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Urteile und Meldungen über Rechtliches rund ums Kfz.

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Urteil: Auffahrender ist nicht immer schuld22.05.09 Der sogenannte Beweis des ersten Anscheins kann die alte Regel wer auffährt, ist schuld nach Ansicht des Amtsgerichts München entkräften (Az.: 322 C 14516/08). Im verhandelten Fall war ein Freund der Klägerin mit deren Fahrzeug vom Kundenparkplatz einer Firma aus nach rechts auf die Hauptstraße eingebogen und musste nach einigen Metern wegen eines Passanten, der den Fußgängerüberweg benutzen wollte, scharf bremsen. Sein Unfallgegner war zeitgleich aus einer schräg gegenüber der Ausfahrt liegenden Straße in die Hauptstraße eingebogen und konnte nicht mehr rechtzeitig anhalten. Crash nach wenigen Metern durch gefährliches Ausfahren bedingt Die Eigentümerin des Fahrzeugs verklagte den Auffahrenden auf Schadenersatz, da sich der Unfall im Bereich der Hauptstraße ereignet habe und somit das Argument des Beklagten, ihm sei die Vorfahrt genommen worden, entkräftet sei. Die Richter wiesen die Klage jedoch als unbegründet zurück. Es sei unstrittig, dass sich der Unfall in räumlichem und zeitlichem Zusammenhang mit dem Ausfahren des klägerischen Fahrzeugs ereignet habe. Im Rechtssinne habe sich der Freund der Klägerin nach wenigen Metern keineswegs schon in den fließenden Verkehr eingeordnet und durch seine Fahrweise die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht ausgeschlossen (§ 10 StVO), weshalb der erste Anschein für ein Verschulden des Ausfahrenden sprach. Da dieser dem Unfallgegner nicht nachweisen konnte, dass er den Crash verursacht hatte, wurde die Klage der Fahrzeugbesitzern abgewiesen. |
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Urteil: Kfz-Police deckt Fremdschäden durch Garagentor nicht ab22.05.09 Beschädigt ein Privatmann durch unabsichtliches Öffnen eines Garagentors via Fernbedienung ein geparktes Fahrzeug, kann er den Schaden nicht bei seiner Kfz-Versicherung geltend machen. Das Amtsgericht Frankenberg/Eder war jedenfalls der Ansicht, dass die sogenannte Benzinklausel – nach der eigentlich die Privathaftpflicht-Versicherung keine Schäden abdeckt, die aus dem Gebrauch eines Kfz herrühren – im verhandelten Fall nicht greift (Az. 6 C 204/08). Ein Hausbesitzer verwechselte beim Weg zu seinem Auto die Tasten der Funkfernsteuerung und öffnete statt seiner eigenen das Garagentor seiner Frau. Vor diesem stand das Fahrzeug eines Besuchers, der die Reparaturkosten in Höhe von rund 1.000 Euro einforderte. Die Haftpflichtversicherung des Beklagten verweigerte unter Berufung auf die Benzinklausel die Zahlung und verwies auf die Kfz-Police des Hausbesitzers. Dieser Argumentation folgte das hessische Amtsgericht nicht, denn das Öffnen eines Garagentores stelle keinen Fahrzeuggebrauch dar und lasse sich völlig unabhängig von einer beabsichtigten Nutzung des Kfz auslösen. |
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Urteil: Wer andere gefährdet, muss diese warnen22.05.09 Macht ein Autofahrer den folgenden Verkehr nicht ausreichend auf eine Gefahrensituation aufmerksam und kommt es deshalb zu einem Auffahrunfall, ist er "ganz überwiegend für den Crash verantwortlich". Dies entschied das Kammergericht Berlin in einem aktuellen Urteil (Az.: 12 U 5/08). Im gegenständlichen Fall war der Kläger auf der Überholspur einer Autobahn unterwegs, als der Motor seines Wagens plötzlich streikte. Der Fahrer wechselte daher auf die rechte Spur, auf der er kurz darauf ausrollte. Ein nachfolgender Verkehrsteilnehmer konnte auf dieses Hindernis nicht mehr rechtzeitig reagieren und fuhr auf, worauf er – gemäß dem Motto "wer auffährt hat Schuld" – auf vollen Schadenersatz verklagt wurde. Bereits das Landgericht als erste Instanz wollte dieser Argumentation nicht folgen und sprach dem Kläger lediglich ein Drittel seiner Forderung zu. Daran änderte sich auch durch ein Berufungsverfahren nichts, denn das Berliner Kammergericht schloss sich seiner Vorinstanz komplett an. Warnblinker oder Hupe einsetzen Der Kläger hätte laut Ansicht der Berliner Richter beim Fahrspurwechsel dafür Sorge tragen müssen, dass er im Sinne von §1 StVO keine anderen Verkehrsteilnehmer gefährdet werden. Dazu wäre notwendig gewesen, nachfolgende Fahrzeuge durch Schall- oder Leuchtzeichen zu warnen. Insbesondere auf einer Schnellstraße sei nicht ohne weiteres damit zu rechnen, dass die Geschwindigkeit eines vorausfahrenden Fahrzeuges "ohne erkennbaren Grund und ohne Warnung reduziert" werde. Aufgrund der davon ausgehenden "erhöhten Betriebsgefahr" muss der Kläger einen Großteil seines Schadens selbst bezahlen, sein Versicherer hat zudem zwei Drittel der Reparaturkosten des Auffahrenden zu tragen. |
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Urteil: Mietwagenwechsel ist keine Pflicht22.05.09 Ausschlaggebend ist Wirtschaftlichkeitsgebot und Dauer Ein Geschädigter ist nicht zum Wechsel zu einem von der Versicherung genannten Autovermieter verpflichtet, wenn die Ausfallzeit nicht zu lange ist. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) Mitte Januar in einem Urteil entschieden (Az: VI ZR 134/08). Bislang fehlte ein höchstrichterliches Urteil, ob ein Geschädigter den Vermieter wechseln muss, wenn die Versicherung ihm nach der Anmietung einen günstigeren Anbieter nennt. Der Sachverhalt stellte sich wie folgt dar: Die klagende Geschädigte erlitt Anfang Juli 2006 einen Verkehrsunfall, für den die beklagte Haftpflichtversicherung unstreitig haftet. Die Reparaturdauer für den beschädigten Pkw wurde mit fünf Arbeitstagen angegeben. Als die Geschädigte das Fahrzeug in Reparatur gab, mietete sie ein Auto aus einer niedrigeren Typklasse für täglich 110 Euro. Die beklagte Haftpflichtversicherung wies darauf hin, dass sie einen gleichwertigen Mietwagen zum Preis von 50 Euro brutto pro Tag einschließlich der Nebenkosten vermitteln könne. Die Klägerin nutzte jedoch weiterhin den von ihr angemieteten Pkw. Die beklagte Versicherung zahlte daraufhin nur einen Teil der Rechnung des Autovermieters. Nach dem Urteil des BGH stehen der Klägerin nun auch die restlichen Mitwagenkosten zu. Quelle |
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Urteil: Rotsünder trägt die Schuld am Unfall22.05.09 Überquert ein Fußgänger bei Rot die Straße, trägt er bei einem Crash auch die Hauptschuld. Dies gilt laut einem Beschluss des Kammergerichts Berlin insbesondere dann, wenn er zunächst auf die Busspur zurückgewichen war und sich dann noch einmal anders entscheidet (Az: 12 U 234/07). Ein Passant hatte gegen einen Autofahrer geklagt, der mit ihm kollidiert war. Der Fußgänger war zunächst bei Rot über die Ampel gelaufen, drehte um, da er einem Bus ausweichen wollte und ging dann auf die Fahrbahn zurück. Den Autofahrer treffe eine Mitschuld an dem Unfall, da dieser sich bremsbereit hätte halten müssen, so die Argumentation des Geschädigten. Die Richter waren anderer Meinung und sahen die Schuld in dem "derart unberechenbaren Verhalten des Fußgängers". Bei Rot und Bemerken seines Fehlers hätte sich der Passant weder auf der Fahrbahn noch auf der Busspur aufhalten dürfen, sondern auf den Gehweg zurückweichen müssen. |
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Freie Werkstatt darf sich nicht auf Serviceheft verlassen22.05.09 Eine freie Werkstatt kann eine fehlerhafte Inspektion nicht damit entschuldigen, dass der Hersteller keinen Zugang zu den neuesten Inspektionsvorgaben ermöglicht. Aus diesem Grund hat das Landgericht Mannheim einen Betrieb zur Zahlung von über 3.000 Euro Schadensersatz an die Kundin verurteilt, die aufgrund eines gerissenen Zahnriemens kurz nach dem Werkstattaufenthalt einen Motorschaden erlitten hatte (Az.: 1 S 174/08). In erster Instanz hatte das Amtsgericht Mannheim ein Verschulden der beklagten Werkstatt noch verneint. Das Landgericht erklärte dagegen, es genüge nicht, dass ein freier Kfz-Betrieb auf die Angaben im Serviceheft vertraut. Dort war ein Zahnriemenwechsel bei dem Vierzylinder-Motor des Audi A3 nach 180.000 km Laufleistung vorgesehen. Da das im April 2000 erstmals zugelassene Fahrzeug zum Zeitpunkt der Inspektion einen Kilometerstand von knapp 110.000 km aufwies, wurde der Zahnriemen nicht ausgetauscht. Der Hersteller hatte aber bereits im November 2003 das Serviceintervall insoweit geändert, als der Zahnriemen nach 180.000 km, spätestens jedoch nach fünf Jahren, ausgetauscht werden muss. Diese Information stellte Audi dem Wortlaut der Urteilsbegründung zufolge freien Werkstätten nachweislich nicht zur Verfügung, obwohl der Hersteller laut § 4 Abs. 2 der europäischen Gruppenfreistellungsverordnung (GVO) dazu verpflichtet wäre. |
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BGH Urteil: Gebrauchtwagen muss nicht im Originalzustand sein22.05.09 Auch teure Gebrauchtwagen müssen beim Kauf nicht mit der Originallackierung versehen sein. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist es bei einem mehrere Jahre alten Auto üblich, dass Schäden durch eine Neulackierung beseitigt worden sind. Der Käufer könne sich also nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, nur weil der Wagen nicht mehr den Originallack aufweise, entschied das Karlsruher Gericht am Mittwoch. "Bei einem Gebrauchtfahrzeug gehört es nicht zur üblichen Beschaffenheit, dass sich alle Fahrzeugteile noch im Originalzustand befinden", heißt es in der Entscheidung. Damit gaben die Richter dem Verkäufer eines Mercedes CLK Cabrio Recht. Er hatte den Wagen für knapp 33.000 Euro verkauft – zunächst noch im Originalzustand. Noch vor der Auslieferung wurde der Wagen auf dem Firmenparkplatz zerkratzt. Obwohl der Wagen neu lackiert wurde, wollte sich der Käufer vom Vertrag lösen und forderte seine Anzahlung von 5.000 Euro zurück (Az: VIII ZR 191/07 vom 20. Mai 2009). Nach den Worten der Richter kann eine solche Auslieferung mit Originallackierung zwar vereinbart werden. Dazu bedürfe es aber einer Vereinbarung im Vertrag und zwar mit ausdrücklicher Zustimmung beider Seiten. Die einseitige Vorstellung des Käufers genüge nicht, selbst wenn sie dem Verkäufer bekannt sei. Der Fall wurde an das Oberlandesgericht München zurückverwiesen. Das Gericht muss nun prüfen, ob die Lackschäden fachgerecht beseitigt wurden. (dpa) |
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Gerichtsbeschluss: Nur echte Tierhaut für Lederausstattung08.04.09 Wenn ein Neufahrzeug nicht mit der Ausstattung ausgeliefert wird, die zuvor im Vertrag vereinbart wurde, kann es als mangelhaft eingestuft werden. Auf diesen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken hat der ADAC hingewiesen (Az.: 9 O 188/08). Der Kläger hatte bezüglich der Innenausstattung seines Opel GT mit dem Händler "Leder Ebenholz schwarz" vertraglich vereinbart. Bei Lieferung waren jedoch die Türinnenverkleidungen, die Kopfstützen und die Sitzwangen nicht mit Leder, sondern lediglich mit Kunstleder bezogen. Nachdem er den Händler ohne Erfolg zur Nachlieferung aufgefordert hatte, klagte der Käufer sein Recht auf Lederausstattung schließlich ein. Es kam zu einer vergleichsweisen Einigung, die vorsieht, dass das Kunstleder nachträglich von einem Sattler durch echtes Leder ersetzt wird, wenn dies möglich ist. Die Kosten des Rechtsstreites und des Vergleichs musste dabei der Verkäufer übernehmen. Laut ADAC ist eine vertraglich festgelegte Vereinbarung über die Ausstattung eines Neufahrzeuges verbindlich. Ob lieferbare Neuwagen mit der abgemachten Beschaffenheit dem Händler zur Verfügung stehen oder nicht, ist dabei ebenso wenig relevant wie die Tatsache, dass das Kunstleder evtl. sogar bessere Materialeigenschaften aufweist. |
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BGH Urteil: Lange Stilllegung eines Gebrauchten ist kein Mangel26.03.09 Wer ein gebrauchtes Auto kauft, kann das Geschäft nicht rückgängig machen, weil der Wagen ungewöhnlich lange auf dem Parkplatz des Händlers stand. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe entschieden. Der Käufer eines Van wollte den knapp 14.000 Euro teuren Wagens zurückgeben und forderte sein Geld zurück. Grund: Das Auto war vorher 19 Monate stillgelegt. Laut BGH stellt aber beim Gebrauchtwagen eine lange Standzeit allein noch keinen "Mangel" dar. Entscheidend sei, ob der Wagen tatsächlich defekt sei. Damit hob der BGH ein Urteil des Landgerichts Konstanz auf. Der Wagen, ein Reisemobil mit Schlafgelegenheit, war beim Verkauf im September 2006 zehn Jahre alt. Die Zulassungsstelle hatte zunächst ein Gutachten gefordert, weil der Wagen längere Zeit abgemeldet war, Defekte wurden allerdings nicht festgestellt. Trotzdem wollte der Käufer den Wagen zurückgeben, als er von der langen Stilllegung erfuhr – und bekam vom Landgericht Recht: Mit einer so langen Standzeit müsse der Käufer nicht rechnen. Anders sah es nun der BGH: Welche Folgen eine zeitweise Stilllegung für den Zustand des Wagens habe, hänge entscheidend davon ab, ob das Fahrzeug fachmännisch vorbereitet und unter günstigen Bedingungen abgestellt werde. Andernfalls könne bereits ein einziger Winter zu Rostschäden führen, sagte der Senatsvorsitzende Wolfgang Ball. "Die Dauer der Standzeit ist nicht aussagekräftig." Ausschlaggebend sei vielmehr, ob dadurch bestimmte Defekte entstanden seien. Neuwagen-Rechtsprechung nicht übertragbar Damit stellte der BGH klar, dass seine Rechtsprechung bei Neufahrzeugen nicht auf gebrauchte Autos übertragbar ist. Danach gilt ein Neuwagen nicht mehr als "fabrikneu", wenn er vor dem Verkauf länger als ein Jahr gestanden hat. Auch ein "Jahreswagen" darf vor dem ersten Verkauf nicht älter als zwölf Monate gewesen sein. Den konkreten Fall verwies der BGH an das Landgericht zurück, das nun prüfen muss, ob der Käufer aus anderen Gründen aus dem Vertrag herauskommt. Er hat geltend gemacht, den Wagen für einen bestimmten Messetermin gekauft zu haben – weshalb er wegen der zeitlichen Verzögerung kein Interesse mehr daran habe. (dpa) |
