweis auf ein rechtskräftiges Urteil vom 22.06.2005 (Az. 1 U 567/04-167) des Saarländischen Oberlandesgericht (OLG) hingewiesen.

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Gewährleistungsausschluss bei Leasing-Kunden10.03.06

Auch einem Verbraucher gegenüber kann sich ein Kfz-Händler auf den Gewährleistungsausschluss berufen, den er mit einer Leasing-Gesellschaft als Käuferin eines Gebrauchtwagens vereinbart hat. Das ist das Fazit einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 21.12.2005, Az: VIII ZR 85/05).

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Abmahnungen wegen Angaben im Internet15.12.05

Gerichtsurteil: Irreführende Werbung ------ Die Rechtsanwaltskanzlei Argauer & Kollegen aus Freiburg mahnt derzeit mit ihrer Mandantin Euro Car GmbH verschiedene Betriebe im Hinblick auf das Ranking in Internetbörsen ab. Das teilte die Zentralvereinigung des Kfz-Gewerbes zur Aufrechterhaltung Lauteren Wettbewerbs (ZLW) mit. Einige Händler sollen versucht haben, ihre Fahrzeugangebote im Internet in attraktivere Gruppen zu platzieren, als deren Erstzulassung oder Kilometerstand entspricht. Erst bei der näheren Beschreibung des Fahrzeugs werden diese Angaben unter "besondere Angaben" korrigiert. Die Anwaltskanzlei vertritt die Auffassung, dass sich die Abgemahnten einen Wettbewerbsvorteil vor anderen Mitbewerbern verschaffen, wenn sie sich durch derartige "günstigere Angaben" ein besseres Suchkriterium verschaffen.

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15 Prozent Schadenpauschale gerechtfertigt17.11.05

Trotz der vermehrten Rabattschlachten beim Verkauf neuer Pkw ist die Schadenpauschale von 15 Prozent nach wie vor juristisch gerechtfertigt, wenn ein Kunde einen bestellten Neuwagen nicht abnimmt. Darauf weist Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Creutzig, Köln, unter Bezugnahme auf ein jetzt veröffentlichtes Urteil des OLG Jena hin (Aktenzeichen 8 U 702/04).

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Sachmängelhaftung - Händler haftet für Prospektangaben17.11.05

Ein Händler muss einem Käufer Schadenersatz leisten, wenn die Prospektangaben des Herstellers vom tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs abweichen. Dies hat das OLG München entschieden (Urteil vom 15.09.2004, Az. 18 U 2176/04) und damit früheren Urteilen entsprochen. Die Münchner Richter gingen davon aus, dass dem Käufer wegen Vorliegens eines Sachmangels Sachmängelhaftungsansprüche zustehen. Das Fahrzeug sei wegen Abweichungen von Prospektangaben des Herstellers nicht zur "gewöhnlichen Verwendungen geeignet".

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Falsches Modelljahr: Auto zurück!17.11.05

Modelljahr ist für jeden Käufer ein wesentliches Kaufkriterium Vorsicht bei Angabe des Modelljahres neben dem Datum der Erstzulassung im Neuwagen-Kaufvertrag! Davor warnt der frühere Hauptgeschäftsführer des ZDK, Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Creutzig, die Autohändler unter Hinweis auf ein neues Urteil des OLG Nürnberg (Aktenzeichen 8 U 2366/04). Stelle sich nämlich nach dem Kauf heraus, dass der Pkw aus einer früheren Baureihe stammt, kann der Kaufvertrag ganz schnell platzen. Denn der Käufer ist in einem solchen Fall ohne Setzung irgendeiner Frist berechtigt, sofort vom Kaufvertrag zurückzutreten.

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Lagerfahrzeuge als solche ausweisen17.11.05

"Zwölf-Monats-Grenze" nicht anwendbar aber bereits am 15. Oktober 2001 produziert worden und damit etwa 27 Monate auf Lager. Der Käufer hatte die Lieferung eines höchstens 12 Monate alten Ersatzfahrzeugs verlangt. Als der Händler das abgelehnt hatte, war er vom Kauf zurückgetreten.

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BGH-Urteil: Mehr Freiheit für B-Händler beim Quereinkauf22.04.05

Auch einem B-Händler bzw. angeschlossenem Partner steht es trotz der vertraglichen Beziehung zum A-Händler frei, selber zu entscheiden, bei welchem autorisierten Händler des Vertriebsnetzes innerhalb der EU er seine Neufahrzeuge bezieht. Dies hat der Bundesgerichtshof mit einem Urteil vom 22.2.2005 (Az. KZR 28/03) entschieden. Damit wurde in dieser bisher umstrittenen Frage für die erforderliche Rechtssicherheit gesorgt.

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Gewährleistungsausschluss zog nicht13.04.05

Macht der Verkäufer eines Gebrauchtwagens eindeutige und unmissverständliche Aussagen ohne jegliche Einschränkungen, geht er das Risiko einer so genannten Beschaffenheitsgarantie ein. Dieses Risiko steigt, wenn der Kunde besonderen Wert auf bestimmte Eigenschaften des Fahrzeugs legt.

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Kraftfahrzeugschaden nach Unfall übersteigt Wiederbeschaffungswert23.03.05

Der Kläger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall, für den die Beklagten in vollem Umfang einzustehen haben. Die für die fachgerechte und vollständige Reparatur des Fahrzeugs des Klägers erforderlichen Kosten schätzte der Kfz-Sachverständige auf 6.044,41 € ohne Mehrwertsteuer. Zum Ausgleich des Wertunterschiedes "neu für alt" bei den Ersatzteilen sah der Sachverständige einen Abzug von 185,79 € vor. Für die voraussichtliche Reparaturdauer ging er von neun bis zehn Arbeitstagen aus. Den Wiederbeschaffungswert schätzte er auf 5.450 € inklusive Mehrwertsteuer, den Restwert des Fahrzeugs auf 1.000 €. Der Kläger ließ das Fahrzeug in einen verkehrssicheren und fahrbereiten Zustand versetzen. Dafür wendete er 1.800 € zuzüglich 288 € Mehrwertsteuer auf.

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Nutzungsausfallentschädigung bei einem älteren Kraftfahrzeug23.03.05

Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 9. Juli 2001, bei dem sein Pkw, ein 9 1/2 Jahre alter Renault 25 V 6 mit einer Laufleistung von ca. 160.000 km, durch einen niederländischen Lkw beschädigt wurde. Die volle Haftung des Unfallgegners steht dem Grunde nach außer Streit. Der Pkw war nicht mehr fahrbereit. Ein Sachverständiger schätzte die Reparaturkosten auf 2.793,13 € und den Wiederbeschaffungswert auf 2.812,11 €. Der Kläger wies das Regulierungsbüro am 3. August 2001 darauf hin, daß er zur Vorfinanzierung der Reparatur nicht in der Lage sei. Er meldete den Pkw am 29. Oktober 2001 ab. Der Haftpflichtversicherer ersetzte am 15. November 2001 die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten von 2.626,70 €. Als Nutzungsausfallentschädigung erstattete er dem Kläger weitere 601,28 € (14 Tage à 84 DM). Am 26. November 2001 ließ der Kläger ein Ersatzfahrzeug zu.

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Neue Zulassungspapiere im Herbst14.03.05

Zulassungsbescheinigungen I sowie II ersetzen Brief und Schein. Für Kraftfahrzeughalter in Deutschland gibt es ab 1. Oktober 2005 an neue EU-Zulassungsdokumente. Die Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzte den Fahrzeugschein und die Zulassungsbescheinigung Teil II den Fahrzeugbrief, kündigte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) am Mittwoch, 08.03., an.

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Neues Inspektionsheft kostet14.03.05

Urteil: Kein unentgeltlicher Ersatz Bei Verlust eines Inspektionsheftes, bitten Autobesitzer in der Regel ihre Kfz-Händler ein neues Service-/Inspektionsheft auszustellen und die durchgeführten Inspektionsarbeiten in das neue Serviceheft einzutragen. Der Kunde aber ist nicht immer bereit, dem Kfz-Händler die hierfür anfallenden Kosten zu erstatten.