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Urteil: Werkstatt haftet nicht bei Teile-Verzug26.03.09 Eine Werkstatt haftet in der Regel nicht, wenn es aufgrund nicht lieferbarer Ersatzteile zu Reparaturverzögerungen kommt. Auf dieses Urteil (Az: 7 0 234/07) des Landgerichts Itzehoe hat jetzt der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) hingewiesen. Insbesondere könne der Kunde keine Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit des Wartens fordern. Der Streitfall: Am 11. Juli 2005 gab die Klägerin ein Wohnmobil zur Reparatur bei der Beklagten ab. Die Parteien vereinbarten keinen ausdrücklichen Fertigstellungstermin für die Reparatur. Abredegemäß bestellte die Beklagte die erforderlichen Ersatzteile unmittelbar nach dem Reparaturauftrag und teilte dies der Klägerin mit. Die Lieferung der Ersatzteile erfolgte jedoch erst Anfang Oktober 2005. Nach erfolgter Lieferung reparierte die Beklagte das Fahrzeug und die Klägerin holte das Wohnmobil am 1. November 2005 ab. Die Klägerin behauptet, dass ihr für in diesem Zeitraum ein Nutzungsausfall von über 12.000 Euro entstanden sei, da sie das Wohnmobil wie einen Pkw nutze und sie darüber hinaus eine ca. dreimonatige geplante Nordlandtour nicht habe wahrnehmen können. Die Ersatzteile seien ausweislich der sich an den Ersatzteilen befindlichen Aufkleber bereits im Juli 2005 gefertigt gewesen und die Lieferung der Ersatzteile hätte früher erfolgen können. Arbeitsbeginn nach Erhalt der Ersatzteile Das LG Itzehoe habe festgestellt, dass bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung der Reparaturvertrag so auszulegen sei, dass die Werkstatt den Arbeitsbeginn nach Erhalt der Ersatzteile schulde, betonte ein Sprecher des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes. Wenn der Werkstatt also nicht vorgeworfen werden könne, dass sie die Ersatzteile bei einer unzuverlässigen Stelle bestellt habe, sei sie rechtlich nicht angreifbar. Eine Besonderheit ist nach Aussage des ZDK aber bei Unfallreparaturen im Haftpflichtschaden zu beachten. Hier sollte die gegnerische Versicherung immer frühzeitig darauf hingewiesen werden, wenn wegen Lieferengpässen bei Ersatzteilen mit einer längeren Reparaturdauer zu rechnen sei. Denn ansonsten könne dem Geschädigten wegen § 254 BGB ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vorgeworfen werden, da der Schädiger z.B. in Situationen von Lieferengpässen bei Ersatzteilen in die Lage versetzt werden müsse, durch eigene Maßnahmen die Ausweitung des Schadens abzuwenden. |
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Urteil: Erstattung der Neuwagenkosten trotz Blechschaden10.03.09 Ein Karosserieschaden kann bereits dann als "erheblich" eingestuft werden, wenn er – unabhängig von der Unfallschwere – nicht durch das bloße Auswechseln von Teilen folgenlos zu beseitigen ist. Dies bedeutet für den Geschädigten laut einem vom ADAC veröffentlichten Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. August 2008 (Az.: 5 U 29/08) die komplette Erstattung der Kosten für die Anschaffung eines Neuwagens. Im Streitfall war das Fahrzeug des Geschädigten gerade sechs Tage zugelassen und hatte eine Laufleistung von 623 Kilometern, als es zu einem Blechschaden durch einen anderen Verkehrsteilnehmer kam. Die Wiederherstellung des Urzustandes wäre nach Ansicht des Gutachters lediglich "so gut es geht" durch Ausbeulen, Spachteln und Lackieren möglich gewesen. Nach "erheblicher Beschädigung" eines fabrikneuen Pkw dürfe aber bereits seit einem Bundesgerichtshofurteil von 1976 eine Kostenerstattung auf Neuwagenbasis gefordert werden, betonte der ADAC in seiner Mitteilung. Denn durch Ausbesserung eines Schadens könne der Kläger die Rechte aus der Neuwagengarantie verlieren und bei Weiterverkauf wäre eine erhebliche Preisminderung zu befürchten. Deshalb befand das OLG Nürnberg den Blechschaden als "erheblich" und sprach dem Kläger das Recht auf Neupreisabrechnung zu. Laut ADAC kann die Frage der "Erheblichkeit" aber von jedem Gericht unterschiedlich ausgelegt werden. Ein Teil der Rechtsprechung gehe davon aus, dass der Schaden den Fahrzeugwert um mindestens 30 Prozent reduzieren oder qualitativ schwerwiegend sein muss. Das OLG Nürnberg hingegen vertrat die Auffassung, dass ein Schaden "erheblich" ist, wenn er nicht durch das bloße Auswechseln von Teilen folgenlos behoben werden kann. |
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BGH-Urteil: Dieselfilter sind nicht mangelhaft04.03.09 Dieselautos mit Rußpartikelfiltern sind trotz erheblicher Defizite beim ausschließlichen Kurzstreckeneinsatz nicht als mangelhaft einzustufen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch entschieden. Das Karlsruher Gericht lehnte die Klage eines Autokäufers gegen einen Stuttgarter Händler ab. Er wollte den Kauf rückgängig machen, weil Partikelfilter zwangsläufig verstopfen, wenn die Autos nicht von Zeit zu Zeit über eine längere Strecke gefahren werden. Laut BGH betrifft dieses Problem aber alle Hersteller von Partikelfiltern, weil zur Reinigung der Filter eine erhöhte Abgastemperatur notwendig sei. Der Wagen entspreche damit dem Stand der Technik vergleichbarer Autos (Az: VIII ZR 160/08 vom 4. März 2009). Damit wurde das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart hatte im Fall eines rund 26.500 Euro teuren Opel Zafira es dem Käufer einen Anspruch auf Rückabwicklung des Geschäfts eingeräumt, weil der Wagen für den ausschließlichen Kurzstreckenbetrieb nicht geeignet sei. Dabei ging es um die derzeit übliche Technik für Partikelfilter, die den krebserregenden Ruß aus den Abgasen herausfiltern. Zur Reinigung sind – so hatte es ein Sachverständiger festgestellt – von Zeit zu Zeit Fahrten von mindestens 15 Minuten mit einer Geschwindigkeit von mehr als 40 km/h erforderlich, damit die Partikel verbrennen und der Filter wieder frei wird. Nach den Worten des BGH kommt es bei solchen technischen Eigenheiten darauf an, ob sie bei anderen Autos "der gleichen Art" üblich ist. In diesem Fall könne man aber nicht generell auf Dieselautos abstellen, sondern nur auf solche, die ebenfalls mit einem Partikelfilter ausgerüstet seien. Weil alle diese Autos unter den gleichen Problemen zu leiden hätten, könne die eingeschränkte Eignung beim Einsatz des Autos auf kurzen Strecken nicht als Mangel angesehen werden. Es fehle "an einer Grundlage für die Erwartung des Käufers, dass ein Dieselfahrzeug mit Partikelfilter ohne Einschränkungen im Kurzstreckenbetrieb genutzt werden kann", so die Richter. (dpa/ng) |
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Fahrer darf Abschleppen verhindern27.02.09 Ist ein Abschleppunternehmen gerade dabei, ein Kraftfahrzeug zu entfernen, kann der Parksünder verlangen, dass ihm sein Pkw an Ort und Stelle ausgehändigt wird. Laut den Rechtsexperten des ADAC gilt dies sogar dann, wenn das Auto bereits am "Haken hängt und zum Abtransport bereit ist". Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die ursächliche Störung des Verkehrs unverzüglich abgestellt wird und das erneute Abladen des Fahrzeugs keine weitere Beeinträchtigung verursacht. Bezahlen muss der Falschparker natürlich dennoch: Der ADAC unterstrich, dass neben der Geldbuße und Verwaltungskosten in jedem Fall auch die An- und Abfahrt des Abschleppunternehmens in Rechnung gestellt werden – egal, ob der Wagen tatsächlich versetzt wird oder nicht. |
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Wettbewerbsrecht: Keine Tricksereien beim Preis26.02.09 Verkäufer, die ihr Fahrzeug im Internet nicht zum vollen Preis einstellen, um sich bei Suchabfragen an die Spitze der Trefferlisten zu mogeln, handeln wettbewerbswidrig. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom September 2007 (Az: I 20 U 71/07) hat kürzlich der Zentralverband des Deutschen Kraftfahrzeuggewerbes (ZDK) hingewiesen. Dem Urteil liegt ein Fall zugrunde, bei dem erst in der Detailbeschreibung des Artikels auf die Überführungskosten aufmerksam gemacht wurde. Durch diese Form der Preisangabe werde die Suche jedoch in unlauterer Weise manipuliert, da in der Übersichtsliste ein wichtiger Bestandteil des Endpreises nicht angegeben sei und das Angebot dadurch günstiger erscheine als das der Mitbewerber, so die Richter in der Urteilsbegründung. |
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Urteil: Wie „Durchrostung“ zu definieren ist17.02.09 Nicht jeder Rostansatz ist eine "Durchrostung von innen nach außen" Ein Zustand der „Durchrostung“ ist frühestens dann gegeben, wenn akute technische Maßnahmen erforderlich sind, um eine unmittelbar bevorstehende vollständige Durchrostung im Sinne des Wortes zu verhindern beziehungsweise die Verkehrssicherheit zu gewährleisten. Auf einen entsprechenden Leitsatz des Oberlandesgerichts Stuttgart im Rahmen eines Urteil vom 14.10.2008 (Az. 1 U 74/08) hat jetzt der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe in einem Rundschreiben an seine Mitglieder aufmerksam gemacht. In dem konkreten Fall wollte eine Mercedes-Halterin Ansprüche aus einer 30-jährigen Durchrostungsgarantie des Herstellers für ein vier Jahre altes Fahrzeug geltend machen. Nach den Garantiebedingungen ist dies bei Fahrzeugen ab einem Alter von vier Jahren aber nur dann möglich, wenn der letzte Wartungsdienst in einer Werkstatt mit Mercedes-Service-Vertrag nicht länger als zwei Jahre zurückliegt. Diese Voraussetzung war nicht erfüllt. Da gegen die Wirksamkeit dieser Vertragsklausel nach Ansicht der Richter nichts einzuwenden war, wies das Gericht das Anliegen der Fahrzeughalterin zurück. Darüberhinaus sei der Garantieanspruch auch deswegen nicht gerechtfertigt, weil nicht jeder Rostansatz an der Karosserie als „Durchrostung von innen nach außen“ im Sinne des Garantieversprechens zu werten sei. Hierzu führte das Gericht aus: „Unter einer ‚Durchrostung‘ ist im allgemeinen Sprachgebrauch mindestens eine korrosionsbedingte, die Substanz erheblich schädigende Schwächung des Karosserieblechs zu verstehen. Soweit keine vollständige Durchrostung im engeren Sinne gegeben ist, muss die Korrosion wenigstens ein Ausmaß erreicht haben, dass aus technischen Gründen Maßnahmen erforderlich sind, um eine unmittelbar bevorstehende vollständige Durchrostung zu verhindern oder die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs nicht zu gefährden. Dagegen genügen rein optische und oberflächliche Beeinträchtigungen auch dann nicht, wenn sie – wie hier – das äußere Erscheinungsbild stören und bei einem Fahrzeug der sogenannten ‚Premiumklasse‘ eigentlich nicht zu erwarten sind. Diese Auslegung steht auch im Einklang mit den Erwartungen eines durchschnittlichen Kunden. Im Hinblick auf den 30-jährigen Garantiezeitraum kann ein verständiger Kunde nicht ernsthaft annehmen, dass die Beklagte die Verpflichtung übernehmen wollte, selbst gegen Ende der Garantie für jede sichtbare Rosterscheinung einzustehen.“ Quelle |
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Urteil: Ebay-Angebot ist verbindlich12.02.09 Das Einstellen eines Fahrzeugangebots in eine Internetplattform wie Ebay ist ein verbindliches Angebot auf Abschluss des Kaufvertrages zum Höchstgebot. Werden dann nur 100 Euro geboten, obwohl der Gegenstand 2.100 Euro wert ist, ist der Kaufvertrag zu diesem Preis zustande gekommen, entschied das Amtsgericht München bereits im vergangenen Mai (Az.: 223 C 30401/07). Das Urteil ist jetzt rechtskräftig. Sollte das Angebot nicht dem Willen des Einstellenden entsprechen, kann laut Gerichtsmitteilung eine "Anfechtung in Betracht" kommen. Dies müsse nach den gesetzlichen Vorschriften jedoch unverzüglich geschehen, also spätestens dann, wenn der Käufer erstmals die Lieferung des Fahrzeugs verlangt. Im Streitfall hatte dies der Verkäufer jedoch versäumt. Der vorausgegangene Sachverhalt: Der Beklagte bot auf Ebay einen Mitsubishi L 300 zum Verkauf an. Er wollte dafür einen Mindestpreis von 2.100 Euro. Zu diesem Preis wurde kein Angebot abgegeben. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen wurde ein zweites Mal das Auto ohne Mindestgebot angeboten. Hierfür bot der Kläger 100 Euro und erhielt die Nachricht von Ebay, dass er das Auto erworben habe, da sich kein weiterer Käufer gemeldet habe. Als der Käufer nunmehr den Verkäufer anschrieb, weigerte sich dieser, den Mitsubishi heraus zu geben. Verkauf unter Wert nicht sittenwidrig Die zuständige Richterin beim AG München gab dem Kläger Recht: Das Einstellen eines Angebots in die Internetplattform stelle ein wirksames, verbindliches Angebot dar. Es handele sich bei einer derartigen Auktion auch um keine Versteigerung im eigentlichen Sinne, bei der es eines gesonderten Zuschlags bedürfe. Mit der Abgabe eines Gebotes werde dieses Angebot angenommen. Da ein Mindestgebot nicht vorlag, sei der Verkauf im konkreten Fall zum Preis von 100 Euro zu Stande gekommen. Dies sei auch nicht sittenwidrig, da bei privaten Auktionen ohne Mindestangebot die Zielsetzung bestehe, den Preis durch die Nachfrage festlegen zu lassen. Im Hinblick auf die Willensfreiheit der Beteiligten sei auch nicht zu beanstanden, dass Gegenstände unter Wert verkauft werden. Quelle |
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Urteil: Bei mehreren kleinen Mängeln Rücktritt möglich09.02.09 Zwei unerhebliche Mängel können in Summe als erheblich gelten In einem vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf verhandelten Fall (Az. I-1 U 238/07 vom 18.8.2008) haben zwei als unerheblich eingestufte Sachmängel in Summe die Richter dazu bewogen, den Rücktritt eines Neuwagenkäufers vom Kaufvertrag anzuerkennen. Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe hat seine Mitglieder in einem Rundschreiben auf das entsprechende Urteil aufmerksam gemacht, da ein Rücktritt vom Kaufvertrag bei Sachmängeln normalerweise nur dann erfolgen kann, wenn es sich bei dem Mangel um eine „erhebliche Pflichtverletzung“ handelt. Konkret hatte die Käuferin eines A-Klasse-Modells (200 CDI) laute Windgeräusche und einen zu hohen Spritverbrauch beanstandet. Nachdem die Nachbesserung in einer Daimler-Niederlassung mehrfach erfolglos versucht wurde, trat die Kundin vom Kaufvertrag zurück. Das Gericht bestätigte dies, nachdem festgestellt wurde, dass die Abrissgeräusche durch den Austausch der Frontscheibe (rund 530 Euro) hätten beseitigt werden können. Verbrauchsmessungen hatten zudem ergeben, dass das Fahrzeug im Schnitt acht Prozent über der entsprechenden Herstellerangabe lag. Lautes Windgeräusch alleine war unerheblich Die zu lauten Fahrwindgeräusche stuften die Richter für sich gesehen als unerheblichen Sachmangel ein, da die Kosten für die Beseitigung mit zwei Prozent des Neupreises unterhalb der hierfür üblicherweise anzusetzenden 5-Prozent-Grenze lägen. Dasselbe gelte für den zu hohen Verbrauch – hier rechtfertige erst eine Abweichung über zehn Prozent einen Rücktritt vom Kaufvertrag (geringfügiger Mangel: ab vier Prozent Abweichung). Die beiden leichten Mängel wogen in Summe für das Gericht allerdings so schwer, dass in diesem Fall nicht mehr von einer Unerheblichkeit ausgegangen werden könne. Die Rechtsexperten des ZDK wiesen in ihrer Urteilskommentierung darauf hin, dass für die Gerichte gerade beim Kauf von Neuwagen eine vergleichsweise enge Grenzziehung in der Erheblichkeitsfrage geboten sei. |