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Rechtstipp: Prüfungspflicht für Vertragswerkstätten14.03.05

Fehlerwarnungen müssen berücksichtigt werden Vertragswerkstätten sind unter Umständen dazu verpflichtet, Fahrzeuge ihrer Marke bei der Serviceannahme daraufhin zu überprüfen, ob ein Produktfehler vorhanden bzw. bereits beseitigt worden ist. Diese Pflicht besteht ohne Rücksicht darauf, ob das Auto in dem jeweiligen Betrieb gekauft wurde oder nicht. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18.05.2004. Die Prüfungspflicht kann die Werkstatt nach Ansicht des BGH dadurch erfüllen, dass der Kunde selbst oder das zentrale Informationssystem des Herstellers befragt wird.

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Händler haftet für Umsatzsteuer14.03.05

Vorsicht bei Verkäufen ins EU-Ausland Händler, die Autos an gewerbliche Käufer im EU-Ausland verkaufen, sollten damit rechnen, für hinterzogene Umsatzsteuer des Käufers aufkommen zu müssen. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem gerade veröffentlichten Urteil entschieden (Aktenzeichen: 2 K 2835/02). Der verurteilte Händler hatte einen Porsche für 55.000 Euro verkauft.

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Betreiber einer Autowaschanlage für Schäden Haftbar ?14.03.05

Der für das Werkvertragsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers einer Autowaschanlage für unwirksam erklärt, mit denen der Betreiber seine Haftung für außen an der Karosserie angebrachte Teile auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken und sich auch für sämtliche Folgeschäden – unabhängig von der Art des unmittelbaren Schadens – von leichter Fahrlässigkeit freizeichnen wollte. In dem zugrundeliegenden Fall benutzte der Kläger die Waschanlage der Beklagten mit seinem Mercedes S 500 L, der zwei anklapbare Seitenspiegel hatte.

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Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes14.03.05

Der Kläger verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, bei dem sein Kraftfahrzeug beschädigt wurde. Der Kläger ist Karosseriebaumeister und hat sein Fahrzeug nach dem Unfall selbst instandgesetzt. Im Prozeß hat der Sachverständige bestätigt, daß durch die Reparaturmaßnahmen jedenfalls Verkehrs- und Betriebssicherheit wiederhergestellt worden sind; er hat allerdings Art und Qualität der Reparatur nicht weiter untersucht. Die Parteien streiten darüber, ob bei dieser Sachlage der Kläger seinen Schaden in Höhe der von einem Sachverständigen ermittelten Kosten einer fachgerechten Reparatur abrechnen kann, ohne daß es darauf ankommt, ob die Reparatur fachgerecht erfolgt ist, oder ob der Schadensersatzanspruch begrenzt ist durch den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes.

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Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler noch ein Neuwagen ?14.03.05

Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß ein als Neuwagen verkaufter, unbenutzter Pkw auch dann noch als fabrikneu anzusehen ist, wenn er eine Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler aufweist. Die Beklagte hatte im Jahre 2001 in ihrem Autohaus ein Kraftfahrzeug als Neuwagen mit einem erheblichen Preisnachlaß zum Kauf angeboten. Der Kläger veranlaßte eine Leasinggesellschaft, das Auto zu kaufen und ihm zu verleasen. Bevor es auf den Kläger zugelassen worden war, hatte die Beklagte das Fahrzeug für fünf Tage auf sich zugelassen, ohne es im Straßenverkehr zu benutzen. Der Kläger verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht der Leasinggesellschaft die Rückzahlung des Kaufpreises und macht geltend, daß das Fahrzeug wegen der Kurzzulassung nicht als "Neuwagen" anzusehen sei. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen, da dem von der Beklagten verkauften Fahrzeug die zugesicherte Eigenschaft "Neuwagen" nicht gefehlt hat.

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Verstoß gegen Rechtsberatungsgesetz bei Regulierung von Unfallschäden durch Kfzvermieter14.03.05

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer Sache entschieden, in der es darum geht, ob der Schaden, der einem Unfallgeschädigten dadurch entstanden ist, daß er nach dem Unfall einen Mietwagen benutzt hat, gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers in der Weise wirksam geltend gemacht werden kann, daß auf Veranlassung des Autovermieters ein Inkassobüro eingeschaltet wird. Zwischen den Autovermietern und den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherern bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob es gerechtfertigt ist, den Unfallgeschädigten für die Anmietung eines Mietwagens sogenannte Unfallersatztarife zu berechnen, die höher sind als die üblichen Mietwagenkosten. Hat der Unfallgeschädigte ein Mietfahrzeug zum Unfallersatztarif angemietet, geht es darum, die so entstandenen Kosten von dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Schädigers ersetzt zu bekommen.