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Urteil: Verkäufer muss sich Wissen von Markenkollegen zurechnen lassen21.01.09 Rücktritt vom Kaufvertrag möglich Ein Neuwagenkäufer kann vom Kaufvertrag zurücktreten, wenn ein Mangel auch nach mehreren Versuchen nicht beseitigt werden konnte. Dies gilt auch, wenn die Reparaturen nicht beim Verkäufer, sondern bei anderen autorisierten Markenwerkstätten vorgenommen wurden. Der Käufer muss den Verkäufer lediglich nach der ersten erfolglosen Mängelbeseitigung darüber informieren. Das besagt ein Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Düsseldorf (Urteil vom 28. Januar 2008, AZ: I-1 U 151/07), auf das der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) jetzt hingewiesen hat. Im verhandelten Fall bestritt der Neuwagenverkäufer das Vorliegen eines Mangels mit „Nichtwissen“. Nach Ansicht des OLG war dies nicht zulässig. Der Verkäufer müsse sich das Wissen der Drittwerkstatt zurechnen lassen, so die Richter. Daher ging das Gericht ohne Beweisaufnahme von der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs aus. Im vorliegenden Fall traten innerhalb der ersten sechs Monate nach dem Erwerb eines Fahrzeugs wiederholt Elektronik-Probleme auf, weswegen das Auto liegen blieb. Nachdem der Verkäufer ein Problem an der Steuereinheit beseitigt hatte, wandte sich der Käufer in der Folgezeit noch sechsmal an andere Vertragspartner derselben Marke, um weitere Fehlfunktionen der Elektronik beheben zu lassen. Als dies nicht gelang, forderte der Käufer den Verkäufer unter Fristsetzung zur endgültigen Mängelbeseitigung auf. Nach fruchtlosem Fristablauf trat der Käufer Kaufvertrag vom zurück. Das OLG betonte, es verkenne nicht, dass es gewisse Schwierigkeiten geben könne, sich zur Frage der Mangelhaftigkeit sach- und interessengerecht zu äußern, wenn das Fahrzeug wiederholt in anderen Werkstätten zur Prüfung und Instandsetzung gewesen sei. Aufgrund der Verwendung der Neuwagenverkaufsbedingungen (NWVB) habe der Verkäufer aber bewusst auf sein Recht verzichtet, jede Mängelrüge des Käufers selbst zu überprüfen und etwaige Mängel selbst beseitigen zu können. Was die Drittwerkstatt über den Mangel wusste, musste sich der Verkäufer ebenso zurechnen lassen wie deren erfolglose Nachbesserungsversuche. Dem Käufer obliege in diesem Falle lediglich eine Informationspflicht gegenüber dem Verkäufer. |
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BGH: Lange GW-Standzeit ist kein „Mangel“21.01.09 Gericht prüfte Fall eines 19 Monate stillgelegten Chevrolet Van Gebrauchtwagenkäufer haben voraussichtlich keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Geschäfts, wenn der Wagen vor dem Verkauf ungewöhnlich lange auf dem Parkplatz des Händlers stand. Das wurde bei einer Verhandlung des Bundesgerichtshofs (BGH) am Mittwoch in Karlsruhe deutlich. Der Käufer eines Chevrolet Van beharrt auf die Rückgabe des knapp 14.000 Euro teuren Wagens, weil dieser zuvor 19 Monate stillgelegt war. Nach den „Vorüberlegungen“ des Senats sei zweifelhaft, ob beim Gebrauchtwagenkauf allein die lange Standzeit ausreichen könnte, um das Fahrzeug als „mangelhaft“ einzustufen, sagte der Vorsitzende Wolfgang Ball. Es liege wohl näher, auf tatsächlich festgestellte Defekte abzustellen. Der BGH will sein Urteil am 10. März verkünden. Der Wagen, ein Reisemobil mit Schlafgelegenheit, war beim Verkauf im September 2006 zehn Jahre alt. Die Zulassungsstelle hatte wegen der langen Standzeit zunächst ein Gutachten gefordert, Defekte wurden allerdings nicht festgestellt. Trotzdem wollte der Käufer den Wagen zurückgeben, als er von der langen Stilllegung erfuhr - und bekam vom Landgericht Konstanz Recht: Mit einer so langen Standzeit müsse der Käufer nicht rechnen. Dem dürfte der BGH wohl nicht folgen. Zwar gilt laut BGH ein Neuwagen nicht mehr als „fabrikneu“, wenn er vor dem Verkauf länger als ein Jahr gestanden hat. Auch ein „Jahreswagen“ darf vor dem allerersten Verkauf nicht älter als zwölf Monate gewesen sein. Allerdings seien solche Fristen kaum auf Gebrauchtwagen übertragbar, sagte der BGH-Senatsvorsitzende: „Wir haben Zweifel, ob das überhaupt ein vernünftiger Ansatzpunkt ist, um zu bestimmen, ob ein Fahrzeug mangelhaft ist.“ Peter Wassermann, Anwalt des Händlers, räumte ein, dass lange Standzeiten etwa zu Rostschäden führen könnten. Allerdings liege ein Mangel nur dann vor, „wenn die Gebrauchsfähigkeit tatsächlich beeinträchtigt ist, nicht, wenn nur eine abstrakte Gefahr besteht“. |
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Urteil: Schrittgeschwindigkeit deutlich unter 20 km/h19.12.08 Beschädigt ein Verkehrsteilnehmer sein Fahrzeug bei schlechtem Strassenzustand aufgrund von unangepasster Geschwindigkeit, kann er die Kosten nicht von der zuständigen Kommune zurückfordern. Dies entschied das Landgericht Coburg in einem aktuellen Urteil (Az 13 O 17/08) und widersprach damit einer Autobesitzerin, deren Sohn bei widrigen Sicht- und Witterungsverhältnissen auf einer Ortsverbindungsstraße eine Felge ihres Wagens in einem Schlagloch zu Schrott fuhr. Die Mutter hatte angegeben, ihr Nachwuchs sei nachts bei Regen "mit Schrittgeschwindigkeit" auf einer Ortsverbindungsstraße unterwegs gewesen. Das gerichtliche Sachverständigengutachten hatte dagegen ergeben, dass der Pkw bei einem Tempo von mindestens 30 km/h in ein mit Wasser gefülltes Schlagloch geraten sein musste, um den Schaden in Höhe von 600 Euro technisch erklären zu können. Die fränkischen Richter billigten auch einem noch so fitnessbwussten Fußgänger nur eine Geschwindigkeit von weit unter 20 km/h zu und gingen deshalb von einer "aufgrund von Ortskenntnis den Witterungs- und Straßenverhältnissen unangepassten Fahrweise" aus. Insbesondere bei einer durch landwirtschaftliches Gebiet führenden Straße mit geringer Verkehrsbedeutung müssten Autofahrer aber immer mit Beschädigungen der Fahrbahndecke rechnen. Die Geschwindigkeit sei dementsprechend zu drosseln – notfalls weit unter den laut Ausschilderung zulässigen Höchstwert. |
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Hochdrehendes Automatikgetriebe kein Mangel 17.12.08 Neuwagenkäufer können ein hochdrehendes Automatikgetriebe nicht als Sachmangel geltend machen. Das gilt zumindest dann, wenn das Getriebe nur zeitweise zu einem Hochdrehen des Motors führt und zudem dem neuesten Stand der Technik entspricht. Dies berichtet der Anwalt-Suchservice unter Hinweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg (Az.: 4 U 135/07). In dem Streitfall hatte der Käufer von seinem Händler ohne Erfolg die Rücknahme eines Neuwagens mit stufenloser Automatik verlangt, weil das Getriebe seiner Ansicht nach nicht ordnungsgemäß funktionierte. So drehte der Motor konstant bei 5.000 Umdrehungen zu hoch, und das Getriebe schaltete bei Verringerung der Geschwindigkeit nicht herunter. Ein vor dem Kauf Probe gefahrener Vorführwagen mit älterer Automatik zeigte laut Kläger dieses Verhalten nicht. Das OLG gab jedoch dem Händler Recht. Das Getriebe entsprach einem Sachverständigen zufolge dem Stand der Technik. Die vom Kläger beanstandeten Funktionen seien vom Hersteller gewollt. Wenn ein Kunde keine besonderen Angaben zu einer Baureihe oder einem bestimmten Stand der Automatik-Software mache, müsse der Händler das Getriebe mitliefern, das zur Zeit der Bestellung in die Modellreihe eingebaut wurde. Dieser Verpflichtung sei das Autohaus nachgekommen. Nur wenn es ein Fahrzeug mit Automatik älteren Typs ausgeliefert hätte, hätte der Kunde vom Kauf zurücktreten können. (dpa/rp) |
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Gericht: Undichte Leitung ist kein Verschleiß12.12.08 Käuferin darf Auto zurückgeben Auch bei einem zehn Jahre alten Gebrauchtwagen handelt es sich um einen Sachmangel und nicht um normalen Verschleiß, wenn ein Leck in der Kraftstoffzuleitung zu einem Brand führt. So entschied das Oberlandesgericht in Celle in einem Urteil vom 16. April 2008 (Az. 7 U 224/07). Dies berichtete ADAC-Online am Donnerstag. In dem vom ADAC vorgelegten Fall erwarb die Klägerin ein zehn Jahre altes Fahrzeug bei einem Gebrauchtwagenhändler. Zwei Monate später brannte der Motorraum des Wagens aus. Der Wagen war anschließend nicht mehr fahrtüchtig. Das Gutachten eines Sachverständigen machte deutlich, dass der Brand eindeutig auf die undichte Kraftstoffleitung zurückzuführen war. Aus diesem Grund wollte die Geschädigte den Wagen zurückgeben, was der Händler jedoch ablehnte. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei einem solchen Leck um einen Sachmangel im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Auch wenn der Käufer eines zehn Jahre alten Gebrauchtwagens mit einem gewissen Verschleiß rechnen müsse, könne er trotzdem erwarten, dass der Motor beim Starten nicht in Flammen aufgeht. Deshalb dürfe die Geschädigte den Wagen zurückgeben. |
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Kostenlose Reparatur bestätigt anfänglichen Mangel 05.12.08 Die Bereitschaft eines Autohändlers oder einer Werkstatt, einen Mangel am Fahrzeug ohne Vorbehalt kostenlos zu beseitigen, kann auch als Anerkennung eines bereits am Neuwagen vorhandenen Mangels gewertet werden. Nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe (Az.: 8 U 34/08) kann dies dann unter bestimmten Voraussetzungen eine Rückabwicklung des Kaufvertrages auf Wunsch des Kunden zur Folge haben. In dem Streitfall waren bei einer 2005 gekauften Limousine ab 2006 Fehler an der so genannten "Softclose-Funktion" aufgetreten. Die jeweilige Tür ließ sich nicht vollständig schließen und musste während der Fahrt festgehalten werden. An zwei Terminen wurden kostenlose Reparaturarbeiten vorgenommen, der Mangel konnte aber nicht behoben werden. Im Juni 2006 erklärte der Fahrzeughalter den Rücktritt vom Kaufvertrag und verlangte eine Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich eines Wertersatzes für die schon erfolgte Nutzung. Nachdem das Landgericht Karlsruhe die Klage zunächst abgewiesen hatte, hatte der Kläger nun mit der Berufung am OLG Erfolg: Das Auto war demnach mit einem "nicht unerheblichen Sachmangel" behaftet. Einen Beweis, dass der Mangel schon bei Übergabe des Fahrzeugs vorgelegen hatte, musste der Käufer nicht vorlegen, da die durchgeführten kostenlosen Reparaturversuche eine Anerkenntnis eines anfänglichen Mangels darstellten. Nach Meinung des Gerichts ist dafür maßgeblich, dass der Verkäufer nicht nur aus Kulanz oder zur gütlichen Beilegung eines Streits, sondern in dem Bewusstsein handelt, zur Nacherfüllung verpflichtet zu sein. Quelle |
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Entfernen vom Unfallort nicht zwangsläufig Fahrerflucht 05.12.08 Bleibt ein Unfall vom Verursacher unbemerkt, macht sich dieser bei der Weiterfahrt nicht zwangsläufig der Unfallflucht schuldig. Dies entschied das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf laut einer Meldung des Deutschen Anwaltsvereins in einem aktuellen Urteil (Az.: III-2 Ss 142/07-69/07 III) und hob damit die Entscheidung zweier vorheriger Instanzen auf. Ein Lkw-Fahrer hatte einen am rechten Straßenrand geparkten Wagen gestreift, ohne dies zu realisieren, und fuhr weiter. Erst nach drei Kilometern bemerkte er die Licht- und Hupsignale einer Zeugin, die den Vorgang beobachtet hatte und den Brummifahrer zum Anhalten bewegen wollte. Obwohl dieser dort stoppte, wurde er sowohl vom Amts- als auch dem Landgericht Wuppertal wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort verurteilt. Die Düsseldorfer Richter sahen dies anders und sprachen den Mann in dritter Instanz frei. In der Urteilsbegründung hieß es, der Lkw-Fahrer habe sich "vorsatzlos" vom Ort des Geschehens entfernt. Da er erst rund zehn Minuten später von dem Streifschaden erfahren habe, stehe dies "nicht mehr in einem zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit dem Unfall." Somit könne der Lkw-Fahrer den Unfallort nicht mit Vorsatz verlassen haben, weswegen der Tatbestand der Fahrerflucht nicht erfüllt sei. Quelle |
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Daimler muss für Spritfresser zahlen05.12.08 Die Hersteller-Angaben zum Spritverbrauch von Neuwagen müssen stimmen - zumindest in etwa. Sind sie nicht korrekt und das Auto schluckt deutlich mehr, kann der Hersteller zur Zahlung von Schadenersatz verpflichtet werden. Das hat das Oberlandesgericht Stuttgart am Donnerstag entschieden und die Daimler AG zur Zahlung von Schadenersatz an den Käufer eines "Spritfressers" verurteilt (Az.: 7 U 132/07). Außerdem zahlt Daimler dem Autofahrer eine Minderung des Kaufpreises (62.000 Euro) von 2.500 Euro. Zahlen muss der Autobauer auch ein privates Gutachten und die Rechtsberatung des Klägers in Höhe von weiteren 2.400 Euro. Der Kläger fährt seit Mai 2005 einen damals fabrikneuen Kombi der E-Klasse. Beim Verkauf wurde der nach EU-Richtlinien ermittelte Spritverbrauch mit 10,2 Liter Diesel in der Stadt und 7,6 Liter außerhalb angegeben. Doch der Autofahrer ermittelte einen Mehrverbrauch von 15 Prozent. Ein Gutachter stellte später im Auftrag des Gerichts fest, dass der Wagen 9,1 Prozent mehr Sprit verbraucht als vom Hersteller angegeben. Daimler bezeichnete die "Spritfresser"-Entscheidung als individuellen Fall. In einer Stellungnahme hieß es, der Konzern habe sich nach Prüfung des Vorgangs und der Beurteilung der Beanstandung in diesem individuellen Fall dazu entschlossen, den Anspruch im Sinne des Kunden anzuerkennen. "Diese Entscheidung haben wir unabhängig von der Messung des Mehrverbrauchs getroffen", erklärte eine Daimler- Sprecherin. Schadenersatzhöhe steht noch nicht fest Wie hoch der eigentliche Schadenersatz, den Daimler zahlen muss, letztlich ist, steht noch nicht fest. In erster Instanz hatte das Landgericht Stuttgart dem Kläger für die bis dahin gefahrenen 53.000 Kilometer einen Schadenersatz von 436 Euro zugesprochen. Die tatsächliche Höhe soll später auf die Kilometerleistung hochgerechnet werden, die der Kläger am Ende mit dem Auto gefahren sein wird. Er möchte sein Fahrzeug schon bald abgeben. Quelle |