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Kündigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrags wegen Zahlungsverzugs14.03.05

Der unter anderem für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Wirksamkeitsvoraussetzungen der fristlosen Kündigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrags wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers zu entscheiden. Der Beklagte schloß 1998 mit der Klägerin, einer Leasinggesellschaft, einen Kraftfahrzeugleasingvertrag über eine Laufzeit von 42 Monaten ab. Die monatliche Bruttoleasingrate betrug 791,93 DM (404,91 €). Nachdem der Beklagte mit den Leasingraten für die Monate Januar bis März 2000 in Rückstand geraten war, drohte ihm die für die Klägerin handelnde Bank mit Schreiben vom 24. März 2000 die fristlose Kündigung des Leasingvertrages an.

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Anspruch einer Automobilherstellerin auf Rückzahlung von Zahlung14.03.05

Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Rückforderung einer Automobilherstellerin von Zahlungen zu befinden, die sie an ein insolventes Zulieferunternehmen erbracht hatte, um diesem die Fortführung des Geschäftsbetriebes zu ermöglichen und damit die eigene Belieferung zu sichern. In dem entschiedenen Rechtsstreit machte eine Factoring-Gesellschaft von der beklagten Automobilherstellerin Kaufpreisansprüche aus der Lieferung von Automobilbauteilen geltend, die ihr von dem Zulieferunternehmen abgetreten worden waren. Gegen dieses Unternehmen war im November 2000 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden. Die unstreitige Klageforderung betraf Lieferungen, die vor der Stellung des Insolvenzantrages ausgeführt worden waren.

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Ferrari mit alten Reifen14.03.05

Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrzeughändler für einen Unfallschaden haftet, der durch einen mangelhaften (hier: überalterten) Reifen an einem verkauften Gebrauchtwagen entstanden ist. Die Beklagte, eine Ferrari-Vertragshändlerin, hatte im Sommer 1998 an dem Ferrari-Sportwagen eines Kunden neue Reifen montiert, die sie zu diesem Zweck von einer Reifenhändlerin bezogen hatte. Einige Monate später nahm sie den PKW, der in der Zwischenzeit nur etwa 2.000 km gefahren war, zurück und verkaufte ihn im Dezember 1998 an eine andere Kundin weiter. Im August 1999 kam es auf der Autobahn zu einem Unfall, bei dem der Sportwagen total beschädigt wurde.

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Beweislastumkehr bei älteren Gebrauchten14.03.05

Aktuell mehren sich Richtersprüche, die in Sachen Beweislastumkehr zu Gunsten der Kfz-Händler und zum Nachteil der Verbraucher entscheiden: Das Amtsgericht Wilhelmshaven hat die Klage eines Käufers mit der Begründung abgewiesen, es sei nicht feststellbar, dass der Pkw im Übergabezeitpunkt mangelhaft war (Urteil vom 18.1.2005, Az: 6 C 1578/04).

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BGH erlaubt Haftungsausschluss für Fahrzeugmängel14.03.05

Agenturgeschäfte umgehen nocht den Verbraucherschutz. Gebrauchtwagenhändler dürfen die Haftung für Mängel an verkauften Autos ausschließen, wenn sie nur als Vermittler des Voreigentümers auftreten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch, den 26.01.2005 entschieden.

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Zum Kostenerstattungsanspruch des Autokäufers gegen den Verkäufer14.03.05

Zum Kostenerstattungsanspruch des Autokäufers gegen den Verkäufer im Falle der Selbstbeseitigung eines Fahrzeugmangels Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, daß der Käufer, der einen Mangel an einem gekauften Kraftfahrzeug beseitigt, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, die Kosten der Mängelbeseitigung nicht vom Verkäufer erstattet verlangen kann.

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