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Geld zurück auch bei altem Gebrauchtwagen14.11.08 Die Leckage der Kraftstoffzuleitung im Motorraum, die einen Brandschaden verursacht, stellt auch bei einem zehn Jahre alten Gebrauchtwagen keinen gewöhnlichen Verschleiß dar. Es handelt sich vielmehr um einen gewährleistungspflichtigen Mangel, der den Käufer zum Rücktritt berechtigen kann, so der Anwalt-Suchservice unter Berufung auf ein Urteil des OLG Celle (Az.: 7 U 224/07). Im konkreten Fall hatte eine Frau bei einem Gebrauchtwagenhändler einen Ford Galaxy zum Preis von 3.000 Euro gekauft. Nur zwei Monate später brannte der Motorraum des Wagens aus und das Fahrzeug war nicht mehr nutzbar. Als Brandursache ermittelte ein Sachverständiger eine Kraftstoffleckage am Einspritzventil des ersten Zylinders bzw. an dessen Zuleitung. Die Käuferin erklärte darauf den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte ihr Geld zurück. Doch der Händler erklärte dagegen, bei dem Leck handele es sich um normalen Verschleiß, mit dem der Käufer eines zehn Jahre alten Autos rechnen müsse. Das OLG Celle gab jedoch der Käuferin Recht. In der Kraftstoffleckage im Motorraum sei ein Sachmangel zu sehen, der die Käuferin zum Rücktritt berechtige, so das Urteil. Kraftstoffzuleitung ist kein Verschleißteil Sei ein Fahrzeug aufgrund von Kraftstoffleckagen im Motorraum brandgefährdet, so könne darin kein "normaler Verschleiß" gesehen werden, so die Richter. Verschleiß, den der Käufer eines Gebrauchtwagens erwarten und deshalb hinnehmen müsse, liege vor, wenn einzelne Bauteile üblicherweise einer stärkeren Abnutzung als das Gesamtfahrzeug unterlägen und in gewissen Zeitabständen einer regelmäßigen Erneuerung bedürften. Dies treffe etwa auf Zahnriemen, Bremsbeläge oder die Batterie zu. Demgegenüber dürfe auch der Käufer eines alten Fahrzeugs erwarten, dass das Auto nicht beim Starten des Motors in Brand gerate, so das Gericht. Die Kraftstoffzuleitung im Motorraum müsse so ausgelegt sein, dass sie das normale Lebensalter eines Fahrzeugs überdauere. Auch einem Käufer, der für lediglich 3.000 Euro ein zehn Jahre altes Fahrzeug erwerbe, dürften hinsichtlich kapitaler Mängel, die dem Wagen seine Gebrauchstauglichkeit vollständig entzögen, Gewährleistungsrechte nicht von vornherein versagt werden, so die Richter. |
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Autohändler muss keine Gewährleistung geben14.11.08 Verkauft ein gewerblicher Autohändler seinen Privatwagen, kann er die Gewährleistung ausschließen. Er werde insoweit wie ein Privatmann beurteilt, heißt es in einem Urteil des Amtsgerichts München, aus dem der "Anwalt-Suchservice" zitiert (Az.: 212 C 23532/06). Im konkreten Fall war der beklagte Verkäufer eines gebrauchten BMW zwar auch als Autohändler tätig, das betreffende Auto war jedoch auf ihn privat zugelassen, wurde von ihm privat genutzt und gehörte auch nicht zum Betriebsvermögen. Im Kaufvertrag wurde ausdrücklich die Gewährleistung ausgeschlossen. Außerdem wurde vermerkt, dass es sich um einen Privatverkauf handele. Spätere Beschwerden des Käufers über eine mangelhafte Einspritzpumpe und die Klimaanlage wies der Händler demzufolge zurück. Als der Käufer schließlich auch noch die Kosten für einen Motortausch ersetzt bekommen wollte, ging die Angelegenheit vor Gericht. Denn der Verkäufer weigerte sich nach wie vor, die verlangten Gesamtkosten in Höhe von insgesamt 3.900 Euro zu bezahlen. Zu Recht, wie die zuständige Richterin betonte: Auf Grund des wirksam vereinbarten Gewährleistungsausschlusses bestehe kein Anspruch auf Ersatz der Reparaturkosten. Daher sei es auch unerheblich, ob die vorgetragenen Mängel überhaupt vorgelegen hätten. Dass der Beklagte auch Autohändler sei, begründe keinen "Rechtsschein" dahingehend, dass es sich um einen Verkauf im Rahmen seines Gewerbes handele. Dass der Beklagte evtl. Mängel kannte und arglistig verschwiegen habe, habe der Verkäufer nicht nachweisen können. Als Privatverkäufer träfen ihn auch keine besonderen Untersuchungspflichten. |
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Käufer darf undichten Gebrauchtwagen zurückgeben14.11.08 Ein Gebrauchtwagenkäufer kann sein Geld zurückverlangen, wenn sich das Auto als undicht erweist. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) ist eindringende Feuchtigkeit auch bei einem gebrauchten Geländewagen als ein so gravierender Mangel anzusehen, dass der Käufer das Auto zurückgeben und sein Geld zurückverlangen darf. Damit gab das Karlsruher Gericht am Mittwoch einem Käufer recht, dessen 2004 erworbener gebrauchter Geländewagen trotz wiederholter Reparaturversuche nicht abzudichten war. (Az: VIII ZR 166/07 vom 5. November 2008) Im konkreten Fall erwarb der Kläger von einem Handelsbetrieb einen gebrauchten Range Rover. Kurz darauf beanstandete er, dass Wasser in das Innere des Fahrzeugs eindringe. In Absprache mit dem Händler wurde mehrfach versucht, das Fahrzeug abzudichten. Als wenig später erneut Feuchtigkeit im Bereich des vorderen rechten Fußraums sowie im Bereich des rechten Rücksitzes eindrang, drohte der Kläger den Rücktritt vom Kaufvertrag an. Nachdem wenig später nochmals Feuchtigkeit auftrat, erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag und erhob Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises. Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf hatte die Klage zunächst abgewiesen. Aus Sicht der OLG-Richter ist bei einem Geländewagen eindringendes Wasser möglicherweise als weniger gravierend anzusehen als bei einer Limousine. Dem folgte der BGH nicht. Auch der Umstand, dass ein Sachverständiger bei der Untersuchung des Wagens das Leck am Schiebedach zumindest provisorisch abgedichtet hatte, ändere nichts am wirksamen Rücktritt vom Vertrag, urteilte das Karlsruher Gericht. Denn der Käufer habe sich zum Zeitpunkt der Reparatur bereits wirksam von dem Geschäft gelöst. |
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Ausgefülltes Serviceheft deutet auf Herstellergarantie hin14.11.08 Wird bei Verkauf eines jungen Gebrauchtwagens ein vollständig ausgefülltes Serviceheft ausgehändigt, darf der Käufer erwarten, dass die noch vorhandene Herstellergarantie für evtl. auftretende Mängel greift. Tut sie dies nicht, muss der gewerbliche Verkäufer vor dem Vertragsabschluss darauf hinweisen. Denn: "Der Herstellergarantie kommt im Rechtsverkehr eine wertbildende Eigenschaft zu", heißt es in einem jetzt veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts Freising vom vergangenen Februar (Az.: 5 C 1727/07). Im Streitfall hatte die Klägerin ein erst zwölf Monate altes Fahrzeug zum Preis von 7.300 Euro und einer Laufleistung von 21.600 km vom Beklagten erworben. Im Internet hatte der Händler zuvor mit einer dreijährigen Herstellergarantie (bis 100.000 km) für das Fahrzeug geworben. Etwa drei Monate nach dem Neuerwerb wurde die Käuferin von einem Vertragshändler darauf hingewiesen, dass die Herstellergarantie für ihr Fahrzeug nicht greifen könne, da der im Serviceheft bei ca. 21.000 km eingetragene Kundendienst bereits bei 15.000 km hätte durchgeführt werden müssen. Auf die prompte Beschwerde der Kundin bot der Verkäufer "im Einzelfall eine kulante Lösung" an. Dies reichte ihr aber nicht aus. Auf die Gewährung einer zweijährigen GW-Garantie verzichtete der Händler, denn auch er sah – wie die Klägerin – darin keinen gleichwertigen Ersatz für die NW-Garantie des Herstellers, die im Schadensfall ein Aufsuchen einer beliebigen Markenwerkstatt ermöglicht. Per Feststellungsklage erwirkte die Kundin vor Gericht, dass der Händler alle künftig aus dem Fehlen der Garantie entstehenden Schäden und Mehrkosten zu ersetzen hat. |
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Preisvergleich bei Schadengutachten nicht nötig14.11.08 Wer nach einem Unfall ein Sachverständigengutachten zur Schadenfeststellung in Auftrag gibt, muss kein Honorarvergleich vornehmen. "Der Geschädigte muss sich lediglich im Rahmen des ihm Zumubaren an das Wirtschaftlichkeitsgebot halten", heißt es in einem jetzt veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts Menden (Az. 4 C 44/07). Der Richter verurteilte die Beklagte deshalb zur Zahlung des vollen Gutachtenhonorars von knapp 600 Euro brutto; sie wollte ursprünglich nur etwas mehr als die Hälfte des Endbetrags übernehmen. Ein Preisvergleich hatte zuvor ergeben, dass der vom Sachverständigenbüro in Rechnung gestellte Betrag noch knapp unter dem ermittelten Höchstbetrag von 520 Euro (netto) eines Mitbewerbers lag. Unter diesen Umständen könne dem Kläger kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht angelastet werden, so das Gericht. Das günstigste Netto-Angebot im Umkreis lag bei 353 Euro. Allerdings kritisierte das Gericht einen Rechnungsposten des umstrittenen Gutachtens. So sei die Position "Restwertermittlungskosten: 12 Euro" nicht nachvollziehbar. Dieser Punkt sei im Grundhonorar für die Gutachtenerstellung enthalten. Zusätzlich anfallende Kosten für eine Restwertermittlung wie z.B. kostenpflichtige Gebote von befragten GW-Händlern oder Recycling-Unternehmen müssten im Einzelnen daregelegt werden. Der Richter kürzte daher den Anspruch des Klägers um diesen Betrag. |
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Geld zurück bei quietschenden Bremsen14.11.08 Länger andauernde quietschende Bremsgeräusche bei einem Auto der gehobenen Klasse stellen einen erheblichen Mangel dar und berechtigen den Käufer folglich zum Rücktritt des Vertrages. Das berichtete der Anwalt-Suchservice unter Berufung auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Schleswig (Az.: 14 U 125/07) Geklagt hatte eine Frau, bei deren Mercedes CLS 500 im Netto-Wert von ca. 75.000 Euro über einen längeren Zeitraum störende Bremsgeräusche auftraten. Nachdem der Wagen mehrmals in der Werkstatt war, das Problem aber dennoch nicht behoben werden konnte, wollte die Klägerin vom Kaufvertrag zurücktreten. Der Verkäufer verweigerte dies mit der Begründung, es handle sich "nur" um eine Komforteinbuße, die Fahrtüchtigkeit sei aber dennoch gewährleistet. Die Kundin habe folglich kein Rücktrittsrecht. Dies sahen die OLG-Richter allerdings anders: Auch eine Komforteinbuße stelle einen erheblichen Mangel dar – zumal eine wichtige Eigenschaft eines Fahrzeugs der gehobenen Kategorie der Komfort sei. Ob die Geräusche nur bei Nässe oder auch nur temporär nach Fahrantritt auftreten, spiele dabei keine Rolle. |
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Ein Pkw ist kein Boot14.11.08 "Die Benutzung eines Pkw als Boot" stellt keinen vertragsgemäßen Gebrauch dar und ist somit auch nicht durch eine Neuwagengarantie abgedeckt. Dieser Argumentation eines beklagten Händlers ist kürzlich das Brandenburgische Oberlandesgericht gefolgt (Az.: 4 U 185/07). Es wies die Klage eines Neuwagenkäufers ab, der die Reparaturkosten von über 7.250 Euro für einen Wassereintritt in seinen Nissan Patrol GR von dem Händler ersetzt haben wollte. Der Kunde hatte beim Neuwagenkauf ein "Nissan-Pan-Europe-Garantiezertifikat" abgeschlossen. 18 Monate später kam es zu einem Wassereintritt in den Fahrzeuginnenraum, der u.a. zu Feuchtigkeitsschäden am Fensterhebermotor und am Zentralverriegelungsschalter führte. Zudem kam es zu Funktionsausfällen bei der Heckscheibenheizung und der Zentralverriegelung, außerdem leuchtete die Airbag-Anzeige. In seiner Klage bezog sich der Nissan-Fahrer auf eine Aussage des Werbeprospekts, in der es heißt. "Er (der Nissan Patrol GR) kann durch erstaunliche 700 mm Wassertiefe waten." Er sei zum Zeitpunkt des Wassereintritts allerdings durch eine maximal 58 cm tiefe Wasserfläche gefahren. Ein Sachverständiger hatte dagegen festgestellt, dass bei dieser Tiefe ein Wassereinbruch nur bei nicht korrekt geschlossenen Türen möglich gewesen wäre, was allerdings kein Mangel darstelle und somit auch kein Garantiefall sei. |
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Werkstatt haftet nicht für Unfall14.11.08 Fährt ein Kunde nach einer nicht erfolgreichen Reparatur weiter mit einer defekten Bremse, so hat er im Falle eines Unfalls keinen Schadensersatzanspruch gegenüber der Werkstatt wegen unzureichender Aufklärung. Dies hat das Oberlandesgericht Saarbrücken Ende Juli entschieden (Az. 4 U 129/08). Dies gelte auch dann, wenn er die vom Autohaus erteilte Auskunft über den Zustand seines Fahrzeugs so verstehen konnte, dass er noch eine kurze Strecke damit fahren könne. Im konkreten Fall fuhr der Kläger nach zwei Reparaturterminen, bei denen der ABS-Sensor zunächst gereinigt und dann ausgetauscht wurde, aus der Werkstatt los. Nach nur kurzer Zeit kam der Kunde erneut zurück und bemängelte – wie schon zuvor – die eingeschränkte Bremswirkung. Nun wurde festgestellt, dass der Impulsring gebrochen war. Die Werkstatt empfahl dem Kläger den Austausch der ganzen Gelenkwelle. Hierfür wurden ihm Materialkosten von mindestens 300 Euro genannt, was ihm zu teuer erschien. Er wollte sich das Ersatzteil zu einem günstigeren Preis selbst beschaffen und die Reparatur möglicherweise auch in einer anderen Werkstatt durchführen lassen. Der Kläger verließ das Autohaus mit dem Pkw und ohne die Reparatur durchgeführt zu haben. Am nächsten Tag fuhr er offenbar wegen der schwachen Bremswirkung auf ein Fahrzeug auf. Für den durch diesen Unfall entstandenen Schaden in Höhe von über 7.000 Euro verlangte er Ersatz vom Autohaus. Zu Unrecht, wie das OLG befand, "denn der Kläger wusste bei dem endgültigen Verlassen der Werkstatt der Beklagten [...], dass eine Fahrt mit seinem Pkw für ihn und andere Verkehrsteilnehmer erheblich gefahrenbelastet war". Ein Schadensersatz könne ihm "wegen überwiegenden eigenen Mitverschuldens" nicht zugesprochen werden. Hinweispflicht unerheblich In diesem Fall war es also unerheblich, ob die Werkstatt – wie vom Kläger behauptet – die Gefahren eines Weiterfahrens nur unzureichend erklärt hat. Das etwaige Verschulden der Werkstatt, ihrer "Hinweis- und Beratungspflicht" nicht hinreichend nachgekommen zu sein, fiel laut Gericht nicht ins Gewicht. Der Werkstattmeister, der nach eigenem Bekunden aber deutlich den nicht verkehrssicheren Zustand des Fahrzeugs betont hatte, durfte ohnehin davon ausgehen, dass der Kläger um die mit einem Weiterfahren verbundenen Gefahren wusste. |
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Oberlandesgericht Köln: Versicherungsschutz für Motorradklau während einer Probefahrt14.11.08 Nach einem heute bekannt gewordenen Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 22.07.2008 (Az.: 9 U 188/07) sind einem Motorradbesitzer 10.650,- € als Entschädigung aus der Teilkaskoversicherung zugesprochen worden, nachdem sein Motorrad während einer Probefahrt entwendet worden war. Der 46 Jahre alte Motorradfahrer aus dem oberbergischen Kreis beabsichtigte, sein gut ein Jahr altes Fahrzeug BMW 1200 GS, das bei der beklagten Versicherungsgesellschaft teilkaskoversichert war, im September 2006 zu verkaufen. Nach eigenen Angaben erwartete seine Familie Zuwachs, so dass er dieser das Geld zur Verfügung stellen wollte. Nach einem Inserat im Internet erschien ein Interessent auf einem älteren Yamaha-Motorrad FJ 1100, der sich als "Josef Krause" vorstellte. Einen Personalausweis ließ sich der Verkäufer nicht vorlegen. Er überließ dem Kaufinteressenten sein Fahrzeug zu einer kurzen Probefahrt, ohne die Fahrzeugpapiere mitzugeben. Während der Probefahrt verschwand der angebliche Herr Krause mit der BMW und ließ sein altes Motorrad zurück, von dem sich später herausstellte, dass es als Bastlerfahrzeug für 600,- € erworben und nicht umgemeldet worden war. Der Versuch, den angeblichen Käufer zu ermitteln, blieb daher ohne Erfolg; "Herr Krause" war in Wahrheit nicht existent. Die Versicherungsgesellschaft verweigerte die Zahlung der Entschädigung mit der Begründung, der Motorradfahrer sei Opfer eines - nicht versicherten - Betruges geworden. Jedenfalls habe er grob fahrlässig gehandelt, als er das hochwertige Motorrad dem unbekannten Käufer zu einer örtlich und zeitlich nicht begrenzten Probefahrt überlassen habe. Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts gab jetzt dem Motorradbesitzer in zweiter Instanz Recht. Das Gericht geht von einer "Entwendung" im Sinne der Versicherungsbedingungen aus. Der Verkäufer habe, als er das Motorrad zur Probefahrt an den angeblichen Kaufinteressenten zu einer zeitlich und räumlich gegrenzten Probefahrt überließ, seinen "Gewahrsam" an der Maschine nicht aufgeben wollen, dieser sei nur gelockert gewesen. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Fahrzeugschein nicht mit übergeben worden sei. Der Interessent habe sich bei seiner Probefahrt nur im Gebiet der kleinen Ortschaft bewegen sollen, in der der Eigentümer wohnt. Obwohl der Eigentümer des BMW-Motorrades sich keinen amtlichen Ausweis zeigen ließ und nicht um Hinterlassung einer Sicherheit für die Zeit der Probefahrt bat, sei die Versicherung nicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls von ihrer Zahlungspflicht frei geworden. Zwar seien die Versäumnisse des Verkäufers als sorgfaltswidrig anzusehen, sie stellten aber keinen groben Verstoß dar, weil der Kaufinteressent sein zum Straßenverkehr zugelassenes Motorrad zurückgelassen habe. Der Verkäufer habe danach annehmen dürfen, den Interessenten im Notfall auch über das Kennzeichen ermitteln zu können. Auch habe die hinterlassene Maschine in den Augen des Verkäufers einen gewissen Wert dargestellt. Die Revision gegen das Urteil wurde vom Senat zugelassen. |
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Händler hat zwei Versuche pro Mangel14.11.08 Eine Nachbesserung gilt nach zwei erfolglosen Versuchen nur dann als fehlgeschlagen, wenn sie sich auf ein und denselben Mangel bezieht. Auf ein entsprechendes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg vom 13. Februar 2008 hat das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe hingewiesen (Az.: 6 U 131/07). Im Streitfall war der Kunde mit seinem Neuwagen insgesamt dreimal in der Werkstatt seines Händlers, nachdem jeweils eine der vier Zündspulen versagt hatte. Der Verkäufer konnte die Defekte jeweils reparieren. Einem Sachverständigen zufolge lag ein übergeordneter Fehler, etwa der Bordelektronik, nicht vor. Da der Käufer aber befürchtete, dass möglicherweise auch die vierte Zündspule versagen könnte, trat er vom Kaufvertrag zurück und verlangte die Rückabwicklung unter Anrechnung einer Nutzungsentschädigung. Dem widersprachen die OLG-Richter: Jede einzelne Reparatur sei erfolgreich gewesen. Weise ein Fahrzeug keine Mängel mehr auf, weil diese behoben werden konnten, dann ist der Käufer – unabhängig von der Anzahl der durchgeführten Nachbesserungsarbeiten – nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Als fehlgeschlagen gelte eine Nachbesserung nach zwei erfolglosen Reparaturversuchen nur dann, wenn sich diese auf ein und denselben Mangel beziehen. |
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Selbsttätig öffnende Autofenster sind kein Mangel 14.11.08 Wenn sich bei einer Oberklasselimousine Fenster wie von Geisterhand alleine öffnen, kann der Käufer das Autohaus nicht zur Rücknahme des Neuwagens verpflichten. Derartige einmalige Fehlfunktionen stellten keinen Mangel der Kaufsache dar, befand das Landgericht Hannover in einem vom Oberlandesgericht Celle bestätigten Urteil (Az.: 11 O 80/06). Es sei bekannt, dass entsprechende Automodelle über eine umfangreiche Elektronik verfügten und es im Einzelfall zu Fehlfunktionen wie dem eigenständigen Absinken einer Fensterscheibe kommen könne. Der Kläger hatte den 80.000 Euro teuren Wagen deshalb zurückgeben wollen. (dpa) |
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Werkstatt haftet für Mietwagen-Kosten - Reparatur muss unverzüglich beginnen14.11.08 Werkstätten haften für die Kosten eines Mietwagens, wenn sie für eine verzögerte Reparatur verantwortlich sind. Auf ein entsprechendes Urteil des Landgerichts (LG) Dresden (Az: 7 S 0235/07) weist das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) hin. Im konkreten Fall hatte der Geschädigte einen Verkehrsunfall erlitten und sein Fahrzeug in eine Werkstatt gebracht. Dort erteilte er unverzüglich einen unbedingten Reparaturauftrag. Die Werkstatt wartete mit der Reparatur bis die Haftpflichtversicherung die Reparaturkosten-Übernahmeerklärung (RKÜB) abgegeben hatte. Hierdurch verlängerte sich die Anmietzeit des Ersatzfahrzeuges. Das Gericht entschied, dass die klagende Haftpflichtversicherung gegen die Werkstatt einen Schadenersatzanspruch in Höhe der über die normale Reparaturdauer hinausgehenden Anmietzeit des Ersatzfahrzeugs hat. Um der Gefahr einer Kostentragung zu begegnen bietet es sich laut ZDK zum einen an, dass der geschädigte Kunde den Reparaturauftrag unter die Bedingung stellt, dass die Versicherung die Reparaturkostenübernahme bestätigt. Des Weiteren sollte nicht einfach abgewartet werden bis die RKÜB von der Versicherung zurückgesendet wird. Vielmehr sollte nach Empfehlung des ZDK recht zügig bei der Versicherung nachgehakt werden, ob einer Übernahme der Reparaturkosten etwas im Wege steht. |
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Kein Rücktritt wegen kleiner Kratzer - Lediglich Nachbesserung ist gefordert01.08.08 Geringfügige Lackschäden berechtigen auch bei einem Neuwagen nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem am Freitag bekanntgewordenen Urteil. In diesem Fall könne der Käufer allenfalls sogenannte Nachbesserung verlangen (Urteil vom 24.1.2008 - AZ.: 5 U 684/07). Das Gericht hob mit seinem Urteil eine gegenteilige Entscheidung des Landgerichts Koblenz auf und wies die Klage eines Autokäufers auf Rückabwicklung seines Kaufvertrages ab. Das Urteil ist nicht rechtskräftig, sondern liegt wegen seiner grundsätzlichen Bedeutung dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe vor (BGH-AZ.: VII ZR 46/08). Der Kläger hatte bemängelt, dass bei seinem gekauften Neuwagen die Lackierung der Heckblende in der Oberflächenstruktur unsauber sei (sogenannte Orangenhaut). Er verlangte daher die Rückabwicklung des Kaufvertrages. Das OLG sah - anders als das Landgericht - dafür jedoch keine rechtliche Grundlage. Es handele sich nur um einen unerheblichen Fahrzeugmangel. Eine Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs wäre daher unverhältnismäßig. Das OLG verurteilte den Kfz-Händler deswegen lediglich zur Nachbesserung. |
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Keine Rückgabe bei Mehrverbrauch01.08.08 Autokäufer können einen Neuwagen nicht zurückgeben, wenn er geringfügig mehr Sprit verbraucht als vom Hersteller angegeben. Wenn der Benzinverbrauch die Angaben um weniger als zehn Prozent übersteigt, berechtige das nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Az.: VIII ZR 19/05). Das berichtet die in Köln erscheinende Zeitschrift "BGH-Report". Der Wert des Neuwagens werde durch eine solche Abweichung nur unerheblich gemindert, eine Rückabwicklung des Vertrages sei in diesen Fällen unverhältnismäßig. Das Gericht wies damit die Klage eines Autokäufers ab. Er wollte einen Neuwagen zurückgeben, weil er im Vergleich zu den Herstellerangaben im Stadtverkehr elf Prozent und außerhalb der Stadt sieben Prozent mehr Benzin verbrauchte. Im Durchschnitt der Fahrzyklen lag der Verbrauch des Wagens dem Kläger zufolge um sechs Prozent höher als vom Hersteller angegeben. Der BGH winkte jedoch ab: Ein solch geringer Mehrverbrauch sei kein rechtlich relevanter Sachmangel. |
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Laufleistung muss stimmen - Kaufrücktritt wegen falscher Kilometerzahl01.08.08 Händler, die beim Kauf eines Gebrauchtwagens den Kilometerstand in den Kaufvertrag aufgenommen haben, haften für die Richtigkeit dieser Angaben. Die angegebene Laufleistung des Wagens werde durch den vertraglichen Vermerk des Verkäufer garantiert, hat das Oberlandesgericht Rostock entschieden. Erweise sich die Laufleistung später als falsche Angabe, kann der Kaufvertrag rückgängig gemacht werden. Im verhandelten Fall (AZ: 6 U2/07) hatte der Kläger 2004 vom Verkäufer einen Gebrauchtwagen erworben. Den Kilometerstand hielten die Vertragspartner im Kaufvertrag mit 77.602 Kilometern fest. Tatsächlich hatte der Tachometer die Laufleistung jedoch fehlerhaft angezeigt. Aus dem Kaufvertrag ergab sich nicht, dass der Verkäufer für die notierte Laufleistung keine Gewähr übernehmen wollte. Angaben im Kaufvertrag sind garantiert Der Käufer war der Meinung, dass der Verkäufer die Laufleistung versichert habe. Er müsse daher für eine höhere Laufleistung einstehen, schließlich sei der Wert eines Fahrzeugs mit mehr gefahrenen Kilometer geringer anzusetzen. Aus diesem Grund wollte er den Vertrag rückgängig machen. Das Landgericht Neubrandenburg urteilte, dass der Käufer nicht davon ausgehen konnte, dass der Verkäufer um jeden Preis die Höhe der Laufleistung garantieren wollte. Ein Rücktritt käme deshalb nicht in Betracht. In der nächsten Instanz setzte sich der Kläger durch. Das Oberlandesgericht Rostock urteilte, dass der Käufer verlangen konnte, den Kauf rückgängig zu machen. Die Angabe der Laufleistung eines Gebrauchtwagens gebe auch Auskunft über den allgemeinen Erhaltungszustand und damit über den Wert. Damit garantiere der Verkäufer, der die Laufleistung ausdrücklich benennt, dass das Auto den entsprechenden Wert habe. Wenn der Verkäufer den Kilometerstand kommentarlos in den Kaufvertrag übernehme, müsse er sich auch an dieser Erklärung festhalten lassen. Dann stelle die Nennung eine Garantie dar, auf die sich der Käufer auch verlassen könne. Liegt die Eigenschaft nicht vor oder geht der Käufer von diesen falschen Voraussetzungen aus, könne er vom Kaufvertrag zurücktreten, heißt es in einer Mitteilung des Deutschen Anwaltvereins. |
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Pauschalierte Werbung mit Preisvorteilen unzulässig01.08.08 Eine pauschalierte Werbung mit Preisvorteilen ohne Angabe von Bezugsgrößen ist im Autohandel unzulässig. Ein entsprechendes Urteil des Landgerichts Osnabrück hat jetzt das Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg bestätigt (Az.: OLG: 1 U 10/08). Damit wurde der Wettbewerbsklage mehrerer Gewerbetreibender gegen ein Autohaus stattgegeben. Dieses hatte in der lokalen Presse den Verkauf von Opel-Sondermodellen mit "Preisvorteil bis zu 4.450 Euro" beworben. Bereits in der ersten Instanz folgte das Landgericht der Argumentation der Kläger, wonach der Preisvorteil in dieser Werbung nicht nachvollziehbar sei. Laut LG besteht ohne Angabe einer Bezugsgrößte wie etwa des Listenpreises oder der unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers die Gefahr der Irreführung des Verbrauchers (Az. LG: 14 O 536/07). Der Vorteil könne sich ebenso auf die Preise der Konkurrenz oder eigene sonstige Hauspreise beziehen, hieß es. In der mündlichen Berufungsverhandlung stellte sich heraus, dass sich der beworbene Preisvorteil nicht allein auf die unverbindliche Preisempfehlung bezog, sondern weitere Zusatzleistungen wie Versicherung, Garantie und Mobilitätsservice umfasste. Das OLG teilte daraufhin mit, dass es diese Werbung für irreführend halte, weil sie sich für den potenziellen Käufer aus einer "unüberschaubaren Mischung von verschiedenen Preisvorteilsbestandteilen" zusammensetze. Auf diesen Hinweis nahm das beklagte Autohaus die Berufung zurück. |
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Geld zurück bei verstopftem Rußfilter01.08.08 Störungen im Fahrzeugbetrieb, die auf die Verstopfung des Rußpartikelfilters zurückzuführen sind, stellen einen Fahrzeugmangel dar. So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart in einem vom ADAC veröffentlichten Urteil vom 4. Juni (Az. 3 U 236/07). Im konkreten Fall schaltete ein Neuwagen mit Dieselmotor immer wieder auf "Notlauf", weil der Rußfilter verstopft war. Nach 14 unfreiwilligen Aufenthalten in der Werkstatt wollte der Besitzer sein Geld zurück. Das Gericht gab ihm Recht. Die Störungen waren durch den ausschließlichen Kurzstreckenbetrieb aufgetreten. Dabei wurde die für das Freibrennen erforderliche Temperatur nicht erreicht, der Filter setzte sich mit unverbranntem Ruß zu. Der Hersteller schrieb daher in seiner Bedienungsanleitung vor, von Zeit zu Zeit eine sogenannte Regenerationsfahrt mit flottem Tempo auf der Autobahn vorzunehmen. Weil der Käufer diese nicht durchgeführt hatte, lehnte der Verkäufer eine Haftung ab. Das OLG Stuttgart entschied jedoch zugunsten des Käufers, da sich der Pkw nach Ansicht der Richter nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und nicht die Beschaffenheit aufweist, die der Käufer eines Dieselfahrzeuges üblicherweise erwarten darf. Zwar entspreche das vom Käufer erworbene Fahrzeug dem Stand der Technik, es bestünden nach Ansicht der Richter jedoch keine Zweifel daran, dass Dieselfahrzeuge generell für den Kurzstreckenbetrieb geeignet sind. Daher könne der Verbraucher grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Diesel-Pkw ohne weitere Hinweise seitens des Herstellers oder des Händlers auch im Kurzstreckenbetrieb ohne technische Probleme verwendbar ist. Der durchschnittlich informierte Verbraucher muss bei seiner Kaufentscheidung nicht damit rechnen, dass Dieselfahrzeuge mit Partikelfiltern motorbedingten technischen Einschränkungen im Kurzstreckenbetrieb unterliegen. Aufklärung erfolgt zu spät Wird der Käufer vor Vertragsschluss nicht über die mangelnde Kurzstreckentauglichkeit aufgeklärt, so kann sich der Verkäufer nicht darauf berufen, dass sich diese Tatsache aus der Betriebsanleitung ergibt. Denn diese erhält der Käufer bei Übergabe des Fahrzeuges. Die Aufklärung erfolgt damit zu spät, denn zu diesem Zeitpunkt hat der Käufer nicht mehr die Wahl, vom Kauf Abstand zu nehmen, sondern ist bereits an den Vertrag gebunden. |
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Preisminderung für zu engen Fußraum 01.08.08 Ein Autokäufer mit großen Füßen bekommt einen Teil des Kaufpreises zurück, weil der Fußraum seines Sportcoupés zu klein ist. Der Kläger und das Autohaus hätten einem Vergleich des Amtsgerichts Wiesloch (Baden-Württemberg) zugestimmt, erklärte jetzt ein Gerichtssprecher und bestätigte damit einen Bericht des "Südwestrundfunks". Demzufolge erhalte der Mann mit Schuhgröße 47 knapp 1.700 Euro oder fünf Prozent des Kaufpreises für einen Volvo C70 zurück (Az.: 1C 378/07). Der 1,87 Meter große Außendienstmitarbeiter hatte ein örtliches Autohaus verklagt, weil er beim Schalten und Bremsen im Fußraum des C70 mit Lederschuhen hängen blieb. Bei der Probefahrt in flachen Schuhen sei dies nicht erkennbar gewesen. Für den Aufwand, ständig seine Schuhe zu wechseln, verlangte er zunächst eine zehnprozentige Minderung des Kaufpreises von rund 33.000 Euro. Das Autohaus und Volvo Deutschland lehnten die Forderung zuerst ab, akzeptierten aber schließlich den rechtskräftigen Vergleich. (dpa/rp) |
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SUV - Besteuerung als Pkw rechtens01.08.08 Halter großer Geländewagen müssen bei der Besteuerung ihrer Fahrzeuge auch künftig tief in die Tasche greifen. Der Bundesfinanzhof (BFH) in München hat jetzt entschieden, dass SUV weiterhin wie Pkw zu behandeln sind und nicht wie früher als Lastwagen. Dem Musterurteil zufolge ist bei der Einstufung als Pkw oder Lkw nicht entscheidend, ob ein schwerer Geländewagen gegebenenfalls über 2,8 Tonnen wiegt. Vielmehr müsse die Art der Besteuerung von der Bauart und Einrichtung des Fahrzeugs abhängig gemacht werden, begründeten die Münchner Richter ihre Entscheidung (Az.: II R 62/07). Vor dem 1. Mai 2005 konnten SUV mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 2,8 Tonnen als Lastwagen besteuert werden. Dies hatte zur Folge, dass die meisten Geländewagenfahrer weniger Kfz-Steuern zahlen mussten als die Halter eines Kleinwagens. Im Jahr 2006 hatte der Gesetzgeber das Steuerschlupfloch rückwirkend geschlossen. Diese rückwirkende Änderung ist aus Sicht des BFH verfassungsgemäß. Im Streitfall war das 2,96 Tonnen schwere Toyota Landcruiser (Typ J8) des Klägers bis 2005 als Lkw eingestuft. Bis dahin hatte der Besitzer lediglich 172 Euro Steuern pro Jahr gezahlt. Aufgrund der Gesetzesänderung besteuerte das Finanzamt den Wagen dann aber wie einen Pkw nach Hubraum und forderte jährlich 1.578 Euro. Dagegen war der Kläger vorgegangen. (rp/dpa) |
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Dressurpferd-Urteil auch für Kfz-Branche relevant01.08.08 Ein arglistig handelnder Verkäufer, der einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages verschwiegt, verdient kein "Recht zur zweiten Andienung". Auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshof (BGH; Az. VIII ZR 210/06) hat jetzt das Deutsche Kraftfahrzeuggewerbe hingewiesen. Vielmehr sei der getäuschte Käufer in der Regel berechtigt, den Kaufpreis sofort – ohne vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung – zu mindern. Der Käufer muss dem Verkäufer im Regelfall die Chance geben, einen Sachmangel – wenn möglich – innerhalb einer bestimmten Zeit zu beheben, bevor er vom Kaufvertrag zurücktreten oder eine Minderung des Kaufpreises verlangen kann. Entschließe sich der Verkäufer aber, den Mangel nicht zu beseitigen und die Sache in einem vertragswidrigen Zustand zu veräußern bestehe keine Veranlassung, ihm nach Entdeckung des Mangels durch den Käufer eine zweite Chance zu gewähren, heißt es in der Urteilsbegründung. Der so handelnde Verkäufer verdiene keinen Schutz vor den mit der Rückabwicklung des Vertrages verbundenen wirtschaftlichen Nachteilen. Dem Urteil lag kein Streitfall zwischen Werkstatt und Kunden, sondern ein anderer Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin kaufte von den Beklagten den Wallach "Diokletian" als Dressurpferd zum Preis von 45.000 Euro. Sie verlangte im Wege der Minderung die Rückzahlung der Hälfte des Kaufpreises mit der Begründung, der Wallach sei mangelhaft, weil er aufgrund nicht vollständig gelungener Kastration zu "Hengstmanieren" neige und deshalb als Dressurpferd weniger geeignet sei. Dies hätten die Beklagten arglistig verschwiegen. Die Vorinstanzen hatten die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe es versäumt, die Beklagten unter Fristsetzung aufzufordern, den durch eine operative Nachkastration des Pferdes behebbaren Mangel zu beseitigen. Das BGH sah dagegen die für eine Mangelbeseitigung durch den Verkäufer erforderliche "Vertrauensgrundlage" beschädigt. Entschließe sich der Verkäufer, einen ihm bekannten Mangel nicht zu beseitigen und die Sache in einem vertragswidrigen Zustand zu veräußern, so bestehe auch keine Veranlassung, ihm noch eine zweite Chance zu gewähren, begründeten die Richter ihre Entscheidung. Dies gelte auch, wenn der Mangel durch einen Dritten – hier: durch einen Tierarzt – zu beseitigen ist. |
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Zerkratzter Lack berechtigt zum Kaufrücktritt01.08.08 Wenn bei einem bereits verkauften, aber noch nicht übergebenen Fahrzeug von einem Unbekannten der Lack zerkratzt wird, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurückzutreten. Auf dieses Urteil des OLG München (Az.: 20 U 5646/06) hat jetzt der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe hingewiesen. Auch wenn das Fahrzeug anschließend neu lackiert werde, stelle es nicht mehr die geschuldete Kaufsache dar, so das Gericht. Im vorliegenden Fall blieb das Fahrzeug bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises auf dem Firmengelände des Händlers. Der Käufer weigerte sich nach den erlittenen Lackschäden, das Fahrzeug abzunehmen, trat vom Kaufvertrag zurück und forderte den Händler zur Rückzahlung der geleisteten Anzahlung auf. Zu Recht, so das OLG München, da dem Händler die Lieferung des Fahrzeugs in vertragsgemäßem Zustand nicht mehr möglich war. Die Begründung: Das Fahrzeug war zum Zeitpunkt des Vandalismus noch Eigentum des Händlers, so dass dieser die "Gefahr der zufälligen Verschlechterung" getragen habe. Auch wenn die Parteien im Kaufvertrag nicht ausdrücklich Originallack vereinbart hätten, so sei das Fahrzeug dennoch im damaligen, unbeschädigten und unfallfreien Zustand geschuldet gewesen, also mit Originallack. Der Originallack sei jedoch unstreitig durch äußere, plötzlich auf das Fahrzeug einwirkende Gewalt zerstört worden. Dies sei nach der Rechtsprechung des BGH einem Unfallgeschehen gleichzusetzen. |
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Aufschlag bei Unfallersatzvermietung31.01.08 Aufgrund Besonderheiten im Unfallersatz-Vermietgeschäft ist ein pauschaler Aufschlag auf den Mietpreis gerechtfertigt. Dieser begründe sich mit einer höheren Kosten- und Risikostruktur zum Beispiel durch vermehrte Beratungs- und Serviceleistungen, erhöhten Verwaltungsaufwand, Zinsverlusten aufgrund längeren Zahlungsfristen sowie erhöhten Forderungsausfallrisiken, heißt es in einem Urteil des Amtsgerichts Köln vom 9. Januar 2008 (Az.: 144 C 212/07). Darauf hat der Bundesverband der Autovermieter (BAV) hingewiesen. Anknüpfungspunkt einer Schätzung ist den Angaben zufolge ein Normaltarif. Dazu sei der Schwacke-Automietpreisspiegel eine geeignete Schätzgrundlage. Nebenkosten, etwa für eine Vollkaskoversicherung oder für Fahrzeugzustellungen, sind – wenn angefallen – zusätzlich zu erstatten. Auch diese können anhand Schwacke geschätzt werden. Da der Vermieter im Rahmen der richterlichen Schätzung abgerechnet hatte, lag im entschiedenen Fall kein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht des Vermieters vor. Den Argumenten des Versicherers, der Automietpreisspiegel sei keine geeignete Schätzgrundlage, da Vermieter durch ihn ihre Preise nicht mehr kalkulieren müssten und eine Gewichtung der Anbieter unberücksichtigt sei sowie die Schwacke-Liste Fehler aufweise, wurde nicht gefolgt. |
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Kein Anspruch des Leasingnehmers auf einen "Übererlös"31.01.08 Der unter anderem für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat seine Rechtsprechung zu der Frage fortgeführt, wem bei einem Kraftfahrzeug-Leasingvertrag derjenige Teil einer Kasko-Versicherungsleistung zusteht, der den nicht amortisierten Gesamtaufwand einschließlich des kalkulierten Gewinns des Leasinggebers übersteigt. |
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Ausschluss von Reparaturkostengarantie durch AGB`s bei Überschreitung des Wartungsintervalls31.01.08 Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob bei einer Reparaturkostengarantie für ein Kraftfahrzeug ein uneingeschränkter Leistungsausschluss für den Fall formularmäßig vorgesehen werden kann, dass der Kunde eine ihm auferlegte Obliegenheit zur Durchführung von Fahrzeuginspektionen nicht erfüllt. |
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Unfallwageneigenschaft als Sachmangel31.01.08 Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob ein gebrauchtes Kraftfahrzeug, das bei einem früheren Unfall einen – zwischenzeitlich reparierten – Schaden erlitten hat, der über einen "Bagatellschaden" hinausgeht, deswegen mangelhaft ist, weil es von der üblichen Beschaffenheit gleichartiger Sachen abweicht (§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB). Der heutigen Entscheidung lag im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin kaufte von der Beklagten mit Vertrag vom 31. März/8. April 2005 einen gebrauchten Ford Cougar (Erstzulassung: 24. August 1999, Laufleistung: 54.795 Kilometer). Das Bestellformular enthält folgende Rubriken, die keine Eintragungen der Parteien enthalten: |
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Zulässige Kundenbindung an das Werkstättennetz eines Fahrzeugherstellers31.01.08 Zulässige Kundenbindung an das Werkstättennetz eines Fahrzeugherstellers durch Allgemeine Geschäftsbedingungen bei einer Durchrostungsgarantie Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte darüber zu entscheiden, ob die von einem Fahrzeughersteller gewährte Durchrostungsgarantie für ein Kraftfahrzeug von der Voraussetzung abhängig gemacht werden kann, dass der Garantienehmer die Wartungsdienste nach Hersteller-Vorgaben in Vertragswerkstätten des Fahrzeugherstellers ausführen lässt. Dem heute verkündeten Urteil liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger erwarb im Jahr 2002 einen von der Beklagten hergestellten Mercedes-Benz-Pkw als Gebrauchtwagen. Mit ihrer formularmäßig gewährten "mobilo-life"-Garantie garantiert die Beklagte für ab dem 24. Oktober 1998 ausgelieferte Mercedes-Benz-Pkw, dass keine Durchrostung von innen nach außen eintritt. Weiter heißt es in dem Prospekt: |
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Telefonieren bei roter Ampel und stehendem Motor31.01.08 Die Auslegung, wonach ein Kraftfahrzeugführer auch dann den Tatbestand der unerlaubten Nutzung eines Mobiltelefons erfüllt, wenn er während der Handynutzung bei ausgeschaltetem Motor vor einer Rotlicht anzeigenden Lichtzeichenanlage steht, stellt eine unzulässige Ausdehnung der Bußgeldbewehrung zu Lasten des Betroffenen dar. In vorliegendem Fall hatte sich der Betroffene mit einer Rechtsbeschwerde erfolgreich gegen seine Verurteilung durch das Amtsgericht zur Wehr gesetzt. Der Betroffene hatte an einer roten Ampel angehalten, seinen Motor ausgeschaltet und sodann mit seinem Mobiltelefon telefoniert. Daraufhin wurde er wegen fahrlässiger unerlaubter Nutzung eines Mobiltelefons zu einer Geldbuße von 40 € verurteilt. Der Einzelrichter hatte das Vorliegen Tatbestandes der §§ 23 I a, 49 I Nr. 22 StVO festgestellt. § 23I a StVO lautet: „Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist.“ |
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Urteil: Keine Rückgabe bei Mehrverbrauch12.10.07 Autokäufer können einen Neuwagen nicht zurückgeben, wenn er geringfügig mehr Sprit verbraucht als vom Hersteller angegeben. Wenn der Benzinverbrauch die Angaben um weniger als zehn Prozent übersteigt, berechtige das nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden (Az.: VIII ZR 19/05). Das berichtet die in Köln erscheinende Zeitschrift "BGH-Report". Der Wert des Neuwagens werde durch eine solche Abweichung nur unerheblich gemindert, eine Rückabwicklung des Vertrages sei in diesen Fällen unverhältnismäßig. Das Gericht wies damit die Klage eines Autokäufers ab. Er wollte einen Neuwagen zurückgeben, weil er im Vergleich zu den Herstellerangaben im Stadtverkehr elf Prozent und außerhalb der Stadt sieben Prozent mehr Benzin verbrauchte. Im Durchschnitt der Fahrzyklen lag der Verbrauch des Wagens dem Kläger zufolge um sechs Prozent höher als vom Hersteller angegeben. Der BGH winkte jedoch ab: Ein solch geringer Mehrverbrauch sei kein rechtlich relevanter Sachmangel. |
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Ware muss verfügbar sein - Unlauterer Wettbewerb mit Alfa Competizione11.10.07 Vorsicht müssen Händler walten lassen, die mit einem - noch nicht erhältlichen - Flaggschiff ihrer Marke werben wollen. Auf Antrag der Wettbewerbszentrale haben jüngst drei Gerichte Autohändlern untersagt, den Sportwagen "Alfa Romeo 8 C Competizione" zum Verkauf anzubieten, sofern das Fahrzeug nicht verfügbar ist. Auslöser des Rechtsstreites ist der neue "Alpha Romeo 8 C Competizione", der derzeit weltweit noch gar nicht erhältlich ist. Die ersten Exemplare dieses auf 500 Fahrzeuge begrenzten Modells sollen erst im Herbst 2007 in Italien ausgeliefert werden. Dennoch hatten die von der Wettbewerbszentrale verklagten Händler die GT-Modelle im Internet schon im Juli 2007 zum Kauf angeboten. In den Fahrzeugbeschreibungen war dem Kontrollinstitut zufolge von geringen Kilometerlaufleistung die Rede, in einem Fall war das Angebot sogar mit dem Hinweis "Sofort lieferbar" versehen. Gleich drei Gerichte sind nun der Auffassung der Wettbewerbszentrale gefolgt und haben den Händlern untersagt, mit der nicht verfügbaren Ware die Aufmerksamkeit der Kunden zu gewinnen. Die Offerten dieser Händler seien eine "Irreführung über die Verfügbarkeit des Sportwagens", erläutert die Wettbewerbszentrale die Beschlüsse der Landgerichte Memmingen (Az. 2H O 1370/07), Ulm (Az. 10 O 86/07 KfH) und Hanau (Az. 6 O 115/07). Alle drei Urteile sind noch nicht rechtskräftig. |
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BGH-Urteil zu Mietwagentarif - Keine Hinweispflicht auf ortsüblichen11.10.07 Wer Autos aus Anlass eines Verkehrsunfalls vermietet, muss den Mieter in bestimmtem Umfang über seinen Tarif aufklären, und zwar ungefragt. Auf dieses auch für den Autohandel wichtige Urteil, das der Bundesgerichtshof am 24. Juli veröffentlichte (AZ: XII ZR 53/05), weist Rechtsanwältin Dr. Susanne Creutzig von der Kanzlei Creutzig & Creutzig in Köln hin. Zwar müsse der Vermieter die eigenen Tarife nicht bis ins letzte Detail oder gar günstigere Angebote der Konkurrenz benennen. Sich hierüber zu informieren sei grundsätzlich Sache des Mieters, so das Gericht. Liege der Unfalltarif aber deutlich über dem Normaltarif des örtlichen Marktes und bestehe deshalb die Gefahr, dass die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung nicht den vollen Tarif übernimmt, müsse der Vermieter den Mieter darauf hinweisen. Hierzu gab es vom BGH folgenden Praxis-Tipp: Es reiche, wenn der Vermieter den Mieter "unmissverständlich" darauf hinweist, dass die gegnerische Haftpflichtversicherung den angebotenen Tarif „möglicherweise nicht in vollem Umfange erstattet“. Wenn der Mieter im Streitfall beweisen könne, dass er auf dem örtlich relevanten Markt ein Auto zum Normaltarif hätte mieten können, muss er dem Vermieter die Differenz zu dessen erhöhtem Unfalltarif nicht bezahlen, so der BGH. "Autohändler, die Mietwagen anbieten, sollten dieses Urteil des BGH in ihrer täglichen Praxis unbedingt berücksichtigen, wenn sie späteren Ärger mit ihren Kunden vermeiden wollen“, so Creutzig abschließend. |
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Urteil: Geld zurück bei Kilometerschwindel23.04.07 Gericht: "Händler muss Angaben des Vorbesitzers überprüfen" Porsche 911 hat statt 42.000 über 100.000 Kilometer auf dem Buckel. Landgericht Coburg verurteilt Händler zur Rückzahlung des Kaufpreises. |
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Urteil: Überführungskosten in den Endpreis einrechnen19.04.07 Auch bei Vermittlungsangeboten für Neufahrzeuge muss einem Gerichtsurteil zufolge die Überführung in den angegebenen Preis eingerechnet werden. |
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Urteil: Wassereintritt kein Mangel19.04.07 Urteil des Oberlandesgericht Brandenburg Ein nasser Cabrio-Innenraum nach einer Fahrzeugwäsche berechtigt nicht unbedingt zum Rücktritt vom Kaufvertrag. So hat es das Oberlandesgericht Brandenburg jüngst entschieden. |
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Neue FZV: Einschränkungen für Händlerkennzeichen19.04.07 Zulassungsbehörde kann Kennzeichen entziehen Mit dem Inkrafttreten der neuen Fahrzeug-Zulassungsverordnung dürfen unter anderem rote Kennzeichen nicht mehr an Dritte gegeben werden, die damit Dienstfahrten erledigen. |
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Urteil: NW-Verkaufsklausel ungenau21.02.07 Der Bundesgerichtshof ist nicht einverstanden mit einer AGB-Klausel, bei der der Zeitpunkt für eine bestimmte Infomationspflicht nicht klar definiert ist. Quelle |
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Richter urteilen pro Händler - Kein Recht auf Rücktritt vom Kaufvertrag13.02.07 Oberlandesgerichts Hamburg widerspricht Vorinstanz: Weicht beim Gebrauchtwagenkauf das vertraglich fixierte Herstellungsdatum um nur drei Monate vom tatsächlichen Produktionsdatum ab, so begründet dies keinen Sachmangel. Quelle |
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Autokauf im Internet13.02.07 OLG München: Nachbesserungsarbeiten sind am Wohnort des Käufers auszuführen. Quelle |
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Urteil: Angaben zur Nutzung sind bindend11.02.07 Wer einem Autohändler gegenüber als Unternehmer auftritt, kann später nicht behaupten, ein Verbraucher zu sein und den Kaufvertrag entsprechend widerrufen. In diesem Sinne entschied das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg mit einem Urteil vom 22. November 2006 (Az: 4 U 84/06). Quelle |
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Autogas-Umbau: Werkstatt muss informieren11.02.07 Eine Werkstatt, die mit dem Einbau einer Autogasanlage beauftragt wird, muss sicherstellen, dass das Fahrzeug für den Gasbetrieb geeignet ist und den Kunden über Risiken der Anlage aufklären. Das teilte der Anwaltsuchservice unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt mit (Urteil vom 17. März 2006 – AZ: 8 U 211/05). Ein Autofahrer hatte eine Werkstatt auf Schadenersatz verklagt, als nach einer Umrüstung der Motor kaputt gegangen war. Quelle |
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Betriebserlaubnis kann erlöschen10.02.07 Chip-Tuning muss unverzüglich durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen abgenommen und eine entsprechende Bestätigung erteilt werden. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichtes (OLG) Karlsruhe vom 24. März 2006 hervor, auf das der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK)... Quelle |
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Informationen für alle10.02.07 Die EU-Kommission hat das Recht auf uneingeschränkten Zugang zu Reparaturinformationen bekräftigt. Das geht aus der Stellungnahme der Kommission zum Schlussbericht der Gruppe Cars 21 hervor. Unter dem Kapitel "Wettbewerb auf dem Ersatzteilmarkt" heißt es dazu: "Die Kommission wird weiterhin... |
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BGH: - Fahrbereit - beim Gebrauchtwagen19.01.07 Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Urteil wichtige Grundsätze dazu entwickelt, was das Wort "fahrbereit" bedeutet. Darauf hat Rechtsanwältin Dr. Susanne Creutzig hingewiesen. In dem jetzt veröffentlichten Urteil vom 22. November 2006 (AZ: VIII ZR 72/06) ging es um den Verkauf eines... |
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Urteil zur Sachmängelhaftung03.10.06 Kfz-Betriebe müssen im Sachmängelhaftungsfall auch nach dem Ablauf der Verjährungsfrist damit rechnen, dass ein Käufer einen Rücktritt vom Kaufvertrag gerichtlich geltend macht. Voraussetzung ist, dass er den Rücktritt fristgemäß erklärt hat. Darauf hat jetzt der Zentralverband Deutsches... |
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Urteil zum Gebrauchtwagenverkauf28.09.06 Auch beim Verkauf eines Gebrauchtwagens dürfen Datum der Produktion und seine Erstzulassung nicht zeitlich erheblich auseinanderfallen. Dies hat das Oberlandesgericht Celle entschieden (AZ 11 U 254/05). Darauf macht Rechtsanwältin Dr. Susanne Creutzig, Köln, aufmerksam. Der Kläger hatte im... |
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Urteil: Autovermieter muss informieren07.08.06 Mietet ein Autofahrer nach einem Unfall einen Ersatzwagen, dann muss der Autovermieter unmissverständlich auf drohende Probleme mit der Versicherung hinweisen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschieden. |
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Dachwerbung: Verbot bestätigt29.06.06 Die Beleuchtung von Dachwerbeträgern auf Kraftfahrzeugen ist nach der Straßenverkehrszulassungsordnung generell nicht zulässig. Dies unterstrich die Bundesregierung in ihrer Antwort auf eine Anfrage der FDP-Fraktion. Die Bundesregierung verweist darauf, dass laut StVZO außerhalb geschlossener... |
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Urteil zur Bedeutung von Rechnungshinweisen28.06.06 Hinweis auf die Steuerbefreiung sollte grundsätzlich gemacht werden ------ Der Bundesfinanzhof hat die Finanzverwaltung in Sachen "Rechnungshinweis auf die Steuerbefreiung" in die Schranken gewiesen (Urteil vom 30.5.2006, Az: V R 47/03): "Die Ausstellung einer Rechnung, die den Anforderungen des § 14a Absatz 1 Satz 1 UStG genügt, also (...) einen Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung nach § 6a UStG enthält, ist (...) keine zwingende Voraussetzung für die Steuerfreiheit der Lieferung (...).", so die Richter. |
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Frist bei Ursachenforschung wegen Mangel27.06.06 Akzeptiert ein Autokäufer nach zwei fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuchen an seinem mangelhaften Neufahrzeug weitere Ursachenforschung durch den Verkäufer, kann er nicht vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne dem Verkäufer eine Frist (§ 323 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch) gesetzt zu haben. |
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OLG stärkt Rechte des Käufers20.04.06 Verkäufer können auch für Konstruktionsfehler haftbar sein !! Im Gegensatz zu bloßen konstruktionsbedingten Eigenheiten haftet der Verkäufer auch für Konstruktionsfehler, die einen Sachmangel begründen. Für die Abgrenzung kommt es darauf an, welchen technischen Sollzustand der Käufer bei einem Fahrzeug der entsprechenden Preisklasse voraussetzen darf und welche Abweichungen ihm noch zugemutet werden können. Darauf hat in einem Rundschreiben der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe mit Verweis auf ein rechtskräftiges Urteil vom 22.06.2005 (Az. 1 U 567/04-167) des Saarländischen Oberlandesgericht (OLG) hingewiesen. |
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Gewährleistungsausschluss bei Leasing-Kunden10.03.06 Auch einem Verbraucher gegenüber kann sich ein Kfz-Händler auf den Gewährleistungsausschluss berufen, den er mit einer Leasing-Gesellschaft als Käuferin eines Gebrauchtwagens vereinbart hat. Das ist das Fazit einer aktuellen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 21.12.2005, Az: VIII ZR 85/05). |
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Abmahnungen wegen Angaben im Internet15.12.05 Gerichtsurteil: Irreführende Werbung ------ Die Rechtsanwaltskanzlei Argauer & Kollegen aus Freiburg mahnt derzeit mit ihrer Mandantin Euro Car GmbH verschiedene Betriebe im Hinblick auf das Ranking in Internetbörsen ab. Das teilte die Zentralvereinigung des Kfz-Gewerbes zur Aufrechterhaltung Lauteren Wettbewerbs (ZLW) mit. Einige Händler sollen versucht haben, ihre Fahrzeugangebote im Internet in attraktivere Gruppen zu platzieren, als deren Erstzulassung oder Kilometerstand entspricht. Erst bei der näheren Beschreibung des Fahrzeugs werden diese Angaben unter "besondere Angaben" korrigiert. Die Anwaltskanzlei vertritt die Auffassung, dass sich die Abgemahnten einen Wettbewerbsvorteil vor anderen Mitbewerbern verschaffen, wenn sie sich durch derartige "günstigere Angaben" ein besseres Suchkriterium verschaffen. |
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15 Prozent Schadenpauschale gerechtfertigt17.11.05 Trotz der vermehrten Rabattschlachten beim Verkauf neuer Pkw ist die Schadenpauschale von 15 Prozent nach wie vor juristisch gerechtfertigt, wenn ein Kunde einen bestellten Neuwagen nicht abnimmt. Darauf weist Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Creutzig, Köln, unter Bezugnahme auf ein jetzt veröffentlichtes Urteil des OLG Jena hin (Aktenzeichen 8 U 702/04). Quelle |
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Sachmängelhaftung - Händler haftet für Prospektangaben17.11.05 Ein Händler muss einem Käufer Schadenersatz leisten, wenn die Prospektangaben des Herstellers vom tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs abweichen. Dies hat das OLG München entschieden (Urteil vom 15.09.2004, Az. 18 U 2176/04) und damit früheren Urteilen entsprochen. Die Münchner Richter gingen davon aus, dass dem Käufer wegen Vorliegens eines Sachmangels Sachmängelhaftungsansprüche zustehen. Das Fahrzeug sei wegen Abweichungen von Prospektangaben des Herstellers nicht zur "gewöhnlichen Verwendungen geeignet". Quelle |
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Falsches Modelljahr: Auto zurück!17.11.05 Modelljahr ist für jeden Käufer ein wesentliches Kaufkriterium Vorsicht bei Angabe des Modelljahres neben dem Datum der Erstzulassung im Neuwagen-Kaufvertrag! Davor warnt der frühere Hauptgeschäftsführer des ZDK, Rechtsanwalt Prof. Dr. Jürgen Creutzig, die Autohändler unter Hinweis auf ein neues Urteil des OLG Nürnberg (Aktenzeichen 8 U 2366/04). Stelle sich nämlich nach dem Kauf heraus, dass der Pkw aus einer früheren Baureihe stammt, kann der Kaufvertrag ganz schnell platzen. Denn der Käufer ist in einem solchen Fall ohne Setzung irgendeiner Frist berechtigt, sofort vom Kaufvertrag zurückzutreten. |
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Lagerfahrzeuge als solche ausweisen17.11.05 "Zwölf-Monats-Grenze" nicht anwendbar aber bereits am 15. Oktober 2001 produziert worden und damit etwa 27 Monate auf Lager. Der Käufer hatte die Lieferung eines höchstens 12 Monate alten Ersatzfahrzeugs verlangt. Als der Händler das abgelehnt hatte, war er vom Kauf zurückgetreten. |
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BGH-Urteil: Mehr Freiheit für B-Händler beim Quereinkauf22.04.05 Auch einem B-Händler bzw. angeschlossenem Partner steht es trotz der vertraglichen Beziehung zum A-Händler frei, selber zu entscheiden, bei welchem autorisierten Händler des Vertriebsnetzes innerhalb der EU er seine Neufahrzeuge bezieht. Dies hat der Bundesgerichtshof mit einem Urteil vom 22.2.2005 (Az. KZR 28/03) entschieden. Damit wurde in dieser bisher umstrittenen Frage für die erforderliche Rechtssicherheit gesorgt. Quelle |
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Gewährleistungsausschluss zog nicht13.04.05 Macht der Verkäufer eines Gebrauchtwagens eindeutige und unmissverständliche Aussagen ohne jegliche Einschränkungen, geht er das Risiko einer so genannten Beschaffenheitsgarantie ein. Dieses Risiko steigt, wenn der Kunde besonderen Wert auf bestimmte Eigenschaften des Fahrzeugs legt. Quelle |
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Kraftfahrzeugschaden nach Unfall übersteigt Wiederbeschaffungswert23.03.05 Der Kläger begehrt Ersatz restlichen Sachschadens aus einem Verkehrsunfall, für den die Beklagten in vollem Umfang einzustehen haben. Die für die fachgerechte und vollständige Reparatur des Fahrzeugs des Klägers erforderlichen Kosten schätzte der Kfz-Sachverständige auf 6.044,41 € ohne Mehrwertsteuer. Zum Ausgleich des Wertunterschiedes "neu für alt" bei den Ersatzteilen sah der Sachverständige einen Abzug von 185,79 € vor. Für die voraussichtliche Reparaturdauer ging er von neun bis zehn Arbeitstagen aus. Den Wiederbeschaffungswert schätzte er auf 5.450 € inklusive Mehrwertsteuer, den Restwert des Fahrzeugs auf 1.000 €. Der Kläger ließ das Fahrzeug in einen verkehrssicheren und fahrbereiten Zustand versetzen. Dafür wendete er 1.800 € zuzüglich 288 € Mehrwertsteuer auf. |
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Nutzungsausfallentschädigung bei einem älteren Kraftfahrzeug23.03.05 Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 9. Juli 2001, bei dem sein Pkw, ein 9 1/2 Jahre alter Renault 25 V 6 mit einer Laufleistung von ca. 160.000 km, durch einen niederländischen Lkw beschädigt wurde. Die volle Haftung des Unfallgegners steht dem Grunde nach außer Streit. Der Pkw war nicht mehr fahrbereit. Ein Sachverständiger schätzte die Reparaturkosten auf 2.793,13 € und den Wiederbeschaffungswert auf 2.812,11 €. Der Kläger wies das Regulierungsbüro am 3. August 2001 darauf hin, daß er zur Vorfinanzierung der Reparatur nicht in der Lage sei. Er meldete den Pkw am 29. Oktober 2001 ab. Der Haftpflichtversicherer ersetzte am 15. November 2001 die tatsächlich angefallenen Reparaturkosten von 2.626,70 €. Als Nutzungsausfallentschädigung erstattete er dem Kläger weitere 601,28 € (14 Tage à 84 DM). Am 26. November 2001 ließ der Kläger ein Ersatzfahrzeug zu. |
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Neue Zulassungspapiere im Herbst14.03.05 Zulassungsbescheinigungen I sowie II ersetzen Brief und Schein. Für Kraftfahrzeughalter in Deutschland gibt es ab 1. Oktober 2005 an neue EU-Zulassungsdokumente. Die Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzte den Fahrzeugschein und die Zulassungsbescheinigung Teil II den Fahrzeugbrief, kündigte das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) am Mittwoch, 08.03., an. Quelle |
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Neues Inspektionsheft kostet14.03.05 Urteil: Kein unentgeltlicher Ersatz Bei Verlust eines Inspektionsheftes, bitten Autobesitzer in der Regel ihre Kfz-Händler ein neues Service-/Inspektionsheft auszustellen und die durchgeführten Inspektionsarbeiten in das neue Serviceheft einzutragen. Der Kunde aber ist nicht immer bereit, dem Kfz-Händler die hierfür anfallenden Kosten zu erstatten. Quelle |
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Rechtstipp: Prüfungspflicht für Vertragswerkstätten14.03.05 Fehlerwarnungen müssen berücksichtigt werden Vertragswerkstätten sind unter Umständen dazu verpflichtet, Fahrzeuge ihrer Marke bei der Serviceannahme daraufhin zu überprüfen, ob ein Produktfehler vorhanden bzw. bereits beseitigt worden ist. Diese Pflicht besteht ohne Rücksicht darauf, ob das Auto in dem jeweiligen Betrieb gekauft wurde oder nicht. Dies ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 18.05.2004. Die Prüfungspflicht kann die Werkstatt nach Ansicht des BGH dadurch erfüllen, dass der Kunde selbst oder das zentrale Informationssystem des Herstellers befragt wird. Quelle |
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Händler haftet für Umsatzsteuer14.03.05 Vorsicht bei Verkäufen ins EU-Ausland Händler, die Autos an gewerbliche Käufer im EU-Ausland verkaufen, sollten damit rechnen, für hinterzogene Umsatzsteuer des Käufers aufkommen zu müssen. Dies hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz in einem gerade veröffentlichten Urteil entschieden (Aktenzeichen: 2 K 2835/02). Der verurteilte Händler hatte einen Porsche für 55.000 Euro verkauft. Quelle |
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Betreiber einer Autowaschanlage für Schäden Haftbar ?14.03.05 Der für das Werkvertragsrecht zuständige X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers einer Autowaschanlage für unwirksam erklärt, mit denen der Betreiber seine Haftung für außen an der Karosserie angebrachte Teile auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränken und sich auch für sämtliche Folgeschäden – unabhängig von der Art des unmittelbaren Schadens – von leichter Fahrlässigkeit freizeichnen wollte. In dem zugrundeliegenden Fall benutzte der Kläger die Waschanlage der Beklagten mit seinem Mercedes S 500 L, der zwei anklapbare Seitenspiegel hatte. |
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Ersatz von Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes14.03.05 Der Kläger verlangt von der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Schädigers Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, bei dem sein Kraftfahrzeug beschädigt wurde. Der Kläger ist Karosseriebaumeister und hat sein Fahrzeug nach dem Unfall selbst instandgesetzt. Im Prozeß hat der Sachverständige bestätigt, daß durch die Reparaturmaßnahmen jedenfalls Verkehrs- und Betriebssicherheit wiederhergestellt worden sind; er hat allerdings Art und Qualität der Reparatur nicht weiter untersucht. Die Parteien streiten darüber, ob bei dieser Sachlage der Kläger seinen Schaden in Höhe der von einem Sachverständigen ermittelten Kosten einer fachgerechten Reparatur abrechnen kann, ohne daß es darauf ankommt, ob die Reparatur fachgerecht erfolgt ist, oder ob der Schadensersatzanspruch begrenzt ist durch den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. |
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Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler noch ein Neuwagen ?14.03.05 Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, daß ein als Neuwagen verkaufter, unbenutzter Pkw auch dann noch als fabrikneu anzusehen ist, wenn er eine Tages- oder Kurzzulassung auf den Autohändler aufweist. Die Beklagte hatte im Jahre 2001 in ihrem Autohaus ein Kraftfahrzeug als Neuwagen mit einem erheblichen Preisnachlaß zum Kauf angeboten. Der Kläger veranlaßte eine Leasinggesellschaft, das Auto zu kaufen und ihm zu verleasen. Bevor es auf den Kläger zugelassen worden war, hatte die Beklagte das Fahrzeug für fünf Tage auf sich zugelassen, ohne es im Straßenverkehr zu benutzen. Der Kläger verlangt von der Beklagten aus abgetretenem Recht der Leasinggesellschaft die Rückzahlung des Kaufpreises und macht geltend, daß das Fahrzeug wegen der Kurzzulassung nicht als "Neuwagen" anzusehen sei. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Der Bundesgerichtshof hat die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision des Klägers zurückgewiesen, da dem von der Beklagten verkauften Fahrzeug die zugesicherte Eigenschaft "Neuwagen" nicht gefehlt hat. |
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Verstoß gegen Rechtsberatungsgesetz bei Regulierung von Unfallschäden durch Kfzvermieter14.03.05 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in einer Sache entschieden, in der es darum geht, ob der Schaden, der einem Unfallgeschädigten dadurch entstanden ist, daß er nach dem Unfall einen Mietwagen benutzt hat, gegenüber dem Haftpflichtversicherer des Schädigers in der Weise wirksam geltend gemacht werden kann, daß auf Veranlassung des Autovermieters ein Inkassobüro eingeschaltet wird. Zwischen den Autovermietern und den Kraftfahrzeughaftpflichtversicherern bestehen Meinungsverschiedenheiten darüber, ob es gerechtfertigt ist, den Unfallgeschädigten für die Anmietung eines Mietwagens sogenannte Unfallersatztarife zu berechnen, die höher sind als die üblichen Mietwagenkosten. Hat der Unfallgeschädigte ein Mietfahrzeug zum Unfallersatztarif angemietet, geht es darum, die so entstandenen Kosten von dem Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer des Schädigers ersetzt zu bekommen. |
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Kündigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrags wegen Zahlungsverzugs14.03.05 Der unter anderem für das Leasingrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Wirksamkeitsvoraussetzungen der fristlosen Kündigung eines Kraftfahrzeugleasingvertrags wegen Zahlungsverzugs des Leasingnehmers zu entscheiden. Der Beklagte schloß 1998 mit der Klägerin, einer Leasinggesellschaft, einen Kraftfahrzeugleasingvertrag über eine Laufzeit von 42 Monaten ab. Die monatliche Bruttoleasingrate betrug 791,93 DM (404,91 €). Nachdem der Beklagte mit den Leasingraten für die Monate Januar bis März 2000 in Rückstand geraten war, drohte ihm die für die Klägerin handelnde Bank mit Schreiben vom 24. März 2000 die fristlose Kündigung des Leasingvertrages an. |
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Anspruch einer Automobilherstellerin auf Rückzahlung von Zahlung14.03.05 Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Rückforderung einer Automobilherstellerin von Zahlungen zu befinden, die sie an ein insolventes Zulieferunternehmen erbracht hatte, um diesem die Fortführung des Geschäftsbetriebes zu ermöglichen und damit die eigene Belieferung zu sichern. In dem entschiedenen Rechtsstreit machte eine Factoring-Gesellschaft von der beklagten Automobilherstellerin Kaufpreisansprüche aus der Lieferung von Automobilbauteilen geltend, die ihr von dem Zulieferunternehmen abgetreten worden waren. Gegen dieses Unternehmen war im November 2000 Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden. Die unstreitige Klageforderung betraf Lieferungen, die vor der Stellung des Insolvenzantrages ausgeführt worden waren. |
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Ferrari mit alten Reifen14.03.05 Der u.a. für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte die Frage zu entscheiden, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Kraftfahrzeughändler für einen Unfallschaden haftet, der durch einen mangelhaften (hier: überalterten) Reifen an einem verkauften Gebrauchtwagen entstanden ist. Die Beklagte, eine Ferrari-Vertragshändlerin, hatte im Sommer 1998 an dem Ferrari-Sportwagen eines Kunden neue Reifen montiert, die sie zu diesem Zweck von einer Reifenhändlerin bezogen hatte. Einige Monate später nahm sie den PKW, der in der Zwischenzeit nur etwa 2.000 km gefahren war, zurück und verkaufte ihn im Dezember 1998 an eine andere Kundin weiter. Im August 1999 kam es auf der Autobahn zu einem Unfall, bei dem der Sportwagen total beschädigt wurde. |
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Beweislastumkehr bei älteren Gebrauchten14.03.05 Aktuell mehren sich Richtersprüche, die in Sachen Beweislastumkehr zu Gunsten der Kfz-Händler und zum Nachteil der Verbraucher entscheiden: Das Amtsgericht Wilhelmshaven hat die Klage eines Käufers mit der Begründung abgewiesen, es sei nicht feststellbar, dass der Pkw im Übergabezeitpunkt mangelhaft war (Urteil vom 18.1.2005, Az: 6 C 1578/04). Quelle |
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BGH erlaubt Haftungsausschluss für Fahrzeugmängel14.03.05 Agenturgeschäfte umgehen nocht den Verbraucherschutz. Gebrauchtwagenhändler dürfen die Haftung für Mängel an verkauften Autos ausschließen, wenn sie nur als Vermittler des Voreigentümers auftreten. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch, den 26.01.2005 entschieden. |
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Zum Kostenerstattungsanspruch des Autokäufers gegen den Verkäufer14.03.05 Zum Kostenerstattungsanspruch des Autokäufers gegen den Verkäufer im Falle der Selbstbeseitigung eines Fahrzeugmangels Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute entschieden, daß der Käufer, der einen Mangel an einem gekauften Kraftfahrzeug beseitigt, ohne dem Verkäufer zuvor eine erforderliche Frist zur Nacherfüllung gesetzt zu haben, die Kosten der Mängelbeseitigung nicht vom Verkäufer erstattet verlangen kann. |